Der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Soweit sich die Betreibenden wie auch das Gericht zweiter Instanz zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage auch auf die Judikatur des vierten Senats des Obersten Gerichtshofs zu Rechtsfragen der Persönlichkeitsrechte (RIS-Justiz RS0076305) beriefen, ist ihnen zu erwidern, dass Gegenstand der angefochtenen Entscheidung keineswegs solche (materielle) Rechtsfragen waren, sondern allein diejenige, ob im konkreten Einzelfall die von der verpflichteten Partei in einem konkreten Vergleich übernommene Veröffentlichungsverpflichtung dem Exekutionstitel entsprechend erfüllt wurde. Die zitierten Erwägungen begründen daher für sich noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO.Soweit sich die Betreibenden wie auch das Gericht zweiter Instanz zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage auch auf die Judikatur des vierten Senats des Obersten Gerichtshofs zu Rechtsfragen der Persönlichkeitsrechte (RIS-Justiz RS0076305) beriefen, ist ihnen zu erwidern, dass Gegenstand der angefochtenen Entscheidung keineswegs solche (materielle) Rechtsfragen waren, sondern allein diejenige, ob im konkreten Einzelfall die von der verpflichteten Partei in einem konkreten Vergleich übernommene Veröffentlichungsverpflichtung dem Exekutionstitel entsprechend erfüllt wurde. Die zitierten Erwägungen begründen daher für sich noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bedarf es für die Bewilligung der Exekution nach § 354 EO nicht einmal der (ausdrücklichen) Behauptung, die verpflichtete Partei habe dem Exekutionstitel nicht entsprochen (3 Ob 146/06a; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 354 Rz 21 mwN; Klicka in Angst, EO² § 354 Rz 18); ganz allgemein sind negative Tatsachen nicht zu behaupten (wie etwa die Nichtzahlung einer Geldschuld oder der Nichteintritt einer auflösenden Bedingung:Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bedarf es für die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 354, EO nicht einmal der (ausdrücklichen) Behauptung, die verpflichtete Partei habe dem Exekutionstitel nicht entsprochen (3 Ob 146/06a; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 354, Rz 21 mwN; Klicka in Angst, EO² Paragraph 354, Rz 18); ganz allgemein sind negative Tatsachen nicht zu behaupten (wie etwa die Nichtzahlung einer Geldschuld oder der Nichteintritt einer auflösenden Bedingung:
RIS-Justiz RS0000367, besonders [T5], [T7]). Im vorliegenden Fall lag aber eine solche Behauptung der Betreibenden vor, die sie auch mit Kopien beider Publikationen zu untermauern versuchten. Nun entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein Vollstreckungsbegehren dann abzuweisen ist, wenn das Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs bereits aus dem Exekutionsantrag oder den Gerichtsakten hervorgeht, weil die Zwecklosigkeit eines Vollstreckungsverfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist (3 Ob 270/05k). Auch wenn es etwa gerichtskundig wäre, dass eine verpflichtete Partei ihre Rechnungslegungspflicht bereits erfüllte, wäre der Exekutionsantrag abzuweisen (3 Ob 377/97f). Die Beurteilung des Nichtbestehens des betriebenen Anspruchs im Einzelfall ist nicht verallgemeinerungsfähig und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - eine gravierende Fehlbeurteilung aufzugreifen und zu korrigieren wäre (3 Ob 146/06a).RIS-Justiz RS0000367, besonders [T5], [T7]). Im vorliegenden Fall lag aber eine solche Behauptung der Betreibenden vor, die sie auch mit Kopien beider Publikationen zu untermauern versuchten. Nun entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein Vollstreckungsbegehren dann abzuweisen ist, wenn das Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs bereits aus dem Exekutionsantrag oder den Gerichtsakten hervorgeht, weil die Zwecklosigkeit eines Vollstreckungsverfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist (3 Ob 270/05k). Auch wenn es etwa gerichtskundig wäre, dass eine verpflichtete Partei ihre Rechnungslegungspflicht bereits erfüllte, wäre der Exekutionsantrag abzuweisen (3 Ob 377/97f). Die Beurteilung des Nichtbestehens des betriebenen Anspruchs im Einzelfall ist nicht verallgemeinerungsfähig und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - eine gravierende Fehlbeurteilung aufzugreifen und zu korrigieren wäre (3 Ob 146/06a).
