Rechtssatz RS0000424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000424
Entscheidungsdatum
09.09.1987
Rechtssatz
Handelt es sich um eine EV zur Sicherung eines auf das ZugG gestützten Unterlassungsanspruches und enthält der Spruch der genannten Verfügung die verba legalia des § 1 Abs 1 Satz 1 des zitierten Gesetzes, kann schon allein auf Grund des Spruches der EV auch ohne ausdrückliche Anführung des ZugG kein Zweifel daran bestehen, daß der Gegnerin der gefährdeten Partei damit nur dem einstweiligen Unterlassungsverbot vergleichbare Verstöße iSd § 1 Abs 1 Satz 1 ZugG untersagt wurden.Handelt es sich um eine EV zur Sicherung eines auf das ZugG gestützten Unterlassungsanspruches und enthält der Spruch der genannten Verfügung die verba legalia des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 des zitierten Gesetzes, kann schon allein auf Grund des Spruches der EV auch ohne ausdrückliche Anführung des ZugG kein Zweifel daran bestehen, daß der Gegnerin der gefährdeten Partei damit nur dem einstweiligen Unterlassungsverbot vergleichbare Verstöße iSd Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 ZugG untersagt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000424
Dokumentnummer
JJR_19841003_OGH0002_0030OB00092_8400000_002