Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, wenn auch die vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu beantworten sind, wie noch darzulegen sein wird, und berechtigt. Nach Lehre und stRsp kann zur Hereinbringung desselben Anspruchs aufgrund desselben Titels (in casu: Geldforderung) gegen denselben Verpflichteten auf ein- und dasselbe Exekutionsobjekt mit ein und demselben Exekutionsmittel die Exekution nur einmal bewilligt und geführt werden (Grundsatz der Einheit der Exekutionsbewilligung oder ne bis in idem; Jakusch in Angst, EO, § 3 Rz 39; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 3 Rz 25 je mwN). Bei seiner Entscheidung, bei welcher nicht immer zwischen dem betriebenen Anspruch der betreibenden Partei und der zu pfändenden Forderung der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner unterschieden wird, scheint das Rekursgericht von einer Identität der betriebenen Ansprüche in beiden von der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei eingeleiteten Forderungsexekutionsverfahren ausgegangen zu sein. Selbst wenn dies grundsätzlich zuträfe, könnte sich aber die nun betriebene Forderung von 5 Mio S nur im Ausmaß von 3 Mio S mit jener decken, die im Vorverfahren hereingebracht werden sollte. Ginge man nun auch von einem (soweit hier noch zu prüfen) identischen Exekutionsobjekt bei gegebenem gleichen Exekutionsmittel aus, wäre die logische Folge einer solchen Rechtsansicht eine Teilabweisung im Umfang einer betriebenen Forderung von 3 Mio S gewesen, weil es einer betreibenden Partei freistehen muss, zur Hereinbringung verschiedener Forderungen (und sei es auch aufgrund desselben Exekutionstitels) ein und dasselbe Exekutionsobjekt mit ein und demselben Exekutionsmittel in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall entstehen eben mehrere Pfändungspfandrechte, die gemäß § 300 Abs 2 EO allenfalls einen unterschiedlichen Rang haben (vgl Zechner, Forderungsexekution, § 300 EO Rz 3). Es kann überdies den Bestimmungen über die Forderungsexekution in keiner Weise entnommen werden, dass im Umfang der bereits erfolgten Überweisung einer gepfändeten Forderung eine Überweisung an nachrangige betreibenden Parteien nicht mehr zulässig wäre (vgl Zechner aaO § 303 Rz 3). Anders als die Überweisung an Zahlungsstatt, die die Wirkung einer Zession hat und damit nachrangige Pfändungspfandrechte in ihrem Umfang zum Erlöschen bringt (Zechner aaO § 316 Rz 2; Oberhammer in Angst, EO, § 316 Rz 11; ähnlich Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 316 Rz 12), stehen dem Fortbestehen von Pfändungspfandrechten und Überweisungen bis zur tatsächlichen Einziehung keine Hindernisse entgegen.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, wenn auch die vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu beantworten sind, wie noch darzulegen sein wird, und berechtigt. Nach Lehre und stRsp kann zur Hereinbringung desselben Anspruchs aufgrund desselben Titels (in casu: Geldforderung) gegen denselben Verpflichteten auf ein- und dasselbe Exekutionsobjekt mit ein und demselben Exekutionsmittel die Exekution nur einmal bewilligt und geführt werden (Grundsatz der Einheit der Exekutionsbewilligung oder ne bis in idem; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 3, Rz 39; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 3, Rz 25 je mwN). Bei seiner Entscheidung, bei welcher nicht immer zwischen dem betriebenen Anspruch der betreibenden Partei und der zu pfändenden Forderung der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner unterschieden wird, scheint das Rekursgericht von einer Identität der betriebenen Ansprüche in beiden von der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei eingeleiteten Forderungsexekutionsverfahren ausgegangen zu sein. Selbst wenn dies grundsätzlich zuträfe, könnte sich aber die nun betriebene Forderung von 5 Mio S nur im Ausmaß von 3 Mio S mit jener decken, die im Vorverfahren hereingebracht werden sollte. Ginge man nun auch von einem (soweit hier noch zu prüfen) identischen Exekutionsobjekt bei gegebenem gleichen Exekutionsmittel aus, wäre die logische Folge einer solchen Rechtsansicht eine Teilabweisung im Umfang einer betriebenen Forderung von 3 Mio S gewesen, weil es einer betreibenden Partei freistehen muss, zur Hereinbringung verschiedener Forderungen (und sei es auch aufgrund desselben Exekutionstitels) ein und dasselbe Exekutionsobjekt mit ein und demselben Exekutionsmittel in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall entstehen eben mehrere Pfändungspfandrechte, die gemäß Paragraph 300, Absatz 2, EO allenfalls einen unterschiedlichen Rang haben vergleiche Zechner, Forderungsexekution, Paragraph 300, EO Rz 3). Es kann überdies den Bestimmungen über die Forderungsexekution in keiner Weise entnommen werden, dass im Umfang der bereits erfolgten Überweisung einer gepfändeten Forderung eine Überweisung an nachrangige betreibenden Parteien nicht mehr zulässig wäre vergleiche Zechner aaO Paragraph 303, Rz 3). Anders als die Überweisung an Zahlungsstatt, die die Wirkung einer Zession hat und damit nachrangige Pfändungspfandrechte in ihrem Umfang zum Erlöschen bringt (Zechner aaO Paragraph 316, Rz 2; Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 316, Rz 11; ähnlich Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 316, Rz 12), stehen dem Fortbestehen von Pfändungspfandrechten und Überweisungen bis zur tatsächlichen Einziehung keine Hindernisse entgegen.
