Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht eine ordnungsgemäße und richtige Verwaltungsabrechnung angenommen haben.
§ 20 Abs 3 WEG 2002 (vormals § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999) verpflichtet den Hausverwalter zur Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung. Der Zweck der Rechnungslegungspflicht liegt darin, die Grundlagen für die Beurteilung der Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber dem zur Rechnungslegung Verpflichteten zu klären (5 Ob 147/86 = RIS-Justiz RS0019408 [T2] = JBl 1987, 714 [Call] = MietSlg 38/41 = RdW 1987, 124; 5 Ob 167/03z = SZ 2004/42 = wobl 2004/67, 277). Diese Forderung nach Aufklärung gegenüber dem Berechtigten betrifft somit zunächst insbesondere die Verpflichtung zur Legung einer „ordentlichen" Abrechnung, dh einer solchen, die eine systematische, übersichtliche und einer Nachprüfung leicht zugängliche Gliederung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Dies hat durch eine detaillierte Aufstellung der Einnahmen- und Ausgabeposten zu erfolgen, wobei sowohl auf Einnahmen- als auch Ausgabenseite der Zeitpunkt der Zahlung, ihr Verwendungszweck und der Zahlungsempfänger bzw der Leistende zu bezeichnen sind (5 Ob 19/81 = MietSlg 34.542/8 = RIS-Justiz RS0019408). Darüber hinaus muss die gelegte Abrechnung inhaltlich richtig sein. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit beschränkt sich nicht auf die Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlen und Belege; zu prüfen ist einerseits die Richtigkeit tatsächlich stattgefundener Geldflüsse und andererseits, ob Ausgaben bzw Einnahmen dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung entsprechen (5 Ob 167/03z; vgl 5 Ob 160/04x; vgl 5 Ob 285/06g).Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 (vormals Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999) verpflichtet den Hausverwalter zur Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung. Der Zweck der Rechnungslegungspflicht liegt darin, die Grundlagen für die Beurteilung der Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber dem zur Rechnungslegung Verpflichteten zu klären (5 Ob 147/86 = RIS-Justiz RS0019408 [T2] = JBl 1987, 714 [Call] = MietSlg 38/41 = RdW 1987, 124; 5 Ob 167/03z = SZ 2004/42 = wobl 2004/67, 277). Diese Forderung nach Aufklärung gegenüber dem Berechtigten betrifft somit zunächst insbesondere die Verpflichtung zur Legung einer „ordentlichen" Abrechnung, dh einer solchen, die eine systematische, übersichtliche und einer Nachprüfung leicht zugängliche Gliederung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Dies hat durch eine detaillierte Aufstellung der Einnahmen- und Ausgabeposten zu erfolgen, wobei sowohl auf Einnahmen- als auch Ausgabenseite der Zeitpunkt der Zahlung, ihr Verwendungszweck und der Zahlungsempfänger bzw der Leistende zu bezeichnen sind (5 Ob 19/81 = MietSlg 34.542/8 = RIS-Justiz RS0019408). Darüber hinaus muss die gelegte Abrechnung inhaltlich richtig sein. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit beschränkt sich nicht auf die Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlen und Belege; zu prüfen ist einerseits die Richtigkeit tatsächlich stattgefundener Geldflüsse und andererseits, ob Ausgaben bzw Einnahmen dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung entsprechen (5 Ob 167/03z; vergleiche 5 Ob 160/04x; vergleiche 5 Ob 285/06g).
Diesen Kriterien werden die als Beil M vorgelegten Abrechnungen nicht gerecht, soweit es die Einnahmen aus dem Titel der Rücklage betrifft.
Hingegen bieten die Abrechnungen ausgabenseitig keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung der Rechnungslegungspflicht, was die Revisionsrekurswerberin bei den Ausgaben für Erhaltungs/Verbesserungsarbeiten auch nicht bestreitet. Die Abrechnungen lassen insbesondere durch den Hinweis auf die nummerierten (wenigen) Rechnungen eindeutig erkennen, welche Ausgaben wann, an wen und wofür geleistet wurden. Die festgestellte Abrechnung für die Kosten der Ölheizung lassen ebenfalls keinen Zweifel offen, mit welchen Kosten die Antragstellerin belastet wird.
