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Rechtssatz RS0116629×

Rechtssatz RS0116629

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116629

Geschäftszahl

3Ob264/01x

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Rechtssatz

Überweisung einer gepfändeten Forderung an nachrangige betreibenden Parteien ist auch im Umfang der bereits erfolgten Überweisung zulässig. Anders als die Überweisung an Zahlungsstatt, die die Wirkung einer Zession hat und damit nachrangige Pfändungspfandrechte in ihrem Umfang zum Erlöschen bringt, stehen dem Fortbestehen von Pfändungspfandrechten und Überweisungen bis zur tatsächlichen Einziehung keine Hindernisse entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116629

Dokumentnummer

JJR_20020626_OGH0002_0030OB00264_01X0000_001