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Rechtssatz RS0084199×

Rechtssatz RS0084199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084199

Geschäftszahl

4Ob331/78; 4Ob301/79; 3Ob92/84; 4Ob385/86; 4Ob302/87; 3Ob36/87; 4Ob367/87; 4Ob1010/89

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Norm

ZugG §1

Rechtssatz

Es liegt noch keine Zugabe vor, wenn die Hingabe der Nebenware ohne Bindung an das Geschäft über die Hauptware oder die Hauptleistung in der Erwartung eines Hauptgeschäftes erfolgt, selbst wenn ein solches in den meisten Fällen tatsächlich abgeschlossen wird; maßgeblich sind vielmehr die dem Interessenten bekanntgegebenen Voraussetzungen, unter denen er die Zuwendung erhält. (Heinrich Heine - versilberte Zuckerlöffel).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 331/78
    Veröff: ÖBl 1979,12
  • 4 Ob 301/79
    Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 301/79
    nur: Es liegt noch keine Zugabe vor, wenn die Hingabe der Nebenware ohne Bindung an das Geschäft über die Hauptware oder die Hauptleistung in der Erwartung eines Hauptgeschäftes erfolgt. (T1) Veröff: ÖBl 1979,66
  • 3 Ob 92/84
    Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 92/84
    Beisatz: Der vom Anbot derartiger "Geschenke" allenfalls ausgehende "psychologische Kaufzwang" reicht für sich allein nicht aus, eine Werbegabe zu einer verbotenen Zugabe im Sinn des ZugG zu machen. (T2) Veröff: ÖBl 1985,49
  • 4 Ob 385/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 385/86
    Auch; Beisatz: Ist es Auslegungsfrage der Werbemittel, ob in ihnen hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, daß der angesprochene Kunde die ihm zugleich mit seiner Bestellung übersandten "Geschenke" auch dann behalten darf, wenn er von seinem Recht zur Rückgabe der bestellten Ware Gebrauch macht, ist dies keine Frage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T3) Veröff: MR 1986 H6,22
  • 4 Ob 302/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 302/87
    Vgl auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1988,132 = WBl 1987,306
  • 3 Ob 36/87
    Entscheidungstext OGH 09.09.1987 3 Ob 36/87
  • 4 Ob 367/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 367/87
    Auch; Beisatz: Die dagegen von Gladt (Gratisgeschenke im Versandhandel, ÖBl 1987,33 ff) erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Zwar ist auch ein Kauf auf Probe ein wirklich zustande gekommenes Rechtsgeschäft, von einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Erwerb der Hauptware könnte bei ihm aber nur dann gesprochen werden, wenn bei Nichtgenehmigung der Hauptware auch die unentgeltliche Zuwendung zurückgestellt werden müßte. (T4) Beis wie T3; Veröff: MR 1987,224 (Korn)
  • 4 Ob 1010/89
    Entscheidungstext OGH 17.10.1989 4 Ob 1010/89
    Auch; nur T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0084199

Dokumentnummer

JJR_19780606_OGH0002_0040OB00331_7800000_003