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Rechtssatz RS0084396

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084396

Geschäftszahl

3Ob92/84

Entscheidungsdatum

03.10.1984

Norm

ZugG §1

Rechtssatz

Wenn von einem "Testangebot" gesprochen wird, kann dies bei den Interessenten bei verständiger Würdigung insbesondere der weiteren wiederholten Hinweise, daß die "Geschenke" auf alle Fälle behalten werden könnten, auch wenn die Besteller mit den bestellten anderen Waren nicht zufrieden seien, und daß sogar angebrochene Packungen zurückgeschickt werden könnten, nicht den Eindruck erwecken, daß die Gewährung der "Geschenke" an den Kauf der angebotenen Ware gebunden sei. Daß die "Geschenke" von der Bestellung anderer Waren abhängig gemacht wurden, macht sie im Hinblick auf die beim Kauf auf Probe im Belieben des Käufers stehende Genehmigung der Ware nicht zu deren Zugaben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/84
    Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 92/84
    Veröff: ÖBl 1985,49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084396

Dokumentnummer

JJR_19841003_OGH0002_0030OB00092_8400000_003