Gegenstand der Entscheidung 8 ObA 266/97v (= SZ 71/116 uva) war eine Klage eines Arbeitgebers gegen Betriebsmitglieder, deren Verurteilung zur Einwilligung in die Änderung ihrer Arbeitsverhältnisse entsprechend dem mit den anderen Arbeitnehmern getroffenen Verschlechterungsvereinbarungen begehrt wurde.
Hiezu sei auszugsweise die Begründung zitiert: "... Auszugehen ist
davon, daß die Betriebsräte aus ihrer Betriebsratsfunktion keine
materiellen Vorteile erzielen dürfen (SZ 64/99 = ZAS 1992/16 [Resch];
Arb 11.005 = ZAS 1993/5 [Trost] = DRdA 1992/38 [Floretta] und SZ
67/15). Daraus ergibt sich, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes verfehlt ist, daß nur ein Vergleich mit anderen Betriebsratsmitgliedern zu ziehen sei; richtig ist vielmehr, wie sich aus den oben zitierten Entscheidungen eindeutig ergibt, daß ein Vergleich auch mit den nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern anzustellen ist; doch führt dies im Ergebnis zu keinem für die klagende Partei günstigeren Resultat.
Ein Vergleich zwischen den kündigungsgeschützten Betriebsratsmitgliedern und nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern ergibt nämlich, daß dann, wenn man dem vorliegenden Klagebegehren stattgäbe, dies zu einer Schlechterstellung der Betriebsratsmitgliedern führen würde. Die nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmer haben nämlich das Wahlrecht, gegen das gekürzte Entgelt weiter zu arbeiten und sich so ihren Arbeitsplatz zu erhalten, oder sich im Falle ihres Nichteinverständnisses für die Kündigung durch den Arbeitgeber zu entscheiden, die für sie - insbesondere bei bereits längerer Beschäftigungsdauer - auch erhebliche Vorteile (Abfertigung) bringen kann. Erwarten Arbeitnehmer, einen geeigneten besser bezahlten Arbeitsplatz zu finden, als den, den sie nach der Änderungskündigung bei der klagenden Partei hatten, liegt es nahe, daß sie sich für die Kündigungsvariante entscheiden, was - wie der vorliegende Fall zeigt - durchaus nicht unrealistisch ist, haben doch etwa ein Drittel der Arbeitnehmer diese Variante gewählt. Diese Wahlmöglichkeit hätten die beklagten Betriebsratsmitglieder nicht. Sie müßten die Kürzung hinnehmen oder ihrerseits kündigen, wodurch sie insofern schlechter als die nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmer gestellt wären. ... Die Betriebsratsmitglieder genießen den besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 120 bis 122 ArbVG nicht um ihrer selbst willen, sondern zur Sicherstellung der ihnen vom Gesetzgeber im Interesse des Betriebes und dessen Belegschaft übertragenen Aufgaben (Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1; Arb 11.180; SZ 68/140). Weiters dürfen Betriebsratsmitglieder aus ihrer Funktion keine materiellen Vorteile erzielen. Trifft somit eine arbeitsvertraglich zulässige Herabsetzung des Entgelts sämtliche vergleichbaren, nicht besonderen Kündigungsschutz genießenden Belegschaftsmitglieder, wäre es, wie E. Rotter (Betriebsrat, Ehrenamt und Änderungskündigung, ASoK 1996, 4 f) zutreffend darlegt, sowohl mit dem Zweck des besonderen Kündigungsschutz als auch mit dem Verbot der materiellen Besserstellung des Betriebsratsmitgliedes nach den §§ 115 ff ArbVG unvereinbar, wäre der besondere Kündigungsschutz ein Hindernis für die Gleichbehandlung der Betriebsratsmitglieder mit der übrigen Belegschaft. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb 10.761 ausgesprochen, dass sich eine zulässige Kürzung des Entgelts (Anmerkung: bei betriebseinheitlicher Kurzarbeit!) der übrigen Belegschaft auch auf den Verdienst der Betriebsratsmitglieder auswirkt. Berücksichtigt man den Zweck des besonderen Kündigungsschutzes und die Ausgestaltung des Amtes des Betriebsrats als Ehrenamt (mit striktem Benachteilungs- und Bevorzugsverbot), dann gelangt man zum Ergebnis, dass dem Betriebsratsmitglied das Verbleiben mit reduziertem Entgelt mit einer zwar formell als Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung gefassten, in Wahrheit auf eine im Gesetz nicht vorgesehene, nur ausnahmsweise