Rechtssatz RS0084424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084424
Geschäftszahl
4Ob331/78; 3Ob92/84
Entscheidungsdatum
03.10.1984
Rechtssatz
Maßgeblich für die Annahme einer Abhängigkeit des Vorteiles vom Bezug der Hauptware oder der Inanspruchnahme der Hauptleistung ist nicht die Eignung des Vorteiles, den Kaufentschluß herbeizuführen - das trifft auch auf Werbegaben zu - sondern, daß der Interessent bei verständiger Würdigung annehmen muß, es werde zusätzlich zur bezogenen Ware (oder inanspruchgenommenen Leistung) ein Vorteil gewährt, den er eigentlich bezahlen müßte, der er aber wegen des Erwerbes der Hauptware (Inanspruchnahme der Hauptleistung -) und nur unter der Bedingung dieses Erwerbes oder dieser Inanspruchnahme - unentgeltlich beziehen kann. (Heinrich Heine - versilberte Zuckerlöffel).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0084424
Dokumentnummer
JJR_19780606_OGH0002_0040OB00331_7800000_004