Gegen die Abweisung des hier zu behandelnden ersten Exekutionsantrags erhob die betreibende Partei Rekurs, dem vom Rekursgericht Folge gegeben wurde. Der dagegen erhobene, im Zweifel rechtzeitige außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
1. Richtig ist, dass nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruchs bewilligt werden kann, wenn zur Durchsetzung eines Anspruchs eine bestimmte Exekution, das heißt die Exekution unter Anführung eines bestimmten Exekutionsmittels, bewilligt wurde. Der Erlassung einer neuerlichen Exekutionsbewilligung steht in diesem Fall die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen (stRsp; RIS-Justiz RS0000116; 3 Ob 76/07h).
2. Aus dem Gesamtverhalten der betreibenden Partei ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass es ihr darum geht, dass nach Bewilligung des zweiten Exekutionsantrags die Exekution wegen des Zuwiderhandelns am 30. Juni 2009 vollzogen wird. Es ist daher mit der neueren Rechtsprechung und Lehre davon auszugehen, dass der - zunächst nach der Chronologie richtig gestellte - erste Exekutionsantrag nunmehr nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung im zweiten Exekutionsverfahren als „Minus" nämlich als Antrag auf Verhängung einer weiteren Strafe zu werten ist (3 Ob 76/07h; 3 Ob 15/89; Klicka in Angst, EO² § 355 Rz 12; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 355 EO Rz 38).2. Aus dem Gesamtverhalten der betreibenden Partei ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass es ihr darum geht, dass nach Bewilligung des zweiten Exekutionsantrags die Exekution wegen des Zuwiderhandelns am 30. Juni 2009 vollzogen wird. Es ist daher mit der neueren Rechtsprechung und Lehre davon auszugehen, dass der - zunächst nach der Chronologie richtig gestellte - erste Exekutionsantrag nunmehr nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung im zweiten Exekutionsverfahren als „Minus" nämlich als Antrag auf Verhängung einer weiteren Strafe zu werten ist (3 Ob 76/07h; 3 Ob 15/89; Klicka in Angst, EO² Paragraph 355, Rz 12; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 355, EO Rz 38).
3. Auch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass mit der Einbringung eines neuen Strafantrags eine neue Vollzugsstufe beginnt und der betreibende Gläubiger darin alle Zuwiderhandlungen gegen den Titel seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend machen muss, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrags vorangehenden Tages gekommen ist (RIS-Justiz RS0012389; 3 Ob 76/07h mwN) steht der Bewilligung nicht entgegen: Der erste, nunmehr als Strafantrag zu wertende Antrag langte am 8. Juli 2009 beim Erstgericht ein. Der zweite - hier im Übrigen nicht zu beurteilende - Exekutionsantrag betraf eine spätere Vollzugsstufe (vgl dazu auch Höllwerth aaO § 355 EO Rz 41 ff).3. Auch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass mit der Einbringung eines neuen Strafantrags eine neue Vollzugsstufe beginnt und der betreibende Gläubiger darin alle Zuwiderhandlungen gegen den Titel seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend machen muss, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrags vorangehenden Tages gekommen ist (RIS-Justiz RS0012389; 3 Ob 76/07h mwN) steht der Bewilligung nicht entgegen: Der erste, nunmehr als Strafantrag zu wertende Antrag langte am 8. Juli 2009 beim Erstgericht ein. Der zweite - hier im Übrigen nicht zu beurteilende - Exekutionsantrag betraf eine spätere Vollzugsstufe vergleiche dazu auch Höllwerth aaO Paragraph 355, EO Rz 41 ff).
4. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der von der verpflichteten Partei veröffentlichte Artikel im Wesentlichen über das gleiche Ereignis wie die „S***** Ausgabe" der betreibenden Partei berichtete und die verpflichtete Partei daher einen nicht zutreffenden zeitlichen Vorsprung ihrer redaktionellen Berichterstattung behauptete bzw verbreitete, ist jedenfalls vertretbar: In beiden Ausgaben wurde über das Aufsperren einer Billigtankstelle durch einen namentlich Genannten berichtet. Dass die verpflichtete Partei überdies auf eine Kooperation mit einem bekannten Handelsunternehmen verwies, ändert im Kern nichts daran, dass eine Berichterstattung über dasselbe Ereignis, nämlich die Eröffnung von Billigtankstellen durch eine in beiden Berichten namentlich genannte Person, erfolgte.