Das Rechtsmittel ist nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 502 Abs 4 Z 1 und 528 Abs 2 ZPO zulässig; es ist aber nicht berechtigt.Das Rechtsmittel ist nach den gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer eins und 528 Absatz 2, ZPO zulässig; es ist aber nicht berechtigt.
Für die Exekutionsbewilligung ist nicht die materielle Rechtslage, sondern nur der Exekutionstitel maßgebend (Heller-Berger-Stix I 187; ÖBl 1983, 149; EvBl 1975/94 ua).Für die Exekutionsbewilligung ist nicht die materielle Rechtslage, sondern nur der Exekutionstitel maßgebend (Heller-Berger-Stix römisch eins 187; ÖBl 1983, 149; EvBl 1975/94 ua).
Das Bewilligungsgericht hat daher die Verpflichtung nur aufgrund des Titels, hier der einstweiligen Verfügung festzustellen. Es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hätte, sondern, wozu er im Titel verpflichtet wurde. Bei Entscheidungen bildet nur der Spruch den Titel, nicht seine Begründung. Es kommt auf den Sinn der Worte an, der ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben, kann bei Erledigung des Exekutionsantrags nur aus dem Titel selbst geschlossen werden. Das Bewilligungsgericht hat sich dabei streng an den Wortlaut des Spruchs zu halten. Es hat ihn auszulegen, aber daraus keine weiteren Ansprüche abzuleiten. Im Zweifel über den Sinn des Spruchs können die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden (MietSlg 2717; SZ 25/121; SZ 38/128; SZ 48/41; SZ 49/54 und 81; EFSlg 34.549 und 34.565; ÖBl 1980, 164). Es bedarf aber keiner Auslegung des Spruchs, wenn daraus der Inhalt der Entscheidung eindeutig hervorgeht (SZ 41/103; RZ 1980/31).
Nach dem Spruch der diesem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung ist der verpflichteten Partei verboten, „im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Kosmetika und Pflegemitteln neben Waren unentgeltliche Zugaben (Prämien) wie eine Keramik-Wattedose oder eine Opalglas-Vase anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren“.
Da es sich um eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines auf das Zugabengesetz gestützten Unterlassungsanspruchs handelt und der Spruch der genannten Verfügung die verba legalia des § 1 Abs 1 Satz 1 des zitierten Gesetzes enthält, nach dem es verboten ist, „im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren“, kann schon allein aufgrund des Spruchs der einstweiligen Verfügung auch ohne ausdrückliche Anführung des Bundesgesetzes vom 3. 8. 1934 über das Verbot von Zugaben zu Waren oder Leistungen (Zugabengesetz), BGBl II Nr 196, kein Zweifel daran bestehen, dass der Gegnerin der gefährdeten Partei damit nur dem einstweiligen Unterlassungsverbot vergleichbare Verstöße im Sinn des § 1 Abs 1 Satz 1 ZugG untersagt wurden.Da es sich um eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines auf das Zugabengesetz gestützten Unterlassungsanspruchs handelt und der Spruch der genannten Verfügung die verba legalia des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 des zitierten Gesetzes enthält, nach dem es verboten ist, „im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren“, kann schon allein aufgrund des Spruchs der einstweiligen Verfügung auch ohne ausdrückliche Anführung des Bundesgesetzes vom 3. 8. 1934 über das Verbot von Zugaben zu Waren oder Leistungen (Zugabengesetz), Bundesgesetzblatt , II Nr 196, kein Zweifel daran bestehen, dass der Gegnerin der gefährdeten Partei damit nur dem einstweiligen Unterlassungsverbot vergleichbare Verstöße im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 ZugG untersagt wurden.
