Die Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig; sie sind auch im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Das (neue) AußStrG trat nach seinem § 199 mit 1. 1. 2005 in Kraft und ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten anhängig geworden sind. Die Ausnahmeregelungen betreffen nicht die Bestimmung des § 36 AußStrG, der somit aufgrund der Verweisungsnormen des § 37 Abs 3 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 in diesem außerstreitigen Wohnrechtsverfahren anzuwenden ist. § 36 Abs 2 AußStrG ermöglicht es dem Außerstreitrichter, über den Teil der Sache durch Teilbeschluss (im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG: Teilsachbeschluss) zu entscheiden. Die EB zur RV 224 BlgNR XXII. GP verweisen darauf, dass entgegen der bisherigen Judikatur, die insbesondere im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie in außerstreitigen Miet- und Wohnungseigentumssachen derartiges abgelehnt habe, nunmehr die Möglichkeit unter anderem eines Teilbeschlusses ausdrücklich geregelt sei. Die Fällung eines Zwischen- oder Teilbeschlusses sei immer eine Frage der Zweckmäßigkeit, weshalb die Verfahrensgestaltung nicht unnötig beschränkt werden solle.Das (neue) AußStrG trat nach seinem Paragraph 199, mit 1. 1. 2005 in Kraft und ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten anhängig geworden sind. Die Ausnahmeregelungen betreffen nicht die Bestimmung des Paragraph 36, AußStrG, der somit aufgrund der Verweisungsnormen des Paragraph 37, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in diesem außerstreitigen Wohnrechtsverfahren anzuwenden ist. Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG ermöglicht es dem Außerstreitrichter, über den Teil der Sache durch Teilbeschluss (im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG: Teilsachbeschluss) zu entscheiden. Die EB zur Regierungsvorlage 224 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode verweisen darauf, dass entgegen der bisherigen Judikatur, die insbesondere im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie in außerstreitigen Miet- und Wohnungseigentumssachen derartiges abgelehnt habe, nunmehr die Möglichkeit unter anderem eines Teilbeschlusses ausdrücklich geregelt sei. Die Fällung eines Zwischen- oder Teilbeschlusses sei immer eine Frage der Zweckmäßigkeit, weshalb die Verfahrensgestaltung nicht unnötig beschränkt werden solle.
Derartige Teilbeschlüsse werden für das Rechtsmittelverfahren wie alle anderen Beschlüsse über die Sache behandelt; sie können selbständig angefochten werden und erwachsen in Rechtskraft (Rechberger in Rechberger, AußStrG § 36 Rz 2 mwN; vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 36 Rz 2). Bezüglich ihrer Wirkungen gilt dasselbe wie im Zivilprozess (Rechberger aaO). Die Bestimmung des § 36 Abs 2 AußStrG umschreibt vergleichbar den §§ 391, 394 Abs 2 ZPO den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Teilsachbeschluss gefällt werden darf. Der Teilbeschluss dient wie ein Teilurteil der quantitativen Sondierung des Verfahrensstoffes (Rechberger aaO; Feil/Marent, AußStrG § 36 Rz 5) und ist nur dann zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ geteilt werden kann, ohne dass dadurch eine Veränderung der Ansprüche oder eine Präjudizierung der noch nicht erledigten Ansprüche eintritt (Fucik/Kloiber aaO; vgl RIS-Justiz RS0106481; 9 ObA 109/02y = SZ 2002/137; vgl Deixler-Hübner in Fasching Komm² § 391 ZPO Rz 10; vgl Rechberger in Rechberger ZPO³ §§ 391 - 392 Rz 1). Die Frage, ob innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Erlassung eines Teilurteiles zulässig ist, ist nicht als prozesstechnische und daher unanfechtbare Ermessenssache (vgl die Nachweise bei Rechberger in Rechberger, ZPO³ aaO Rz 4; Fucik/Kloiber aaO; Feil aaO) zu werten, sondern nach der herrschenden höchstgerichtlichen Judikatur als materiellrechtliche Frage der Rechtsrüge zuzuordnen (1 Ob 514/86 = SZ 59/64 = EvBl 1986/179; 1 Ob 17/01h = ZIK 2001/321; 7 Ob 235/02p = SZ 2002/152; aA Deixler-Hübner aaO Rz 14). Ob im konkreten