Rechtssatz RS0102751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102751
Entscheidungsdatum
28.11.2000
Rechtssatz
Entscheidend für die Lösung der Frage, welche Exekutionssache ein Schriftsatz betrifft, ist allein sein Inhalt. Die fehlende oder unrichtige Angabe des Aktenzeichens hat auf die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache keinen Einfluß (so schon 3 Ob 90, 91/95).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 9/96
Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 9/96
- 1 Ob 263/00h
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 263/00h
nur: Die fehlende oder unrichtige Angabe des Aktenzeichens hat auf die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache keinen Einfluß. (T1) Beisatz: Es ist alleine der Inhalt eines Schriftsatzes maßgeblich. (T2) Beisatz: Eine offensichtlich unrichtige Datumsangabe in der Bezeichnung eines Vergleichs - bei eindeutiger Erkennbarkeit des Parteiwillens - kann der rechtswirksamen Erklärung dessen Widerrufs keinen Abbruch tun. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102751
Dokumentnummer
JJR_19960124_OGH0002_0030OB00009_9600000_002