Die hier entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob die verpflichtete Partei durch die dem Exekutionsantrag zugrundegelegte Postwurfsendung Beilage ./F dem ihr in der einstweiligen Verfügung erteilten Verbot zuwidergehandelt hat, wurde vom Gericht zweiter Instanz im Sinn der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere ÖBl 1979, 12, verneint, mit der das Höchstgericht – unter Zustimmung Schönherrs (vgl dessen Glosse zur zitierten Entscheidung, ÖBl 1979, 15) – endgültig von seiner Entscheidung SZ 31/30 abging und klarstellte, dass es bei den Zugaben im Gegensatz zu den Werbegaben entscheidend darauf ankommt, dass der Interessent bei verständiger Würdigung annehmen müsse, es werde zusätzlich zur bezogenen Ware oder Leistung ein Vorteil gewährt, den er eigentlich bezahlen müsste, den er aber wegen des Erwerbs der Hauptware oder der Inanspruchnahme der Hauptleistung – und nur unter dieser Bedingung – unentgeltlich beziehen könne. Es liege daher auch noch keine Zugabe vor, wenn die Nebenware ohne Bindung an das Hauptgeschäft in der Erwartung eines solchen gegeben werde, selbst wenn dieses meist tatsächlich abgeschlossen werde. Maßgeblich seien vielmehr die dem Interessenten bekanntgegebenen Voraussetzungen, unter denen er die Zuwendung erhalte. Wenn in der Ankündigung unter anderem darauf hingewiesen werde, dass der Interessent die mit der bestellten Ware zugeschickte Beigabe auch dann behalten könne, wenn er die ihm nicht gefallende Ware kommentarlos zurücksende, erwecke dies bei den Interessenten bei verständiger Würdigung nicht den Eindruck, dass die Gewährung der Beigabe vom Kauf einer Hauptware abhängig sei, vielmehr werde die Unabhängigkeit davon klar und unmissverständlich hervorgehoben. Einer solchen Ankündigung könne zwar entnommen werden, dass der Kauf eines oder mehrerer der angepriesenen Artikel erwartet werde, nicht aber, dass die Zuwendung der Beigabe an den Kauf eines solchen Artikels gebunden sei. Da es auch nicht auf die rechtliche Konstruktion, sondern auf den wirtschaftlichen Tatbestand ankomme, bedürfe es auch keiner Erörterung, ob die Ankündigung ein Anbot zu einem Kauf mit Rücktrittsrecht des Käufers oder zu einem Kauf auf Probe sei, der im Zweifel bis zum Ablauf der Ansichtsfrist aufschiebend bedingt wäre. Entscheidend sei vielmehr, dass, wirtschaftlich gesehen, unzweifelhaft der Eindruck erweckt werde, dass die Zuwendung der Beigabe unabhängig davon erfolge, ob tatsächlich einer der zur Ansicht bestellten Artikel vom Besteller behalten und gekauft werde, dass also der Kauf der Hauptware keine Voraussetzung für diese Zuwendung sei.Die hier entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob die verpflichtete Partei durch die dem Exekutionsantrag zugrundegelegte Postwurfsendung Beilage ./F dem ihr in der einstweiligen Verfügung erteilten Verbot zuwidergehandelt hat, wurde vom Gericht zweiter Instanz im Sinn der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere ÖBl 1979, 12, verneint, mit der das Höchstgericht – unter Zustimmung Schönherrs vergleiche dessen Glosse zur zitierten Entscheidung, ÖBl 1979, 15) – endgültig von seiner Entscheidung SZ 31/30 abging und klarstellte, dass es bei den Zugaben im Gegensatz zu den Werbegaben entscheidend darauf ankommt, dass der Interessent bei verständiger Würdigung annehmen müsse, es werde zusätzlich zur bezogenen Ware oder Leistung ein Vorteil gewährt, den er eigentlich bezahlen müsste, den er aber wegen des Erwerbs der Hauptware oder der Inanspruchnahme der Hauptleistung – und nur unter dieser Bedingung – unentgeltlich beziehen könne. Es liege daher auch noch keine Zugabe vor, wenn die Nebenware ohne Bindung an das Hauptgeschäft in der Erwartung eines solchen gegeben werde, selbst wenn dieses meist tatsächlich abgeschlossen werde. Maßgeblich seien vielmehr die dem Interessenten bekanntgegebenen Voraussetzungen, unter denen er die Zuwendung erhalte. Wenn in der Ankündigung unter anderem darauf hingewiesen werde, dass der Interessent die mit der bestellten Ware zugeschickte Beigabe auch dann behalten könne, wenn er die ihm nicht gefallende Ware kommentarlos zurücksende, erwecke dies bei den Interessenten bei verständiger Würdigung nicht den Eindruck, dass die Gewährung der Beigabe vom Kauf einer Hauptware abhängig sei, vielmehr werde die Unabhängigkeit davon klar und unmissverständlich hervorgehoben. Einer solchen Ankündigung könne zwar entnommen werden, dass der Kauf eines oder mehrerer der angepriesenen Artikel erwartet werde, nicht aber, dass die Zuwendung der Beigabe an den Kauf eines solchen Artikels gebunden sei. Da es auch nicht auf die rechtliche Konstruktion, sondern auf den wirtschaftlichen Tatbestand ankomme, bedürfe es auch keiner Erörterung, ob die Ankündigung ein Anbot zu einem Kauf mit Rücktrittsrecht des Käufers oder zu einem Kauf auf Probe sei, der im Zweifel bis zum Ablauf der Ansichtsfrist aufschiebend bedingt wäre. Entscheidend sei vielmehr, dass, wirtschaftlich gesehen, unzweifelhaft der Eindruck erweckt werde, dass die Zuwendung der Beigabe unabhängig davon erfolge, ob tatsächlich einer der zur Ansicht bestellten Artikel vom Besteller behalten und gekauft werde, dass also der Kauf der Hauptware keine Voraussetzung für diese Zuwendung sei.