Das Gericht zweiter Instanz ist in Abwägung vor allem des Umstands, dass Gegenstand der zu veröffentlichenden „Erklärung lt Pkt 1" - in Wahrheit hätte es sich aber nach dem Exekutionstitel wohl gar nicht um eine bloße Erklärung, sondern eine Unterlassungsverpflichtung handeln müssen - die Verbreitung von Bildaufnahmen der Betreibenden (ohne deren Zustimmung) war, aber eine „Erklärung" naturgemäß nur verbal erfolgen kann, zur gut begründeten Auffassung gelangt, die verpflichtete Partei sei ihrer im Exekutionstitel übernommenen Veröffentlichungspflicht - schon nach den bei Beschlussfassung erster Instanz vorliegenden Urkunden - ausreichend nachgekommen. Berücksichtigt man nun, dass die Form, in der dieser Pflicht nachzukommen war, entgegen der Auffassung der Betreibenden keineswegs schlicht jener des im Titel genannten § 13 MedienG entsprechen kann, wie noch darzulegen ist, ist in der bekämpften Beurteilung kein wahrzunehmender Fehler zu erkennen.Das Gericht zweiter Instanz ist in Abwägung vor allem des Umstands, dass Gegenstand der zu veröffentlichenden „Erklärung lt Pkt 1" - in Wahrheit hätte es sich aber nach dem Exekutionstitel wohl gar nicht um eine bloße Erklärung, sondern eine Unterlassungsverpflichtung handeln müssen - die Verbreitung von Bildaufnahmen der Betreibenden (ohne deren Zustimmung) war, aber eine „Erklärung" naturgemäß nur verbal erfolgen kann, zur gut begründeten Auffassung gelangt, die verpflichtete Partei sei ihrer im Exekutionstitel übernommenen Veröffentlichungspflicht - schon nach den bei Beschlussfassung erster Instanz vorliegenden Urkunden - ausreichend nachgekommen. Berücksichtigt man nun, dass die Form, in der dieser Pflicht nachzukommen war, entgegen der Auffassung der Betreibenden keineswegs schlicht jener des im Titel genannten Paragraph 13, MedienG entsprechen kann, wie noch darzulegen ist, ist in der bekämpften Beurteilung kein wahrzunehmender Fehler zu erkennen.
Was Gegenstand der in Exekution gezogenen Verpflichtung nach dem Exekutionstitel ist, hat das Exekutionsgericht nur aufgrund des Titels festzustellen; es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RIS-Justiz RS0000217). Das Exekutionsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten (RS0000205; RS0000207). Eine bei begründeten Entscheidungen mögliche Auslegung unter Heranziehung der Gründe scheidet bei einem (noch dazu prätorischen) Vergleich von vornherein aus. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie zB bei einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (RS0000207). Wie ein singulärer Exekutionstitel aufzufassen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 1045/92).
Wie sich aus dem hier zu beurteilenden Exekutionstitel ergibt, legten die Parteien autonom die Form der Veröffentlichung mit den Worten „in angemessener Form und Aufmachung (§ 13 MedienG)" fest. Daraus folgt, dass es für die Ermittlung des Inhalts dieser Pflicht nicht allein auf den Inhalt der zitierten Norm ankommen kann. Selbst wenn man, was nicht näher zu prüfen ist, davon absehen könnte, dass sich diese ausschließlich auf Gegendarstellungen und nachträgliche Mitteilungen nach dem MedienG bezieht, ist festzuhalten, dass die Begriffe „angemessen" wie auch „Form und Aufmachung" in § 13 MedienG nicht vorkommen, somit Charakteristika des speziellen, von den Parteien selbst formulierten Exekutionstitels sind, weshalb ihnen gegenüber dem bloß in Klammer beigefügten Normzitat Vorrang zuzubilligen ist. Dazu kommt, dass eine schematische Übernahme des Inhalts des § 13 MedienG, wie auch den Ausführungen der betreibenden Parteien zu entnehmen ist, als Ergebnis der Ermittlung der Titelverpflichtung nicht denkbar ist. So verlangten sie etwa im gesamten Verfahren nie, dass die Veröffentlichung, wie es § 13 Abs 2 MedienG allein entspräche, als „Gegendarstellung" oder „nachträgliche Mitteilung" bezeichnet werde. Um eine solche Art von Veröffentlichung geht es eben gerade nicht. Die verpflichtete Partei hat nur das Verbreiten von Bildaufnahmen der Betreibenden zu unterlassen. Darauf kann, wie auch die zweite Instanz aufzeigt, § 13 Abs 4 erster Satz MedienG („gleicher Veröffentlichungswert") schon deshalb nicht direkt angewendet werden, weil es gar keine „Tatsachenmitteilung" gab und eine „Gegendarstellung" zu einem Bild nicht „in gleicher Schrift" erfolgen kann. Eine sinngemäße, spiegelbildliche Anwendung - was auch § 13 Abs 6 MedienG grundsätzlich vorsähe - in der Form, dass etwa kommentarlos nur ein Lichtbild wie das beanstandete unter Weglassen der Abbildungen der Betreibenden veröffentlicht würde, schwebt diesen offenbar selbst nicht vor und wäre auch mit der Verpflichtung nicht in Einklang zu bringen, die „Erklärung ... in angemessener Form und Aufmachung" veröffentlichen zu lassen.Wie sich aus dem hier zu beurteilenden Exekutionstitel ergibt, legten