Fall in einem Teilsachbeschluss nur über die geltend gemachten formellen Mängel der Abrechnung entschieden werden darf, ist also unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 66 Abs 1 Z 4 AußStrG geltend zu machen und damit ungeachtet der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes revisibel.Derartige Teilbeschlüsse werden für das Rechtsmittelverfahren wie alle anderen Beschlüsse über die Sache behandelt; sie können selbständig angefochten werden und erwachsen in Rechtskraft (Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 36, Rz 2 mwN; vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 36, Rz 2). Bezüglich ihrer Wirkungen gilt dasselbe wie im Zivilprozess (Rechberger aaO). Die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG umschreibt vergleichbar den Paragraphen 391, 394, Absatz 2, ZPO den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Teilsachbeschluss gefällt werden darf. Der Teilbeschluss dient wie ein Teilurteil der quantitativen Sondierung des Verfahrensstoffes (Rechberger aaO; Feil/Marent, AußStrG Paragraph 36, Rz 5) und ist nur dann zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ geteilt werden kann, ohne dass dadurch eine Veränderung der Ansprüche oder eine Präjudizierung der noch nicht erledigten Ansprüche eintritt (Fucik/Kloiber aaO; vergleiche RIS-Justiz RS0106481; 9 ObA 109/02y = SZ 2002/137; vergleiche Deixler-Hübner in Fasching Komm² Paragraph 391, ZPO Rz 10; vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO³ Paragraphen 391, - 392 Rz 1). Die Frage, ob innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Erlassung eines Teilurteiles zulässig ist, ist nicht als prozesstechnische und daher unanfechtbare Ermessenssache vergleiche die Nachweise bei Rechberger in Rechberger, ZPO³ aaO Rz 4; Fucik/Kloiber aaO; Feil aaO) zu werten, sondern nach der herrschenden höchstgerichtlichen Judikatur als materiellrechtliche Frage der Rechtsrüge zuzuordnen (1 Ob 514/86 = SZ 59/64 = EvBl 1986/179; 1 Ob 17/01h = ZIK 2001/321; 7 Ob 235/02p = SZ 2002/152; aA Deixler-Hübner aaO Rz 14). Ob im konkreten Fall in einem Teilsachbeschluss nur über die geltend gemachten formellen Mängel der Abrechnung entschieden werden darf, ist also unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG geltend zu machen und damit ungeachtet der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes revisibel.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 seit der WRN 1999 (nunmehr § 20 Abs 3 WEG 2002) im Gegensatz zur früheren Rechtslage den Außerstreitrichter verpflichtet, auch die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung zuDer Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 seit der WRN 1999 (nunmehr Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002) im Gegensatz zur früheren Rechtslage den Außerstreitrichter verpflichtet, auch die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung zu
überprüfen (5 Ob 167/03z = SZ 2004/42 = wobl 2004/67, 277; 5 Ob
62/04k = immolex 2004/146; 5 Ob 160/04x). Die Aufgabe des Außerstreitrichters beschränkt sich nicht auf die Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlen und Belege; vielmehr ist bei jeder in Frage gestellten Ausgabe oder Einnahme auch zu prüfen, ob sie pflichtgemäß getätigt wurde, also dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung entspricht (5 Ob 167/03z; 5 Ob 160/04x).
Der Oberste Gerichtshof hat sich in der - vor Inkrafttreten des AußStrG - ergangenen Entscheidung 5 Ob 160/04x mit der Frage der Einschränkung des Verfahrens auf Prüfung der formellen Richtigkeit einer Abrechnung befasst und diese von den Vorinstanzen gewählte Vorgangsweise als dem Gesetz widersprechend abgelehnt. Eine ähnliche Argumentationslinie verfolgt die in MietSlg 55.534 veröffentlichte Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. 12. 2003, AZ 41 R 306/03h, die auf die Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in die Belege) verweist und aus diesem Grund die Fassung eines bloßen Teilsachbeschlusses (unter Vorbehalt der Richtigkeit) als unzulässig wertet.
