Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0084424×

Rechtssatz RS0084424

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084424

Geschäftszahl

4Ob331/78; 3Ob92/84

Entscheidungsdatum

03.10.1984

Norm

ZugG §1

Rechtssatz

Maßgeblich für die Annahme einer Abhängigkeit des Vorteiles vom Bezug der Hauptware oder der Inanspruchnahme der Hauptleistung ist nicht die Eignung des Vorteiles, den Kaufentschluß herbeizuführen - das trifft auch auf Werbegaben zu - sondern, daß der Interessent bei verständiger Würdigung annehmen muß, es werde zusätzlich zur bezogenen Ware (oder inanspruchgenommenen Leistung) ein Vorteil gewährt, den er eigentlich bezahlen müßte, der er aber wegen des Erwerbes der Hauptware (Inanspruchnahme der Hauptleistung -) und nur unter der Bedingung dieses Erwerbes oder dieser Inanspruchnahme - unentgeltlich beziehen kann. (Heinrich Heine - versilberte Zuckerlöffel).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 331/78
    Veröff: ÖBl 1979,12
  • 3 Ob 92/84
    Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 92/84
    Veröff: ÖBl 1985,49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0084424

Dokumentnummer

JJR_19780606_OGH0002_0040OB00331_7800000_004