Anders verhält sich die Sache einnahmenseitig: Zu Recht bemängelt die Antragstellerin zunächst die fehlende Zuordnung der Zahlungen danach, zu welchem Zeitpunkt welcher Miteigentümer wieviel gezahlt hat. Es ist richtig, dass die in der Abrechnung 2002 verbuchten Einnahmen von jeweils monatlich 145,56 EUR (= jährlich 1.746,72 EUR) die Summe der Beiträge der beiden Miteigentümer zur Rücklage darstellen. Das jeweilige Buchungsdatum des gesamten Rücklagenbeitrags von monatlich 145,56 EUR entspricht aber nicht den festgestellten Einzahlungsmodalitäten. Offengelassen wird nämlich der Zeitpunkt der Zahlung durch die Antragstellerin auf das Konto des Antragsgegners. Die Buchungsdaten der Abrechnungen geben daher offensichtlich nur den Zeitpunkt wieder, zu dem der Antragsgegner sowohl seinen Beitrag als auch jenen der Antragstellerin auf das Rücklagensparbuch einzahlte. In den folgenden Abrechnungsperioden 2003 bis einschließlich 2005 wurde nicht einmal das Prinzip der regelmäßigen monatlichen Einzahlung der Beiträge zur Rücklage eingehalten: So wurden am 25. 7. 2003 und am 22. 9. 2003 jeweils ein monatlicher Betrag von 291,12 EUR eingezahlt, in den Monaten Juni und August erfolgte überhaupt keine Einzahlung. In der Abrechnungsperiode 2004 wurden in den Monaten Jänner bis einschließlich März 2004 monatlich 145,56 EUR eingezahlt, ebenso am 11. 6. 2004 und am 9. 7. 2004. Einzahlungen für Mai und August aber erfolgten nicht; zusätzlich schienen folgende Zahlungen auf: 30. 9. 2004 291,12 EUR, 12. 11. 2004 179,99 EUR, 30. 12. 2004 291,12 EUR - die Gesamteinzahlung für das Jahr 2004 ergibt 1.635,59 EUR, was unter der jährlichen Beitragsleistung von insgesamt 1.746,72 EUR liegt. Ein ähnliches Bild bietet die Abrechnung für 2005, auch hier sind keine monatlichen gleichbleibenden Zahlungen verrechnet, insgesamt wurden jährliche Beiträge von 1.730,84 EUR verbucht.
Es entspricht nicht den Kriterien einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Zahlungen, die als Beiträge zur Rücklage gewidmet und betragsmäßig festgesetzt sind, nach eigenem Ermessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw in unregelmäßigen Abständen auf jenes Sparbuch zu buchen, das der Deckung von Aufwendungen dient. Abgesehen davon lässt sich die Höhe der für die Abrechnungsperioden 2004 und 2005 verbuchten Einnahmen nicht mit den festgestellten Zahlungen vereinbaren. Bereits diese Tatsache bedeutet insofern die inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung, als diese nicht den festgestellten tatsächlichen Zahlungsflüssen entspricht.
Eine ordnungsgemäße Abrechnung hat der Antragstellerin die Kontrolle zu ermöglichen, zu welchem Zeitpunkt ihre Zahlungen auf das Konto des Antragsgegners eingegangen sind und in der Folge auf das Rücklagensparbuch gebucht wurden, sowie ob der Antragsgegner seiner Beitragspflicht zur Rücklage vollständig entsprochen hat.
Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin könne in sämtliche Kontoaufzeichnungen jederzeit Einsicht nehmen, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht berechtigt. Festgestellt wurde nämlich nur, dass die - in der Schweiz wohnende - Antragstellerin das Losungswort des Sparbuchs kennt, nicht aber die jederzeitige Einsichtsmöglichkeit in sämtliche Kontounterlagen.
Der Antragsgegner hat seine Verwalterpflicht zur Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung nicht erfüllt, weshalb die angedrohte Geldstrafe zu verhängen war (§ 34 Abs 3 WEG 2002) und er unter neuerlicher Androhung einer Geldstrafe zur Legung einer bestimmte Kriterien erfüllenden Abrechnung zu verpflichten war.Der Antragsgegner hat seine Verwalterpflicht zur Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung nicht erfüllt, weshalb die angedrohte Geldstrafe zu verhängen war (Paragraph 34, Absatz 3, WEG 2002) und er unter neuerlicher Androhung einer Geldstrafe zur Legung einer bestimmte Kriterien erfüllenden Abrechnung zu verpflichten war.
Die Parteien haben jeweils keine Kosten verzeichnet, sodass eine Kostenentscheidung entfallen konnte.