zulässige Rechtsgestaltung ... gerichteten Klage nicht aufgezwungen werden kann, sondern daß eine Angleichung an das den übrigen, verbliebenen Belegschaftsmitgliedern zulässigerweise gezahlte Entgelt erst nach Einräumung der zuvor den anderen Arbeitnehmern mit der Arbeitgeberkündigung gebotenen Alternative zulässig ist.Ein Vergleich zwischen den kündigungsgeschützten Betriebsratsmitgliedern und nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern ergibt nämlich, daß dann, wenn man dem vorliegenden Klagebegehren stattgäbe, dies zu einer Schlechterstellung der Betriebsratsmitgliedern führen würde. Die nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmer haben nämlich das Wahlrecht, gegen das gekürzte Entgelt weiter zu arbeiten und sich so ihren Arbeitsplatz zu erhalten, oder sich im Falle ihres Nichteinverständnisses für die Kündigung durch den Arbeitgeber zu entscheiden, die für sie - insbesondere bei bereits längerer Beschäftigungsdauer - auch erhebliche Vorteile (Abfertigung) bringen kann. Erwarten Arbeitnehmer, einen geeigneten besser bezahlten Arbeitsplatz zu finden, als den, den sie nach der Änderungskündigung bei der klagenden Partei hatten, liegt es nahe, daß sie sich für die Kündigungsvariante entscheiden, was - wie der vorliegende Fall zeigt - durchaus nicht unrealistisch ist, haben doch etwa ein Drittel der Arbeitnehmer diese Variante gewählt. Diese Wahlmöglichkeit hätten die beklagten Betriebsratsmitglieder nicht. Sie müßten die Kürzung hinnehmen oder ihrerseits kündigen, wodurch sie insofern schlechter als die nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmer gestellt wären. ... Die Betriebsratsmitglieder genießen den besonderen Kündigungsschutz nach den Paragraphen 120 bis 122 ArbVG nicht um ihrer selbst willen, sondern zur Sicherstellung der ihnen vom Gesetzgeber im Interesse des Betriebes und dessen Belegschaft übertragenen Aufgaben (Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1; Arb 11.180; SZ 68/140). Weiters dürfen Betriebsratsmitglieder aus ihrer Funktion keine materiellen Vorteile erzielen. Trifft somit eine arbeitsvertraglich zulässige Herabsetzung des Entgelts sämtliche vergleichbaren, nicht besonderen Kündigungsschutz genießenden Belegschaftsmitglieder, wäre es, wie E. Rotter (Betriebsrat, Ehrenamt und Änderungskündigung, ASoK 1996, 4 f) zutreffend darlegt, sowohl mit dem Zweck des besonderen Kündigungsschutz als auch mit dem Verbot der materiellen Besserstellung des Betriebsratsmitgliedes nach den Paragraphen 115, ff ArbVG unvereinbar, wäre der besondere Kündigungsschutz ein Hindernis für die Gleichbehandlung der Betriebsratsmitglieder mit der übrigen Belegschaft. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb 10.761 ausgesprochen, dass sich eine zulässige Kürzung des Entgelts (Anmerkung: bei betriebseinheitlicher Kurzarbeit!) der übrigen Belegschaft auch auf den Verdienst der Betriebsratsmitglieder auswirkt. Berücksichtigt man den Zweck des besonderen Kündigungsschutzes und die Ausgestaltung des Amtes des Betriebsrats als Ehrenamt (mit striktem Benachteilungs- und Bevorzugsverbot), dann gelangt man zum Ergebnis, dass dem Betriebsratsmitglied das Verbleiben mit reduziertem Entgelt mit einer zwar formell als Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung gefassten, in Wahrheit auf eine im Gesetz nicht vorgesehene, nur ausnahmsweise zulässige Rechtsgestaltung ... gerichteten Klage nicht aufgezwungen werden kann, sondern daß eine Angleichung an das den übrigen, verbliebenen Belegschaftsmitgliedern zulässigerweise gezahlte Entgelt erst nach Einräumung der zuvor den anderen Arbeitnehmern mit der Arbeitgeberkündigung gebotenen Alternative zulässig ist.
Eine Gleichbehandlung mit den Entgeltansprüchen der übrigen Belegschaft im Sinne der Herabsetzung auf das nunmehrige Entgeltniveau käme daher nur in Frage, nachdem den Betriebsratsmitgliedern als Alternative die Möglichkeit der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zubilligung sämtlicher Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung angeboten würde."
