Es trifft zwar zu, dass im Vergleichswiderrufsschriftsatz vom 23. 6. 2000 der 15. 5. 2000 als Datum des in der vorliegenden Rechtssache geschlossenen Vergleichs genannt wurde, aus dem bereits oben wiedergegebenen Prozessverlauf ergibt sich jedoch ganz eindeutig, dass der Beklagte den am 21. 6. 2000 geschlossenen Vergleich widerrufen wollte und damit auch widerrufen hat. Die Rechtswirksamkeit des Vergleichs vom 15. 5. 2000 war nämlich schon durch den von der klagenden Partei erklärten Widerruf beseitigt worden; daraufhin wurde eine Verhandlungstagsatzung anberaumt, in dieser Tagsatzung verhandelt und letztlich abermals ein bedingter Vergleich geschlossen. Es kam also im Zeitpunkt der Widerrufserklärung durch den Beklagten kein zweiter Vergleich in Betracht, der in dem vom Beklagten im Widerrufsschriftsatz bezeichneten Verfahren hätte widerrufen werden können. Die offenkundig unrichtige Datumsangabe schadet nicht; der Vergleichswiderruf des Beklagten ist, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, weder mit einem Inhalts- noch mit einem Formmangel behaftet. Ein Inhaltsmangel läge nur vor, wenn dem Vergleichswiderruf der Parteiwille nicht mit Sicherheit zu entnehmen wäre, die Handlungsrichtung in Bezug auf einen bestimmten angestrebten Rechtserfolg also nicht erkennbar zum Ausdruck käme (Würth, Fehlerhafte Schriftsätze, in JBl 1964, 583 [585 f]; Wünsch, Zur Behandlung fehlerhafter Schriftsätze, in JBl 1964, 118 [119, 122]). Es stellt sich also gar nicht erst die Frage, ob inhaltliche Unzulänglichkeiten eines Schriftsatzes im Wege eines Verbesserungsverfahrens überhaupt beseitigt werden könnten (siehe Hule, Nochmals: Fehlerhafte Schriftsätze, in ÖJZ 1964, 507 [509]).
Nimmt weder die fehlende noch die unrichtige Angabe eines Aktenzeichens auf die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache Einfluss, sondern ist hiefür allein sein Inhalt maßgeblich (3 Ob 9/96; 3 Ob 90, 91/95; Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu § 85), so erscheint es logisch und einleuchtend, dass eine offensichtlich unrichtige Datumsangabe in der Bezeichnung eines Vergleichs - bei eindeutiger Erkennbarkeit des Parteiwillens - der rechtswirksamen Erklärung dessen Widerrufs keinen Abbruch tun kann. In einem vergleichbaren Fall hatte der Oberste Gerichtshof bereits zu AZ 3 Ob 179/82 zu entscheiden: Dort führte die betreibende Partei im Exekutionsantrag als Titel einen Vergleich an, der vor einem bestimmten Gericht geschlossen worden sei. Bei Überprüfung dieses Vorbringens mit dem vorgelegten Exekutionstitel fiel aber sofort auf, dass die betreibende Partei das Gericht, von dem dieser Titel stammte, offenbar versehentlich unrichtig bezeichnet hatte, weil sich aus dem Vergleich selbst klar ergab, dass er vor einem anderen Gericht geschlossen worden war. Die erkennbar versehentlich unrichtige Angabe des Titelgerichts war nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs kein Grund, den Exekutionsantrag wegen unrichtiger Bezeichnung des Exekutionstitels abzuweisen.Nimmt weder die fehlende noch die unrichtige Angabe eines Aktenzeichens auf die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache Einfluss, sondern ist hiefür allein sein Inhalt maßgeblich (3 Ob 9/96; 3 Ob 90, 91/95; Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 85,), so erscheint es logisch und einleuchtend, dass eine offensichtlich unrichtige Datumsangabe in der Bezeichnung eines Vergleichs - bei eindeutiger Erkennbarkeit des Parteiwillens - der rechtswirksamen Erklärung dessen Widerrufs keinen Abbruch tun kann. In einem vergleichbaren Fall hatte der Oberste Gerichtshof bereits zu AZ 3 Ob 179/82 zu entscheiden: Dort führte die betreibende Partei im Exekutionsantrag als Titel einen Vergleich an, der vor einem bestimmten Gericht geschlossen worden sei. Bei Überprüfung dieses Vorbringens mit dem vorgelegten Exekutionstitel fiel aber sofort auf, dass die betreibende Partei das Gericht, von dem dieser Titel stammte, offenbar versehentlich unrichtig bezeichnet hatte, weil sich aus dem Vergleich selbst klar ergab, dass er vor einem anderen Gericht geschlossen worden war. Die erkennbar versehentlich unrichtige Angabe des Titelgerichts war nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs kein Grund, den Exekutionsantrag wegen unrichtiger Bezeichnung des Exekutionstitels abzuweisen.
Die überaus formalistische Auffassung des Oberlandesgerichts Wien AZ 2 R 41/98h, auf die sich das Erstgericht berief, wird ausdrücklich abgelehnt; der von Wilhelm in ecolex 1998, 678 verfassten Kritik ist im Sinne der obigen Ausführungen beizupflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 und § 52 Abs 1 ZPO. Bei der Entscheidung über die Frage, ob der Vergleich vom 21. 6. 2000 rechtswirksam widerrufen wurde, handelt es sich um einen nunmehr abschließend erledigten Zwischenstreit.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 40 und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Bei der Entscheidung über die Frage, ob der Vergleich vom 21. 6. 2000 rechtswirksam widerrufen wurde, handelt es sich um einen nunmehr abschließend erledigten Zwischenstreit.