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Rechtssatz RS0102751

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102751

Geschäftszahl

3Ob9/96; 1Ob263/00h

Entscheidungsdatum

28.11.2000

Rechtssatz

Entscheidend für die Lösung der Frage, welche Exekutionssache ein Schriftsatz betrifft, ist allein sein Inhalt. Die fehlende oder unrichtige Angabe des Aktenzeichens hat auf die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache keinen Einfluß (so schon 3 Ob 90, 91/95).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 9/96
  • 1 Ob 263/00h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 263/00h
    nur: Die fehlende oder unrichtige Angabe des Aktenzeichens hat auf die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache keinen Einfluß. (T1) Beisatz: Es ist alleine der Inhalt eines Schriftsatzes maßgeblich. (T2) Beisatz: Eine offensichtlich unrichtige Datumsangabe in der Bezeichnung eines Vergleichs - bei eindeutiger Erkennbarkeit des Parteiwillens - kann der rechtswirksamen Erklärung dessen Widerrufs keinen Abbruch tun. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102751

Dokumentnummer

JJR_19960124_OGH0002_0030OB00009_9600000_002