Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung vom 7. November 1986 wurde der verpflichteten Partei aufgetragen, es im geschäftlichen Verkehr ab sofort zu unterlassen, neben Waren unentgeltliche Zugaben und Prämien wie insbesondere Makramee-Deckchen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn die Gewährung von unentgeltlichen Zugaben von einer Mindestbestellung von 1.500 S abhängig gemacht wird. Aufgrund dieser einstweiligen Verfügung bewilligte das Erstgericht (Titelgericht) die Exekution gemäß § 355 EO. Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt. Grundlage der einstweiligen Verfügung war ein Weihnachtskatalog der verpflichteten Partei (Beilage D), den diese an zahlreiche Haushalte in Österreich versendete und dem das Begleitschreiben vom 14. Oktober 1986 (Beilage F) sowie ein Gewinn- und Bestellschein (Beilage E) beilagen.Mit einstweiliger Verfügung vom 7. November 1986 wurde der verpflichteten Partei aufgetragen, es im geschäftlichen Verkehr ab sofort zu unterlassen, neben Waren unentgeltliche Zugaben und Prämien wie insbesondere Makramee-Deckchen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn die Gewährung von unentgeltlichen Zugaben von einer Mindestbestellung von 1.500 S abhängig gemacht wird. Aufgrund dieser einstweiligen Verfügung bewilligte das Erstgericht (Titelgericht) die Exekution gemäß Paragraph 355, EO. Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt. Grundlage der einstweiligen Verfügung war ein Weihnachtskatalog der verpflichteten Partei (Beilage D), den diese an zahlreiche Haushalte in Österreich versendete und dem das Begleitschreiben vom 14. Oktober 1986 (Beilage F) sowie ein Gewinn- und Bestellschein (Beilage E) beilagen.
Grundlage der Exekutionsbewilligung war die Behauptung der betreibenden Partei, die verpflichtete Partei habe am 21. November 1986 einen Katalog (Beilage K) nebst einem Begleitschreiben vom 21. November 1986 (Beilage G), einem Prospekt (Beilage H), einer Gewinn- und Bestellkarte (Beilage I) und einem Kuvert (Beilage L) versendet.Grundlage der Exekutionsbewilligung war die Behauptung der betreibenden Partei, die verpflichtete Partei habe am 21. November 1986 einen Katalog (Beilage K) nebst einem Begleitschreiben vom 21. November 1986 (Beilage G), einem Prospekt (Beilage H), einer Gewinn- und Bestellkarte (Beilage römisch eins) und einem Kuvert (Beilage L) versendet.
In allen diesen Urkunden wird für den Fall einer Bestellung von Waren zur Ansicht im Wert von mindestens 1.500 S als Geschenk ein Makramee-Deckchen versprochen. Im Gegensatz zu den erstgenannten Schriftstücken (Beilage D bis F) wird jedoch in den späteren Schriftstücken (Beilage G bis L) deutlicher als früher klargestellt, daß man das Geschenk auch behalten dürfe, wenn man nichts kaufe, sondern vom Rückgaberecht Gebrauch mache.
Das Erstgericht war der Auffassung, daß die einstweilige Verfügung lediglich auf eine Mindestbestellung von 1.500 S abstelle, gleichgültig, ob es sich im einzelnen Fall auch nur um eine bloße "Ansichtsbestellung" verbunden mit einem Umtausch- oder Rückgaberecht innerhalb einer bestimmten Frist handle. Die Hervorhebung, man könne das Geschenk behalten, wenn man vom Rückgaberecht Gebrauch mache, ändere nichts daran, daß das Geschenk weiterhin von einer Bestellung von Waren im Wert von mindestens 1.500 S abhängig gemacht werde.
Das Gericht zweiter Instanz war der Ansicht, der Exekutionstitel müsse bei Unklarheiten zum Nachteil der betreibenden Partei ausgelegt werden. Der verpflichteten Partei sei in der einstweiligen Verfügung die Gewährung des strittigen Geschenkes nur für den Fall einer bestimmten Mindestbestellung verboten worden, worunter eine bloße Bestellung zur Ansicht aber nicht falle.