In Wahrheit kann aber von einer auch nur teilweisen Identität der in den beiden Exekutionsverfahren betriebenen Forderungen keine Rede sein. Wie sich aus dem Exekutionstitel ergibt, übersteigt dieser die Summe beider Forderungen von 5 Mio S und 3 Mio S. Es bestanden daher im maßgebenden Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung des Erstgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreibende Partei im vorliegenden Verfahren die im Vorverfahren betriebene Teilforderung nochmals exekutiv durchsetzen wollte. Im Falle derartiger Zweifel hätte das Rekursgericht nicht ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 54 Abs 3 EO entscheiden dürfen. So führt Jakusch (aaO § 54 Rz 11) zutreffend aus, es bedürfe ausnahmsweise näherer Darlegungen, wenn nach dem Exekutionstitel mehrere Leistungen geschuldet werden, einerseits aber nicht alle Ansprüche zur Gänze betrieben würden und anderseits nicht bereits aus der Bezeichnung des betriebenen Anspruchs eindeutig hervorgehe, welche Teile davon betrieben würden. Dann läge allenfalls eine unvollständige und zu verbessernde Angabe nach § 54 Abs 1 Z 2 EO vor (vgl Jakusch aaO Rz 53 und 56). Einer solchen Verbesserung bedarf es aber hier nun deshalb nicht mehr, weil die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs zweifelsfrei und klar vortrug, dass ihre in beiden Verfahren betriebenen Ansprüche nicht identisch seien. Nach der Art des Anspruchs (Geldforderung) kann eine nähere Darlegung als ohnehin vorgenommen nicht verlangt werden.In Wahrheit kann aber von einer auch nur teilweisen Identität der in den beiden Exekutionsverfahren betriebenen Forderungen keine Rede sein. Wie sich aus dem Exekutionstitel ergibt, übersteigt dieser die Summe beider Forderungen von 5 Mio S und 3 Mio S. Es bestanden daher im maßgebenden Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung des Erstgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreibende Partei im vorliegenden Verfahren die im Vorverfahren betriebene Teilforderung nochmals exekutiv durchsetzen wollte. Im Falle derartiger Zweifel hätte das Rekursgericht nicht ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO entscheiden dürfen. So führt Jakusch (aaO Paragraph 54, Rz 11) zutreffend aus, es bedürfe ausnahmsweise näherer Darlegungen, wenn nach dem Exekutionstitel mehrere Leistungen geschuldet werden, einerseits aber nicht alle Ansprüche zur Gänze betrieben würden und anderseits nicht bereits aus der Bezeichnung des betriebenen Anspruchs eindeutig hervorgehe, welche Teile davon betrieben würden. Dann läge allenfalls eine unvollständige und zu verbessernde Angabe nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO vor vergleiche Jakusch aaO Rz 53 und 56). Einer solchen Verbesserung bedarf es aber hier nun deshalb nicht mehr, weil die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs zweifelsfrei und klar vortrug, dass ihre in beiden Verfahren betriebenen Ansprüche nicht identisch seien. Nach der Art des Anspruchs (Geldforderung) kann eine nähere Darlegung als ohnehin vorgenommen nicht verlangt werden.
Damit kommt es aber auf die Identität der zu Punkt b) des Exekutionsantrags zu pfänden beantragten Forderung gegen den Drittschuldner mit jener, die Gegenstand des Vorverfahrens war, nicht an, weil bei verschiedenen Forderungen auch ein und desselben betreibenden Gläubigers die Exekution mit demselben Exekutionsmittel auf dasselbe Exekutionsobjekt zulässig ist. Es fehlt daher im vorliegenden Fall an jeglicher Voraussetzung für die Anwendung der für die Streitanhängigkeit im Zivilprozess geltenden Grundsätze. Gerade im Hinblick auf das Schicksal des im Vorverfahren gestellten Exekutionsantrags (rechtskräftige Abweisung in zweiter Instanz), kann auch keine Rede davon sein, es fehle wegen der im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz bereits vom Rekursgericht abgelehnten Pfändung derselben Forderung zugunsten eines anderen Forderungsteils des im Exekutionstitel verbrieften Anspruchs das Rechtsschutzbedürfnis.
Da auch sonst keine Gründe gegen die Bewilligung der Exekution sprechen, ist in Stattgebung des Revisionsrekurses die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung im Umfang der zweitinstanzlichen Abänderung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Da durch das Einschreiten des Drittschuldners mit seinem Rekurs ein Zwischenstreit mit der betreibenden Partei ausgelöst wurde, ist der Drittschuldner zum Kostenersatz verpflichtet (RIS-Justiz RS0002177; Jakusch aaO § 74 Rz 15). Die Verurteilung der verpflichteten Partei (vgl dazu Jakusch aaO) wurde im Revisionsrekurs nicht begehrt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO. Da durch das Einschreiten des Drittschuldners mit seinem Rekurs ein Zwischenstreit mit der betreibenden Partei ausgelöst wurde, ist der Drittschuldner zum Kostenersatz verpflichtet (RIS-Justiz RS0002177; Jakusch aaO Paragraph 74, Rz 15). Die Verurteilung der verpflichteten Partei vergleiche dazu Jakusch aaO) wurde im Revisionsrekurs nicht begehrt.
b) Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels, der auch im Exekutionsverfahren gilt, und der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO (mit hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen) waren die Schriftsätze der Parteien ON 17 und 18 als unzulässig zurückzuweisen.