Begründung:
Im Verfahren 12 E 6089/98m des Erstgerichtes wurde der betreibenden Partei auf Grund eines im Besitzstörungsverfahren eingegangenen Endbeschlusses unter anderem die Exekution gemäß § 353 EO zur Erwirkung vertretbarer Handlungen bewilligt und die betreibende Partei zur Ersatzvornahme ermächtigt. Den Verpflichteten wurde aufgetragen, die vorläufig mit dem Betrag von S 12,968.640 bemessenen Kosten der Wiederherstellung eines Parkplatzes samt Einfahrt vorauszuzahlen.Im Verfahren 12 E 6089/98m des Erstgerichtes wurde der betreibenden Partei auf Grund eines im Besitzstörungsverfahren eingegangenen Endbeschlusses unter anderem die Exekution gemäß Paragraph 353, EO zur Erwirkung vertretbarer Handlungen bewilligt und die betreibende Partei zur Ersatzvornahme ermächtigt. Den Verpflichteten wurde aufgetragen, die vorläufig mit dem Betrag von S 12,968.640 bemessenen Kosten der Wiederherstellung eines Parkplatzes samt Einfahrt vorauszuzahlen.
Im vorliegenden Verfahren bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei mit Beschluss vom 13. 8. 1999 auf Grund des dargestellten Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 15. 10. 1998 zur Hereinbringung des Betrages von S 12,968.640 sA die Exekution durch Zwangsverwaltung einer Liegenschaft und die Forderungsexekution gemäß § 294 EO.Im vorliegenden Verfahren bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei mit Beschluss vom 13. 8. 1999 auf Grund des dargestellten Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 15. 10. 1998 zur Hereinbringung des Betrages von S 12,968.640 sA die Exekution durch Zwangsverwaltung einer Liegenschaft und die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294, EO.
Mit Schriftsatz vom 6. 9. 1999 beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 "Z 1" EO, weil er zu 12 E 8/99t des Erstgerichtes eine Oppositionsklage eingebracht habe. Er begehrte auch die Aufhebung aller bereits vollzogenen Exekutionsakte.Mit Schriftsatz vom 6. 9. 1999 beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, "Z 1" EO, weil er zu 12 E 8/99t des Erstgerichtes eine Oppositionsklage eingebracht habe. Er begehrte auch die Aufhebung aller bereits vollzogenen Exekutionsakte.
Die betreibende Partei sprach sich gegen die begehrte Aufschiebung aus und verlangte hilfsweise, diese vom Erlag einer Sicherheit von S 13,000.000 abhängig zu machen.
Mit Punkt III. seines Beschlusses ON 17 schob das Erstgericht die Zwangsverwaltung unter Aufrechterhaltung der vollzogenen Exekutionsakte gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 10,000.000 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Oppositionsklage 12 C 8/99t oder bis zu einem Ruhen in diesem Verfahren auf (A) und wies den gesamten Aufschiebungsantrag hinsichtlich der Forderungsexekution sowie den Antrag, die Zwangsverwaltung unter Aufhebung der bereits vollzogenen Exekutionsakte aufzuschieben, ab (B).Mit Punkt römisch drei. seines Beschlusses ON 17 schob das Erstgericht die Zwangsverwaltung unter Aufrechterhaltung der vollzogenen Exekutionsakte gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 10,000.000 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Oppositionsklage 12 C 8/99t oder bis zu einem Ruhen in diesem Verfahren auf (A) und wies den gesamten Aufschiebungsantrag hinsichtlich der Forderungsexekution sowie den Antrag, die Zwangsverwaltung unter Aufhebung der bereits vollzogenen Exekutionsakte aufzuschieben, ab (B).
Mit Schriftsatz vom 29. 10. 1999 (ON 29) beantragte der Verpflichtete neuerlich die Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung wegen der am 6. 9. 1999 überreichten Oppositionsklage. Dazu brachte er unter anderem vor, dass mittlerweile der im Besitzstörungsverfahren ergangene Exekutionstitel durch die rechtskräftige Entscheidung im petitorischen Verfahren des Erstgerichtes (5 Ob 222/99[d] des Obersten Gerichtshofes vom 28. 9. 1999) entkräftet worden sei.Mit Schriftsatz vom 29. 10. 1999 (ON 29) beantragte der Verpflichtete neuerlich die Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung wegen der am 6. 9. 1999 überreichten Oppositionsklage. Dazu brachte er unter anderem vor, dass mittlerweile der im Besitzstörungsverfahren ergangene Exekutionstitel durch die rechtskräftige Entscheidung im petitorischen Verfahren des Erstgerichtes (5 Ob 222/99[d] des Obersten Gerichtshofes vom 28. 9. 1999) entkräftet worden sei.
Die betreibende Partei sprach sich gegen die Aufschiebung aus.
Mit Beschluss vom 10. 11. 1999 (ON 34) schob das Erstgericht die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Oppositionsklage oder bis zum allfälligen Ruhen in diesem Verfahren auf.