die Parteien autonom die Form der Veröffentlichung mit den Worten „in angemessener Form und Aufmachung (Paragraph 13, MedienG)" fest. Daraus folgt, dass es für die Ermittlung des Inhalts dieser Pflicht nicht allein auf den Inhalt der zitierten Norm ankommen kann. Selbst wenn man, was nicht näher zu prüfen ist, davon absehen könnte, dass sich diese ausschließlich auf Gegendarstellungen und nachträgliche Mitteilungen nach dem MedienG bezieht, ist festzuhalten, dass die Begriffe „angemessen" wie auch „Form und Aufmachung" in Paragraph 13, MedienG nicht vorkommen, somit Charakteristika des speziellen, von den Parteien selbst formulierten Exekutionstitels sind, weshalb ihnen gegenüber dem bloß in Klammer beigefügten Normzitat Vorrang zuzubilligen ist. Dazu kommt, dass eine schematische Übernahme des Inhalts des Paragraph 13, MedienG, wie auch den Ausführungen der betreibenden Parteien zu entnehmen ist, als Ergebnis der Ermittlung der Titelverpflichtung nicht denkbar ist. So verlangten sie etwa im gesamten Verfahren nie, dass die Veröffentlichung, wie es Paragraph 13, Absatz 2, MedienG allein entspräche, als „Gegendarstellung" oder „nachträgliche Mitteilung" bezeichnet werde. Um eine solche Art von Veröffentlichung geht es eben gerade nicht. Die verpflichtete Partei hat nur das Verbreiten von Bildaufnahmen der Betreibenden zu unterlassen. Darauf kann, wie auch die zweite Instanz aufzeigt, Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz MedienG („gleicher Veröffentlichungswert") schon deshalb nicht direkt angewendet werden, weil es gar keine „Tatsachenmitteilung" gab und eine „Gegendarstellung" zu einem Bild nicht „in gleicher Schrift" erfolgen kann. Eine sinngemäße, spiegelbildliche Anwendung - was auch Paragraph 13, Absatz 6, MedienG grundsätzlich vorsähe - in der Form, dass etwa kommentarlos nur ein Lichtbild wie das beanstandete unter Weglassen der Abbildungen der Betreibenden veröffentlicht würde, schwebt diesen offenbar selbst nicht vor und wäre auch mit der Verpflichtung nicht in Einklang zu bringen, die „Erklärung ... in angemessener Form und Aufmachung" veröffentlichen zu lassen.
Nach all dem ist im vorliegenden Fall nicht etwa die - zufolge § 14 MedienG idR den Strafgerichten zukommende - Auslegung von § 13 MedienG für die zu treffende Entscheidung maßgeblich. Schon deshalb kann es auf ein allfälliges Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Veröffentlichungswert im Sinne dieser Norm nicht ankommen. Nach ständiger Rechtsprechung gehen schließlich Unklarheiten des Exekutionstitels zu Lasten der betreibenden Partei (RIS-Justiz RS0000207; RS0000288). Im vorliegenden Fall liegt - wie schon erwähnt - eine Unklarheit nicht nur insofern vor, als sich die in Rede stehende Veröffentlichungsverpflichtung nach Pkt 2) des Vergleichs auf eine „Erklärung lt Pkt 1" bezieht, die darin gar nicht vorkommt, sondern insbesondere auch deshalb, weil darin auf eine Norm verwiesen wird, die nur mit großen Abstrichen zur Konkretisierung der geschuldeten Veröffentlichung herangezogen werden kann. Schon deshalb ist die Beurteilung, eine klar graphisch und in der Schriftgröße vom übrigen Text hervorgehobene Veröffentlichung der „Erklärung" entspreche im vorliegenden Einzelfall den nicht näher determinierten und aus sich heraus unscharfen Kriterien „in angemessener Form und Aufmachung (§ 13 MedienG)" nach dem konkreten, auf den besonderen Fall hin individuell formulierten Exekutionstitel, nicht zu beanstanden.Nach all dem ist im vorliegenden Fall nicht etwa die - zufolge Paragraph 14, MedienG idR den Strafgerichten zukommende - Auslegung von Paragraph 13, MedienG für die zu treffende Entscheidung maßgeblich. Schon deshalb kann es auf ein allfälliges Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Veröffentlichungswert im Sinne dieser Norm nicht ankommen. Nach ständiger Rechtsprechung gehen schließlich Unklarheiten des Exekutionstitels zu Lasten der betreibenden Partei (RIS-Justiz RS0000207; RS0000288). Im vorliegenden Fall liegt - wie schon erwähnt - eine Unklarheit nicht nur insofern vor, als sich die in Rede stehende Veröffentlichungsverpflichtung nach Pkt 2) des Vergleichs auf eine „Erklärung lt Pkt 1" bezieht, die darin gar nicht vorkommt, sondern insbesondere auch deshalb, weil darin auf eine Norm verwiesen wird, die nur mit großen Abstrichen zur Konkretisierung der geschuldeten Veröffentlichung herangezogen werden kann. Schon deshalb ist die Beurteilung, eine klar graphisch und in der Schriftgröße vom übrigen Text hervorgehobene Veröffentlichung der „Erklärung" entspreche im vorliegenden Einzelfall den nicht näher determinierten und aus sich heraus unscharfen Kriterien „in angemessener Form und Aufmachung (Paragraph 13, MedienG)" nach dem konkreten, auf den besonderen Fall hin individuell formulierten Exekutionstitel, nicht zu beanstanden.