An dieser Auffassung ist auch nach Schaffung der Bestimmung des § 36 Abs 2 AußStrG festzuhalten. Umfasst der Rechnungslegungsanspruch des Wohnungseigentümers sowohl die formelle Vollständigkeit als auch die inhaltliche Richtigkeit, kann die korrelierende Verpflichtung des Verwalters nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Teilentscheidung wäre. Der vom Rekursgericht gezogene Vergleich mit der Stufenklage (Art XLII EGZPO) überzeugt nicht, weil in einem derartigen Fall ein Teilurteil das Rechnungslegungsbegehren des Klägers endgültig erledigt, um anschließend nach Bezifferung des Leistungsbegehrens (Art XLII Abs 3 EGZPO) über dieses zu entscheiden.An dieser Auffassung ist auch nach Schaffung der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG festzuhalten. Umfasst der Rechnungslegungsanspruch des Wohnungseigentümers sowohl die formelle Vollständigkeit als auch die inhaltliche Richtigkeit, kann die korrelierende Verpflichtung des Verwalters nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Teilentscheidung wäre. Der vom Rekursgericht gezogene Vergleich mit der Stufenklage (Art XLII EGZPO) überzeugt nicht, weil in einem derartigen Fall ein Teilurteil das Rechnungslegungsbegehren des Klägers endgültig erledigt, um anschließend nach Bezifferung des Leistungsbegehrens (Art XLII Absatz 3, EGZPO) über dieses zu entscheiden.
Aus diesen Erwägungen ist der von beiden Parteien in ihren Revisionsrekursen vertretenen Auffassung, der Teilsachbeschluss sei unzulässig, beizutreten.
Abzulehnen ist aber die Meinung der Antragsgegnerin, der Rechnungslegungsanspruch sei als Individualrecht der Wohnungseigentümer konstruiert, weshalb eine neuerliche Rechnungslegung gegenüber allen Wohnungseigentümern - auch solchen, welche die Abrechnung gebilligt hätten - nicht in Betracht komme. Aus § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ergibt sich nämlich, dass allen Wohnungseigentümern im Abrechnungsverfahren Parteistellung zukommt (5 Ob 167/03z = RIS-Justiz RS0119055; vgl RS0019453). Abzulehnen ist aber die Meinung der Antragsgegnerin, der Rechnungslegungsanspruch sei als Individualrecht der Wohnungseigentümer konstruiert, weshalb eine neuerliche Rechnungslegung gegenüber allen Wohnungseigentümern - auch solchen, welche die Abrechnung gebilligt hätten - nicht in Betracht komme. Aus Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 ergibt sich nämlich, dass allen Wohnungseigentümern im Abrechnungsverfahren Parteistellung zukommt (5 Ob 167/03z = RIS-Justiz RS0119055; vergleiche RS0019453).
Die im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Der vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmangel (Verletzung der erstgerichtlichen Anleitungspflicht) stellt keinen Revisionsrekursgrund dar (Fucik/Kloiber aaO § 66 Rz 3; RIS-Justiz RS0050037; RS0030748).Die im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Der vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmangel (Verletzung der erstgerichtlichen Anleitungspflicht) stellt keinen Revisionsrekursgrund dar (Fucik/Kloiber aaO Paragraph 66, Rz 3; RIS-Justiz RS0050037; RS0030748).
Die Unzulässigkeit der Vorgangsweise, einen Teilsachbeschluss zu fällen, führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren entsprechend dem konkret erhobenen Vorwurf des Antragstellers zur Unwirtschaftlichkeit bestimmter Rechnungspositionen auch die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen und in einer einheitlichen Entscheidung den Rechnungslegungsanspruch zu erledigen haben.
§ 37 Abs 3 Z 17 MRG idF des WohnAußStrBeglG ist nur anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist (Art X § 2 Abs 3 WohnAußStrBeglG). Hier gilt daher noch § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF, wonach die kostenrechtsfreundliche Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat. Ersatzfähige Barauslagen wurden nicht verzeichnet.Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in der Fassung des WohnAußStrBeglG ist nur anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist (Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Absatz 3, WohnAußStrBeglG). Hier gilt daher noch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF, wonach die kostenrechtsfreundliche Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat. Ersatzfähige Barauslagen wurden nicht verzeichnet.