Rechtssatz RS0002009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002009
Geschäftszahl
3Ob179/82; 1Ob263/00h
Entscheidungsdatum
28.11.2000
Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Titel klar, daß ein Vergleich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Berufungsgericht geschlossen worden war, ist die bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zweifelsfrei erkennbare versehentliche unrichtige Angabe des Titelgerichtes (erste Instanz statt der zweiten Instanz), kein Grund, den Exekutionsantrag wegen unrichtiger Bezeichnung des Exekutionstitels abzuweisen, sondern der Exekutionsbewilligungsbeschluß im Rechtsmittelverfahren richtigzustellen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 179/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 179/82
- 1 Ob 263/00h
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 263/00h
Auch; Beisatz: Eine offensichtlich unrichtige Datumsangabe in der Bezeichnung eines Vergleichs - bei eindeutiger Erkennbarkeit des Parteiwillens - kann der rechtswirksamen Erklärung dessen Widerrufs keinen Abbruch tun. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002009
Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0030OB00179_8200000_001