Dass sich die Betreibenden, wie aus ihrem Revisionsrekurs hervorgeht, mit den im Anlassartikel erwähnten „Sandlern" identifizieren, ist nicht relevant, weil von solchen im Exekutionstitel keine Rede ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Anlassartikel einen für die Betreibenden „ehrenrührigen Begleittext" enthielt. Die Beurteilung der zweiten Instanz, dass „die betreibenden Parteien im Text der Anlassveröffentlichung keine Erwähnung finden und auch in dem der Exekutionsführung zugrundeliegenden Vergleichstext lediglich auf Bildaufnahmen abgestellt wird" ist entgegen den durch nichts belegten Behauptungen im Revisionsrekurs offenkundig richtig. Dass die Unterlassungspflicht insbesondere im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen bestimmten Park übernommen wurde, ist alles andere als eine Widerlegung der zweitinstanzlichen Auffassung, ja nicht einmal Anlass für einen auch nur leisen Zweifel daran. Nach der gebotenen objektiven Betrachtung dient der abgeschlossene Vergleich dem Bildnisschutz der Betreibenden, wobei die Unterlassungspflicht durch den Beisatz lediglich (anlassbezogen) konkretisiert wurde (entsprechend einer Verdeutlichung, nicht aber Einschränkung iSd Rsp zu § 14 UWG: 4 Ob 131/98p; RIS-Justiz RS0037461 [T1]). Irgendwelche anderen Zwecke können dem Vergleich nicht entnommen werden. Weder wurden der verpflichteten Partei irgendwelche Äußerungen über die betreibenden Parteien verboten, noch war Gegenstand der Veröffentlichungspflicht nach Pkt 2) des Vergleichs etwa ein Widerruf iSd § 1330 Abs 2 ABGB.Dass sich die Betreibenden, wie aus ihrem Revisionsrekurs hervorgeht, mit den im Anlassartikel erwähnten „Sandlern" identifizieren, ist nicht relevant, weil von solchen im Exekutionstitel keine Rede ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Anlassartikel einen für die Betreibenden „ehrenrührigen Begleittext" enthielt. Die Beurteilung der zweiten Instanz, dass „die betreibenden Parteien im Text der Anlassveröffentlichung keine Erwähnung finden und auch in dem der Exekutionsführung zugrundeliegenden Vergleichstext lediglich auf Bildaufnahmen abgestellt wird" ist entgegen den durch nichts belegten Behauptungen im Revisionsrekurs offenkundig richtig. Dass die Unterlassungspflicht insbesondere im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen bestimmten Park übernommen wurde, ist alles andere als eine Widerlegung der zweitinstanzlichen Auffassung, ja nicht einmal Anlass für einen auch nur leisen Zweifel daran. Nach der gebotenen objektiven Betrachtung dient der abgeschlossene Vergleich dem Bildnisschutz der Betreibenden, wobei die Unterlassungspflicht durch den Beisatz lediglich (anlassbezogen) konkretisiert wurde (entsprechend einer Verdeutlichung, nicht aber Einschränkung iSd Rsp zu Paragraph 14, UWG: 4 Ob 131/98p; RIS-Justiz RS0037461 [T1]). Irgendwelche anderen Zwecke können dem Vergleich nicht entnommen werden. Weder wurden der verpflichteten Partei irgendwelche Äußerungen über die betreibenden Parteien verboten, noch war Gegenstand der Veröffentlichungspflicht nach Pkt 2) des Vergleichs etwa ein Widerruf iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.