Rechtssatz RS0084396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084396
Entscheidungsdatum
03.10.1984
Rechtssatz
Wenn von einem "Testangebot" gesprochen wird, kann dies bei den Interessenten bei verständiger Würdigung insbesondere der weiteren wiederholten Hinweise, daß die "Geschenke" auf alle Fälle behalten werden könnten, auch wenn die Besteller mit den bestellten anderen Waren nicht zufrieden seien, und daß sogar angebrochene Packungen zurückgeschickt werden könnten, nicht den Eindruck erwecken, daß die Gewährung der "Geschenke" an den Kauf der angebotenen Ware gebunden sei. Daß die "Geschenke" von der Bestellung anderer Waren abhängig gemacht wurden, macht sie im Hinblick auf die beim Kauf auf Probe im Belieben des Käufers stehende Genehmigung der Ware nicht zu deren Zugaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084396
Dokumentnummer
JJR_19841003_OGH0002_0030OB00092_8400000_003