Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Da der Antrag der betreibenden Partei vom 21. 4. 1982, ON 2, ihr die zwangsweise Räumung zu bewilligen, rechtzeitig im Sinne des § 575 Abs 3 ZPO (idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983), § 35 Abs 1 MRG gestellt wurde, die Exekution aufgrund dieses Antrags rechtskräftig bewilligt (und hier bisher nicht eingestellt) wurde, kann der Titel innerhalb von 30 Jahren vollstreckt werden; es ist keine neuerliche Frist zu beachten, wenn nicht aufgrund des späteren Verhaltens der betreibenden Partei ein Verzicht auf den Räumungsanspruch angenommen werden kann (Heller-Berger-Stix, 2491, Fasching IV 696, sowie die dort angeführten Entscheidungen; zuletzt MietSlg 35.831); ob ein solcher Verzicht vorliegt, kann jedoch nicht im Rahmen des Exekutionsverfahrens geprüft werden (§ 35 EO).Da der Antrag der betreibenden Partei vom 21. 4. 1982, ON 2, ihr die zwangsweise Räumung zu bewilligen, rechtzeitig im Sinne des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983), Paragraph 35, Absatz eins, MRG gestellt wurde, die Exekution aufgrund dieses Antrags rechtskräftig bewilligt (und hier bisher nicht eingestellt) wurde, kann der Titel innerhalb von 30 Jahren vollstreckt werden; es ist keine neuerliche Frist zu beachten, wenn nicht aufgrund des späteren Verhaltens der betreibenden Partei ein Verzicht auf den Räumungsanspruch angenommen werden kann (Heller-Berger-Stix, 2491, Fasching römisch vier 696, sowie die dort angeführten Entscheidungen; zuletzt MietSlg 35.831); ob ein solcher Verzicht vorliegt, kann jedoch nicht im Rahmen des Exekutionsverfahrens geprüft werden (Paragraph 35, EO).
Wurde zur Durchsetzung eines Anspruchs eine bestimmte Exekution bewilligt, kann allerdings, solange das Exekutionsverfahren anhängig ist - eine Einstellung der am 21. 4. 1982 bewilligten Exekution ist, wie erwähnt, nicht erfolgt - nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruchs geführt werden; dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen (Heller-
Berger-Stix 163). Der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung vom 19. 9. 1984 ist aber im vorliegenden Fall als Antrag auf Bewilligung des neuerlichen Vollzugs anzusehen. Es liegt, wie gleichfalls bereits festgehalten wurde, ein Protokollarantrag vor, der zu eben jenem Verfahren gestellt wurde, in dem der Vergleich vom 21. 9. 1981 geschlossen und der erste Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung gestellt worden war. Es besteht deshalb kein Zweifel darüber, dass das neuerliche Begehren nur zum Zwecke der Fortsetzung der bereits bewilligten Exekution gestellt wurde (EvBl 1950/561; vgl auch 3 Ob 74/76).Wurde zur Durchsetzung eines Anspruchs eine bestimmte Exekution bewilligt, kann allerdings, solange das Exekutionsverfahren anhängig ist - eine Einstellung der am 21. 4. 1982 bewilligten Exekution ist, wie erwähnt, nicht erfolgt - nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruchs geführt werden; dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen (Heller-, Berger-Stix 163). Der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung vom 19. 9. 1984 ist aber im vorliegenden Fall als Antrag auf Bewilligung des neuerlichen Vollzugs anzusehen. Es liegt, wie gleichfalls bereits festgehalten wurde, ein Protokollarantrag vor, der zu eben jenem Verfahren gestellt wurde, in dem der Vergleich vom 21. 9. 1981 geschlossen und der erste Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung gestellt worden war. Es besteht deshalb kein Zweifel darüber, dass das neuerliche Begehren nur zum Zwecke der Fortsetzung der bereits bewilligten Exekution gestellt wurde (EvBl 1950/561; vergleiche auch 3 Ob 74/76).
Da das Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet hat, dass die aufgrund des rechtzeitigen Antrags vom 21. 4. 1982 bewilligte Exekution noch anhängig ist, so dass nur der neuerliche Vollzug dieser Exekution bewilligt werden konnte, einer neuerlichen Bewilligung der Exekution aber die bereits vorliegende Exekutionsbewilligung entgegengestanden wäre und die Frage, ob der Exekutionstitel vom 21. 9. 1981 außer Kraft getreten sei, gar nicht auftauchen konnte, ist das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen. Der Revisionsrekurs war deshalb zulässig (§§ 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO) und im Sinne der vorstehenden Ausführungen auch berechtigt; es war ihm deshalb spruchgemäß Folge zu geben.Da das Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet hat, dass die aufgrund des rechtzeitigen Antrags vom 21. 4. 1982 bewilligte Exekution noch anhängig ist, so dass nur der neuerliche Vollzug dieser Exekution bewilligt werden konnte, einer neuerlichen Bewilligung der Exekution aber die bereits vorliegende Exekutionsbewilligung entgegengestanden wäre und die Frage, ob der Exekutionstitel vom 21. 9. 1981 außer Kraft getreten sei, gar nicht auftauchen konnte, ist das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen. Der Revisionsrekurs war deshalb zulässig (Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) und im Sinne der vorstehenden Ausführungen auch berechtigt; es war ihm deshalb spruchgemäß Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 EO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 74, EO.