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 53 gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten, soweit er sich gegen Punkt III. des erstgerichtlichen Beschlusses ON 17 richtete, teilweise Folge und änderte diesen dahin ab, dass es die Sicherheitsleistung, von der die Aufschiebung der Zwangsverwaltung abhängig gemacht wurde, auf S 500.000 herabsetzte. Im Übrigen bestätigte es diesen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses.Mit dem angefochtenen Beschluss ON 53 gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten, soweit er sich gegen Punkt römisch drei. des erstgerichtlichen Beschlusses ON 17 richtete, teilweise Folge und änderte diesen dahin ab, dass es die Sicherheitsleistung, von der die Aufschiebung der Zwangsverwaltung abhängig gemacht wurde, auf S 500.000 herabsetzte. Im Übrigen bestätigte es diesen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses.
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 58 gab das Rekursgericht dem Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Erstgerichtes ON 34 Folge und änderte diesen dahin ab, dass es den Aufschiebungsantrag des Verpflichteten ON 29 zur Gänze abwies.
In beiden Rekursentscheidungen sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen die Rekursentscheidung ON 58 und jenen Teil der Rekursentscheidung ON 53, womit Punkt III. des erstgerichtlichen Beschlusses ON 17 teils bestätigt und teils abgeändert wurde, richtet sich der (nicht als solcher bezeichnete) außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er begehrt, die angefochtenen Beschlüsse und aus Anlass der Erledigung des Rechtsmittels auch die Beschlüsse der ersten Instanz als nichtig aufzuheben.Gegen die Rekursentscheidung ON 58 und jenen Teil der Rekursentscheidung ON 53, womit Punkt römisch drei. des erstgerichtlichen Beschlusses ON 17 teils bestätigt und teils abgeändert wurde, richtet sich der (nicht als solcher bezeichnete) außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er begehrt, die angefochtenen Beschlüsse und aus Anlass der Erledigung des Rechtsmittels auch die Beschlüsse der ersten Instanz als nichtig aufzuheben.
Zur Zulässigkeit wird im Revisionsrekurs unter anderem ausgeführt, dass die Qualität der betriebenen Forderung (Kosten für die Wiederherstellung von Bauwerken im Zuge eines Exekutionsverfahrens nach § 353 EO) zufolge der Entscheidung SpR 36 neu = SZ 25/230 die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht nach § 75 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 EO ausschließe. Demnach gälten besondere Beschränkungen des Rechtszuges in einem der Schaffung eines Exekutionstitels dienenden Verfahren nicht für das auf Grund dieses Exekutionstitels eingeleitete Exekutionsverfahren.Zur Zulässigkeit wird im Revisionsrekurs unter anderem ausgeführt, dass die Qualität der betriebenen Forderung (Kosten für die Wiederherstellung von Bauwerken im Zuge eines Exekutionsverfahrens nach Paragraph 353, EO) zufolge der Entscheidung SpR 36 neu = SZ 25/230 die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht nach Paragraph 75, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, EO ausschließe. Demnach gälten besondere Beschränkungen des Rechtszuges in einem der Schaffung eines Exekutionstitels dienenden Verfahren nicht für das auf Grund dieses Exekutionstitels eingeleitete Exekutionsverfahren.
Eine ausdrückliche Darlegung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, enthält das Rechtsmittel nicht, obwohl diese Bestimmung gemäß § 78 EO und § 528 Abs 3 ZPO auch auf den außerordentlichen Revisionsrekurs sinngemäß anzuwenden ist. Aber auch aus dem Inhalt der Ausführungen ergibt sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht.Eine ausdrückliche Darlegung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, enthält das Rechtsmittel nicht, obwohl diese Bestimmung gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 3, ZPO auch auf den außerordentlichen Revisionsrekurs sinngemäß anzuwenden ist. Aber auch aus dem Inhalt der Ausführungen ergibt sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht.
