Der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist teilweise berechtigt.
Die neue Exekution nach § 294 a EO hat die Besonderheit, daß die Exekutionsbewilligung erteilt wird, bevor noch eine Individualisierung des Drittschuldners erfolgt ist. Ergibt die Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Namen und Anschrift des möglichen Drittschuldners, so verwandelt sich die Exekution nach § 294 a EO in eine gewöhnliche Lohnpfändungsexekution. Es wird nachträglich die Bezeichnung des Drittschuldners ergänzt - in welcher Form dies zu geschehen hat, ist hier ohne Belang - und es erfolgt die Zustellung des Zahlungsverbotes an diesen Drittschuldner. Stellt sich später heraus, daß der verpflichteten Partei gegen diesen Drittschuldner keine pfändbare Forderung zusteht, so ist die Exekution ins Leere gegangen.Die neue Exekution nach Paragraph 294, a EO hat die Besonderheit, daß die Exekutionsbewilligung erteilt wird, bevor noch eine Individualisierung des Drittschuldners erfolgt ist. Ergibt die Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Namen und Anschrift des möglichen Drittschuldners, so verwandelt sich die Exekution nach Paragraph 294, a EO in eine gewöhnliche Lohnpfändungsexekution. Es wird nachträglich die Bezeichnung des Drittschuldners ergänzt - in welcher Form dies zu geschehen hat, ist hier ohne Belang - und es erfolgt die Zustellung des Zahlungsverbotes an diesen Drittschuldner. Stellt sich später heraus, daß der verpflichteten Partei gegen diesen Drittschuldner keine pfändbare Forderung zusteht, so ist die Exekution ins Leere gegangen.
Ergibt die Anfrage aber keinen Drittschuldner, sei es, daß die Daten der verpflichteten Partei nicht gespeichert sind, sei es, daß kein Dienstgeber gespeichert ist, so ist die Individualisierung des Drittschuldners gescheitert und die Zustellung des Zahlungsverbotes an einen solchen nicht möglich. Solange in diesem Sinne der etwa vorhandene Drittschuldner nicht ermittelt wurde oder nicht feststeht, ob es einen Drittschuldner gibt, ist daher die Exekution nach § 294 a EO noch nicht endgültig ins Leere gegangen. Sie wurde noch nicht in eine gewöhnliche Lohnpfändungsexekution umgewandelt, sondern befindet sich sozusagen in Schwebe. Es kann daher ähnlich wie bei der bewilligten Fahrnisexekution, wenn beim ersten Pfändungsversuch keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden, ein neuerlicher Vollzugsversuch stattfinden. Vor der "Kanalisierung" der Exekution nach § 294 a EO auf einen bestimmten Drittschuldner kann also ein neuerlicher Vollzug durch neuerliche Anfrage beim Hauptverband beantragt werden, welcher Antrag nicht als neuer Exekutionsantrag aufzufassen ist (Mohr, Anfrage an den Hauptverband bei Gehaltsexekution, RdW 1988, 91; zumindest in diesem Sinn ähnlich Konecny, Die Gehaltsexekution bei unbekanntem Arbeitgeber gemäß § 294 a EO, ÖJZ 1985, 325; vgl auch Bosina-Schneider, Das neue Mahnverfahren und die ADV-Drittschuldneranfrage, Rz 151 und 356, letztere mit Hinweis auf den Erlaß JABl 1987/10).Ergibt die Anfrage aber keinen Drittschuldner, sei es, daß die Daten der verpflichteten Partei nicht gespeichert sind, sei es, daß kein Dienstgeber gespeichert ist, so ist die Individualisierung des Drittschuldners gescheitert und die Zustellung des Zahlungsverbotes an einen solchen nicht möglich. Solange in diesem Sinne der etwa vorhandene Drittschuldner nicht ermittelt wurde oder nicht feststeht, ob es einen Drittschuldner gibt, ist daher die Exekution nach Paragraph 294, a EO noch nicht endgültig ins Leere gegangen. Sie wurde noch nicht in eine gewöhnliche Lohnpfändungsexekution umgewandelt, sondern befindet sich sozusagen in Schwebe. Es kann daher ähnlich wie bei der bewilligten Fahrnisexekution, wenn beim ersten Pfändungsversuch keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden, ein neuerlicher Vollzugsversuch stattfinden. Vor der "Kanalisierung" der Exekution nach Paragraph 294, a EO auf einen bestimmten Drittschuldner kann also ein neuerlicher Vollzug durch neuerliche Anfrage beim Hauptverband beantragt werden, welcher Antrag nicht als neuer Exekutionsantrag aufzufassen ist (Mohr, Anfrage an den Hauptverband bei Gehaltsexekution, RdW 1988, 91; zumindest in diesem Sinn ähnlich Konecny, Die Gehaltsexekution bei unbekanntem Arbeitgeber gemäß Paragraph 294, a EO, ÖJZ 1985, 325; vergleiche auch Bosina-Schneider, Das neue Mahnverfahren und die ADV-Drittschuldneranfrage, Rz 151 und 356, letztere mit Hinweis auf den Erlaß JABl 1987/10).
