Rechtssatz RS0102750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102750
Entscheidungsdatum
24.01.1996
Rechtssatz
Liegen jedoch mehrere Exekutionstitel vor, die nach Ansicht des Rekursgerichtes inhaltlich identisch sind, steht einer neuerlichen Exekutionsbewilligung nicht die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung entgegen, die auf Grund eines auf einen anderen Exekutionstitel gestützten Exekutionsantrags ergangen ist, es könnte allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis der betreibenden Partei an einer neuerlichen Exekutionsführung verneint werden. Der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur sachlichen Abweisung des Exekutionsantrags.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102750
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19960124_OGH0002_0030OB00009_9600000_001