Soweit mit dem angefochtenen Beschluss ON 53 der erstgerichtliche Beschluss, womit der Aufschiebungsantrag hinsichtlich der Forderungsexekution zur Gänze abgewiesen wurde, voll bestätigt worden ist, ergibt sich die Unzulässigkeit schon aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn (mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme) der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Die Anfechtbarkeit der einzelnen Teile eines rekursgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, ist danach zu beurteilen, ob der bestätigende und der abändernde Teil der Entscheidung in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann bzw ob eine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 JN zu erfolgen hat (3 Ob 312/97x mwN; 3 Ob 327/99f; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 528). Ein solcher Zusammenhang wurde vom erkennenden Senat bereits bei Bewilligung der Exekution auf mehrere der Art nach verschiedenen Exekutionsobjekte und durch verschiedene Exekutionsmittel verneint (3 Ob 142/79, 3 Ob 288/98v = RpflE 1999/79; 3 Ob 302/99d; 3 Ob 312/97x; zuletzt 3 Ob 397/99f), ebenso für Entscheidungen über die Aufschiebung von Befriedigungs- und Sicherungsexekutionen und für die einzelne Exekutionsmittel betreffende Aufschiebung (3 Ob 207/99a). Demnach besteht auch hier kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Aufschiebung der Zwangsverwaltung und der Aufschiebung der Forderungsexekution. Soweit das Rekursgericht die Abweisung des diese Exekution betreffenden Antrages bestätigt hat, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Soweit mit dem angefochtenen Beschluss ON 53 der erstgerichtliche Beschluss, womit der Aufschiebungsantrag hinsichtlich der Forderungsexekution zur Gänze abgewiesen wurde, voll bestätigt worden ist, ergibt sich die Unzulässigkeit schon aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Nach dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn (mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme) der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Die Anfechtbarkeit der einzelnen Teile eines rekursgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, ist danach zu beurteilen, ob der bestätigende und der abändernde Teil der Entscheidung in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann bzw ob eine Zusammenrechnung der Ansprüche nach Paragraph 55, JN zu erfolgen hat (3 Ob 312/97x mwN; 3 Ob 327/99f; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 528,). Ein solcher Zusammenhang wurde vom erkennenden Senat bereits bei Bewilligung der Exekution auf mehrere der Art nach verschiedenen Exekutionsobjekte und durch verschiedene Exekutionsmittel verneint (3 Ob 142/79, 3 Ob 288/98v = RpflE 1999/79; 3 Ob 302/99d; 3 Ob 312/97x; zuletzt 3 Ob 397/99f), ebenso für Entscheidungen über die Aufschiebung von Befriedigungs- und Sicherungsexekutionen und für die einzelne Exekutionsmittel betreffende Aufschiebung (3 Ob 207/99a). Demnach besteht auch hier kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Aufschiebung der Zwangsverwaltung und der Aufschiebung der Forderungsexekution. Soweit das Rekursgericht die Abweisung des diese Exekution betreffenden Antrages bestätigt hat, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Im Übrigen ist der Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Zur Darlegung einer Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidungen macht der Verpflichtete folgendes geltend:
Im Verfahren über die Exekution nach § 353 EO zu Gunsten der betreibenden Partei (12 E 6089/98n des Erstgerichtes) sei am 15. 10. 1998 die Exekutionsbewilligung ON 16 ergangen. Diese sei mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. 5. 1999, GZ 3 Ob 7/99x, in den hier interessierenden Punkten wiederhergestellt worden. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10. 11. 1999 (ON 112) sei ein von ihm eingebrachter Aufschiebungsantrag ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung bewilligt worden. Über den Rekurs, den die betreibende Partei gegen diesen Beschluss erhob, sei bis zur Beschlussfassung über die mit dem vorliegenden Revisionsrekurs angefochtenen Entscheidungen nicht entschieden worden. Nach der von ihm geteilten Lehre von Heller/Berger/Stix, Kommentar II 2629 habe die Aufschiebung der Exekution hinsichtlich der Hauptsache in solchen Fällen (entgegen EvBl 1975/190) auch automatisch die Aufschiebung der Kostenexekution zur Folge. Damit sei durch einen im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Rekursgericht noch dem Rechtsbestand angehörenden Beschluss auch das vorliegende Exekutionsverfahren aufgeschoben gewesen.Im Verfahren über die Exekution nach Paragraph 353, EO zu Gunsten der betreibenden Partei (12 E 6089/98n des Erstgerichtes) sei am 15. 10. 1998 die Exekutionsbewilligung ON 16 ergangen. Diese sei mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. 5. 1999, GZ 3 Ob 7/99x, in den hier interessierenden Punkten wiederhergestellt worden. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10. 11. 1999 (ON 112) sei ein von ihm eingebrachter Aufschiebungsantrag ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung bewilligt worden. Über den Rekurs, den die betreibende Partei gegen diesen Beschluss erhob, sei bis zur Beschlussfassung über die mit dem vorliegenden Revisionsrekurs angefochtenen Entscheidungen nicht entschieden worden. Nach der von ihm geteilten Lehre von Heller/Berger/Stix, Kommentar römisch zwei 2629 habe die Aufschiebung der Exekution hinsichtlich der Hauptsache in solchen Fällen (entgegen EvBl 1975/190) auch automatisch die Aufschiebung der Kostenexekution zur Folge. Damit sei durch einen im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Rekursgericht noch dem Rechtsbestand angehörenden Beschluss auch das vorliegende Exekutionsverfahren aufgeschoben gewesen.
Auch im Exekutionsverfahren gelte der Grundsatz, dass die Gerichte an bereits ergangene Entscheidungen gebunden seien. Ein Beschluss über die Aufschiebung der Exekution sei keine verfahrensleitende Verfügung und könne daher sowohl rechtswirksam als auch rechtskräftig werden. Die Missachtung der Rechtswirksamkeit des vorangegangenen Aufschiebungsbeschlusses durch das Rekursgericht habe das Gewicht einer Nichtigkeit.