Diese Auslegung ist nicht nur einfacher (keine neuerliche Vorlage und Prüfung des Exekutionstitels) und billiger (keine neue Pauschalgebühr, Rechtsanwaltsgebühr nur nach Tarifpost 1), sondern sie entspricht auch dem Grundsatz der Einheit der Exekutionsbewilligung. Solange ein Exekutionsverfahren nicht eingestellt oder durch Verwertung des Exekutionsobjektes beendet wurde, kann nur dieses eine Exekutionsverfahren fortgesetzt, nicht aber auf Grund desselben Titels ein neues Exekutionsverfahren eingeleitet werden (Heller-Berger-Stix 163 f).
Die Bestimmung des § 47 Abs 2 EO spricht nicht gegen diese Auslegung. Neben der Möglichkeit, eine Fortsetzung der Exekution nach § 294 a EO durch neuerliche Drittschuldneranfrage zu beantragen, wird damit das zusätzliche Recht eingeräumt, ua schon im Falle einer wegen negativer Beantwortung der Drittschuldneranfrage vorerst erfolglosen Exekution nach § 294 a Abs 2 EO die Ablegung des Offenbarungseides zu begehren. Das Problem, daß dann der verpflichteten Partei auch bei einer negativen Auskunft des Hauptverbandes die Exekutionsbewilligung zuzustellen ist, aber erst nach wiederholter Drittschuldneranfrage der Drittschuldner bekannt wird, ist durch einen kurzen Ergänzungsbeschluß zu lösen. Auch die vom Gericht zweiter Instanz hervorgehobene Bestimmung des § 294 a Abs 2 EO ergibt keinen Widerspruch. Sie bezieht sich zwar nur auf die Wiederholung eines "Exekutionsantrages", damit ist aber nichts darüber gesagt, wann ein neuer Exekutionsantrag notwendig und möglich ist. Bei der oben dargestellten Auslegung kommt die Sperrfrist des § 294 a Abs 2 EO sowohl dann zum Tragen, wenn eine Exekution nach § 294 a EO sofort, nämlich infolge positiver Beantwortung der ersten Drittschuldneranfrage, zur Ermöglichung der Zustellung des Zahlungsverbotes an einen Drittschuldner führt, aber zB wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ins Leere geht, als auch dann, wenn derselbe Effekt erst nach einer einmal oder auch mehrmals wiederholten Drittschuldneranfrage eintritt.Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, EO spricht nicht gegen diese Auslegung. Neben der Möglichkeit, eine Fortsetzung der Exekution nach Paragraph 294, a EO durch neuerliche Drittschuldneranfrage zu beantragen, wird damit das zusätzliche Recht eingeräumt, ua schon im Falle einer wegen negativer Beantwortung der Drittschuldneranfrage vorerst erfolglosen Exekution nach Paragraph 294, a Absatz 2, EO die Ablegung des Offenbarungseides zu begehren. Das Problem, daß dann der verpflichteten Partei auch bei einer negativen Auskunft des Hauptverbandes die Exekutionsbewilligung zuzustellen ist, aber erst nach wiederholter Drittschuldneranfrage der Drittschuldner bekannt wird, ist durch einen kurzen Ergänzungsbeschluß zu lösen. Auch die vom Gericht zweiter Instanz hervorgehobene Bestimmung des Paragraph 294, a Absatz 2, EO ergibt keinen Widerspruch. Sie bezieht sich zwar nur auf die Wiederholung eines "Exekutionsantrages", damit ist aber nichts darüber gesagt, wann ein neuer Exekutionsantrag notwendig und möglich ist. Bei der oben dargestellten Auslegung kommt die Sperrfrist des Paragraph 294, a Absatz 2, EO sowohl dann zum Tragen, wenn eine Exekution nach Paragraph 294, a EO sofort, nämlich infolge positiver Beantwortung der ersten Drittschuldneranfrage, zur Ermöglichung der Zustellung des Zahlungsverbotes an einen Drittschuldner führt, aber zB wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ins Leere geht, als auch dann, wenn derselbe Effekt erst nach einer einmal oder auch mehrmals wiederholten Drittschuldneranfrage eintritt.