Dieser Auffassung, die sich mit der Lehre (vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14 1747) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GR 68, 649/650), deckt, schließt sich der erkennende Senat auch im vorliegenden Fall an, der – entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers – dem mit der Entscheidung (ÖBl 1979, 12), entschiedenen durchaus vergleichbar ist (vgl außerdem ÖBl 1970, 51; 1977, 43 und 1979, 66).Dieser Auffassung, die sich mit der Lehre vergleiche Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14 1747) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GR 68, 649/650), deckt, schließt sich der erkennende Senat auch im vorliegenden Fall an, der – entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers – dem mit der Entscheidung (ÖBl 1979, 12), entschiedenen durchaus vergleichbar ist vergleiche außerdem ÖBl 1970, 51; 1977, 43 und 1979, 66).
Die verpflichtete Partei forderte in der Postwurfsendung Beilage ./F zur schriftlichen Bestellung der in der Postwurfsendung vorgestellten Produkte und/oder zur Teilnahme an einer Sparbuchverlosung auf und wies mehrfach darauf hin, dass der Besteller die in der Postwurfsendung als „Geschenke“ bezeichneten, mit der bestellten Ware mitgelieferten drei Gegenstände (Halskette, Schönheitsratgeber und Überraschungsgeschenk) auf alle Fälle behalten könne, auch wenn er wider Erwarten mit dem Testangebot nicht zufrieden sein sollte. In der Postwurfsendung erklärte die verpflichtete Partei, Y***** möchte, dass der Besteller auf jeden Fall ihre Produkte ausprobiere. Deshalb komme er ihm heute besonders entgegen. Alles, was heute bestellt werde, erhalte der Besteller ein paar Tage später per Post zu sich nach Hause. Sollte er wider Erwarten nicht zufrieden sein, könne er sogar angebrochene Packungen zurückschicken. Die beiliegende Rechnung brauche er aber auf jeden Fall erst in drei Monaten zu bezahlen.
Wenn im vorliegenden Fall von einem „Testangebot“ gesprochen wird, konnte dies bei den Interessenten bei verständiger Würdigung insbesondere der weiteren wiederholten Hinweise, dass die „Geschenke“ auf alle Fälle behalten werden könnten, auch wenn die Besteller mit den bestellten anderen Waren nicht zufrieden seien, und dass sogar angebrochene Packungen zurückgeschickt werden könnten, nicht den Eindruck erwecken, dass die Gewährung der „Geschenke“ an den Kauf der angebotenen Ware gebunden sei. Dass die „Geschenke“ von der Bestellung anderer Waren abhängig gemacht wurden, macht sie im Hinblick auf die beim Kauf auf Probe im Belieben des Käufers stehende Genehmigung der Ware nicht zu deren Zugaben.
Der vom Anbot derartiger „Geschenke“ allenfalls ausgehende „psychologische Kaufzwang“ reicht für sich allein nicht aus, eine Werbegabe zu einer verbotenen Zugabe im Sinn des Zugabengesetzes zu machen. Nur solche Zugaben sind jedoch durch die einstweilige Verfügung verboten. Ob im gegenständlichen Verhalten ein Verstoß gegen § 1 UWG erblickt werden könnte, war daher nicht zu erörtern.Der vom Anbot derartiger „Geschenke“ allenfalls ausgehende „psychologische Kaufzwang“ reicht für sich allein nicht aus, eine Werbegabe zu einer verbotenen Zugabe im Sinn des Zugabengesetzes zu machen. Nur solche Zugaben sind jedoch durch die einstweilige Verfügung verboten. Ob im gegenständlichen Verhalten ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG erblickt werden könnte, war daher nicht zu erörtern.
Dem unbegründeten Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Nach den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO hat die betreibende Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.Nach den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO hat die betreibende Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.