Obwohl im vorliegenden Fall die Jahresfrist ohnedies gewahrt wäre, ist daher zu sagen, daß die Sperrfrist des § 294 a Abs 2 EO nur für die Wiederholung eines Exekutionsantrages, nicht jedoch für die Stellung des Antrages auf neuerlichen Vollzug einer anhängigen Exekution nach § 294 a EO durch Wiederholung der Drittschuldneranfrage gilt. Es mag sein, daß die Jahresfrist auch den Sinn hat, zu häufige Anfragen beim Hauptverband zu unterbinden, obschon dies bei der Leistungskraft der modernen EDV-Anlagen kaum besonders ins Gewicht fallen kann. Einem Mißbrauch durch grundlose und zu häufige Wiederholung der Drittschuldneranfrage - im allgemeinen wird eine wiederholte Anfrage nur etwa alle drei Monate in Frage kommen - kann aber mit den allgemeinen Mitteln der Exekutionsordnung begegnet werden. Gewichtiger bleibt hingegen das Argument, daß Gericht und Vrpflichteter nicht zu oft mit den Mühen und Kosten eines neuen Exekutionsantrages nach § 294 a EO belastet werden sollen; denn die Kosten eines neuerlichen Vollzuges sind ungleich geringer.Obwohl im vorliegenden Fall die Jahresfrist ohnedies gewahrt wäre, ist daher zu sagen, daß die Sperrfrist des Paragraph 294, a Absatz 2, EO nur für die Wiederholung eines Exekutionsantrages, nicht jedoch für die Stellung des Antrages auf neuerlichen Vollzug einer anhängigen Exekution nach Paragraph 294, a EO durch Wiederholung der Drittschuldneranfrage gilt. Es mag sein, daß die Jahresfrist auch den Sinn hat, zu häufige Anfragen beim Hauptverband zu unterbinden, obschon dies bei der Leistungskraft der modernen EDV-Anlagen kaum besonders ins Gewicht fallen kann. Einem Mißbrauch durch grundlose und zu häufige Wiederholung der Drittschuldneranfrage - im allgemeinen wird eine wiederholte Anfrage nur etwa alle drei Monate in Frage kommen - kann aber mit den allgemeinen Mitteln der Exekutionsordnung begegnet werden. Gewichtiger bleibt hingegen das Argument, daß Gericht und Vrpflichteter nicht zu oft mit den Mühen und Kosten eines neuen Exekutionsantrages nach Paragraph 294, a EO belastet werden sollen; denn die Kosten eines neuerlichen Vollzuges sind ungleich geringer.
Das früher im Vordergrund stehende Motiv, den Verpflichteten vor einer zu häufigen Ablegung des Eides zu bewahren, besteht seit der Zivilverfahrens-Novelle 1986 nicht mehr. Es spricht daher einiges dafür, die Jahresfrist jetzt eher großzügiger zu handhaben (siehe dazu die Empfehlung im Erlaß JABl 1987/10, beim Bescheinigungserfordernis nach § 294 a Abs 2 EO nicht zu streng vorzugehen). Sie ist dann umso eher nur auf neue Exekutionsanträge anzuwenden, nicht auch auf Anträge auf neuerlichen Vollzug einer noch nicht beendeten Exekution nach § 294 a EO.Das früher im Vordergrund stehende Motiv, den Verpflichteten vor einer zu häufigen Ablegung des Eides zu bewahren, besteht seit der Zivilverfahrens-Novelle 1986 nicht mehr. Es spricht daher einiges dafür, die Jahresfrist jetzt eher großzügiger zu handhaben (siehe dazu die Empfehlung im Erlaß JABl 1987/10, beim Bescheinigungserfordernis nach Paragraph 294, a Absatz 2, EO nicht zu streng vorzugehen). Sie ist dann umso eher nur auf neue Exekutionsanträge anzuwenden, nicht auch auf Anträge auf neuerlichen Vollzug einer noch nicht beendeten Exekution nach Paragraph 294, a EO.
Der Antrag der betreibenden Partei, ihr die Exekution nach § 294 a EO zu bewilligen, schließt den Antrag auf Bewilligung des neuerlichen Vollzugs der bewilligten Exekution nach § 294 a EO in sich, vgl EvBl 1950/561; die eher gegenteilige Ansicht von Heller-Berger-Stix 1636, wird abgelehnt).Der Antrag der betreibenden Partei, ihr die Exekution nach Paragraph 294, a EO zu bewilligen, schließt den Antrag auf Bewilligung des neuerlichen Vollzugs der bewilligten Exekution nach Paragraph 294, a EO in sich, vergleiche EvBl 1950/561; die eher gegenteilige Ansicht von Heller-Berger-Stix 1636, wird abgelehnt).
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war daher dahin abzuändern, daß der neuerliche Vollzug bewilligt wird. Damit erhält die betreibende Partei Exekutionskosten nur nach Tarifpost 1. Wegen der gänzlichen Abweisung des Antrages der betreibenden Partei durch das Erstgericht war der Rekurs der betreibenden Partei in diesem Umfange erfolgreich, sodaß ihr Kostenersatz nach den §§ 74, 78 EO und 41 und 50 ZPO gebührt. Die verpflichteten Parteien haben für ihren teilweise erfolgreichen Revisionsrekurs keine Kosten verzeichnet.Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war daher dahin abzuändern, daß der neuerliche Vollzug bewilligt wird. Damit erhält die betreibende Partei Exekutionskosten nur nach Tarifpost 1. Wegen der gänzlichen Abweisung des Antrages der betreibenden Partei durch das Erstgericht war der Rekurs der betreibenden Partei in diesem Umfange erfolgreich, sodaß ihr Kostenersatz nach den Paragraphen 74, 78, EO und 41 und 50 ZPO gebührt. Die verpflichteten Parteien haben für ihren teilweise erfolgreichen Revisionsrekurs keine Kosten verzeichnet.