Insbesondere die letztgenannte Konsequenz ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen. Risak (ZAS 1999/13), weist zu Recht darauf hin, dass die Anpassung des Arbeitsvertrages des Betriebsratsmitgliedes durch den Arbeitgeber an das "neue" Entgeltniveau im Betrieb als Ausübung eines Gestaltungsrechtes zu qualifizieren sei. Gestaltungsrechte verliehen ihrem Inhaber die Rechtsmacht, durch einseitige Erklärung - ohne Mitwirkung eines anderen - eine Veränderung der bestehenden Rechtsverhältnisse herbeizuführen (Rechte zum Entstehen oder Erlöschen zu bringen oder zu ändern; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I10, 41). Dieses Gestaltungsrecht sei im vorliegenden Fall als Ausübung eines Widerrufs bzw einer Teilkündigung zu qualifzieren. Zur Annahme eines solchen Rechts bedürfe es grundsätzlich einer entsprechenden Parteienabrede, weil dem anderen Teil sonst ein Arbeitsverhältnis aufgezwungen werden könne, das er so nie gewollt und vereinbart habe (ZAS 1982, 217 [Mayr-Maly] = Arb 10.038 ua). Da im vorliegenden Fall ein derartiges Gestaltungsrecht vertraglich nicht eingeräumt worden sei, bleibe nur die Möglichkeit einer gesetzlichen Begründung (Rummel in Rummel² Rz 10 zu § 859). Eine solche dürfte der OGH annehmen, leite er doch das Recht des Arbeitgebers zur Entgeltherabsetzung aus der Notwendigkeit der Gleichbehandlung der Betriebsratsmitglieder mit der übrigen Belegschaft im Falle einer Massenänderungskündigung ab. Dies ergebe sich aus dem Bevorzugungsverbot der Betriebsratsmitglieder, welches wiederum aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Betriebsratsmandats als Ehrenamt hergeleitet werde. Ein solches gesetzliches Gestaltungsrecht, welches erst im Wege mehrerer Interpretationsschritte begründet werden könne, werfe Probleme der Rechtssicherheit auf. Außerdem könnten ihm die Argumente, mit denen ein vertraglich nicht begründetes Teilkündigungs- und Widerrufsrecht abgelehnt werde, entgegengesetzt werden. Als zweiten Kritikpunkt sieht Risak die Voraussetzungen eines Anbots, dem Betriebsratsmitglied im Falle einer Arbeitnehmerkündigung alle Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung zu gewähren. Zur Begründung dieser Voraussetzung sei ein weiterer Interpretationsschritt unter Heranziehung des Benachteiligungsverbotes erforderlich. Diese verhältnismäßig komplizierte Konstruktion werde dazu führen, dass es in der Praxis nur äußerst selten zu einem solchen Anbot des Arbeitgebers kommen werde. Als eigenen Lösungsweg sieht Risak den einer teleologischen Reduktion des besonderen Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder bei Massenänderungskündigungen. Bei Änderungskündigungen, welche die gesamte Belegschaft bzw alle vergleichbaren Arbeitnehmer beträfen (Massenänderungskündigungen), habe der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder keine Anwendung zu finden. Das Betriebsratsmitglied habe die Wahl, sich mit der Änderung einverstanden zu erklären oder die Arbeitgeberkündigung gegen sich wirken zu lassen. Damit sei die Gleichbehandlung zwischen den Betriebsratsmitgliedern und den sonstigen Belegschaftsangehörigen sichergestellt, es komme dabei weder zu einer Besserstellung noch zu einer Benachteiligung.Insbesondere die letztgenannte Konsequenz ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen. Risak (ZAS 1999/13), weist zu Recht darauf hin, dass die Anpassung des Arbeitsvertrages des Betriebsratsmitgliedes durch den Arbeitgeber an das "neue" Entgeltniveau im Betrieb als Ausübung eines Gestaltungsrechtes zu qualifizieren sei. Gestaltungsrechte verliehen ihrem Inhaber die Rechtsmacht, durch einseitige Erklärung - ohne Mitwirkung eines anderen - eine Veränderung der bestehenden Rechtsverhältnisse herbeizuführen (Rechte zum Entstehen oder Erlöschen zu bringen oder zu ändern; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I10, 41). Dieses Gestaltungsrecht sei im vorliegenden Fall als Ausübung eines Widerrufs bzw einer Teilkündigung zu qualifzieren. Zur Annahme eines solchen Rechts bedürfe es grundsätzlich einer entsprechenden Parteienabrede, weil dem anderen Teil sonst ein Arbeitsverhältnis aufgezwungen werden könne, das er so nie gewollt und vereinbart habe (ZAS 1982, 217 [Mayr-Maly] = Arb 10.038 ua). Da im vorliegenden Fall ein derartiges Gestaltungsrecht vertraglich nicht eingeräumt worden sei, bleibe nur die Möglichkeit einer gesetzlichen Begründung (Rummel in Rummel² Rz 10 zu Paragraph 859,). Eine solche dürfte der OGH annehmen, leite er doch das Recht des Arbeitgebers zur Entgeltherabsetzung aus der Notwendigkeit der Gleichbehandlung der Betriebsratsmitglieder mit der übrigen Belegschaft im Falle einer Massenänderungskündigung ab. Dies ergebe sich aus dem Bevorzugungsverbot der Betriebsratsmitglieder, welches wiederum aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Betriebsratsmandats als Ehrenamt hergeleitet werde. Ein solches gesetzliches Gestaltungsrecht, welches erst im Wege mehrerer Interpretationsschritte begründet werden könne, werfe Probleme der Rechtssicherheit auf. Außerdem könnten ihm die Argumente, mit denen ein vertraglich nicht begründetes Teilkündigungs- und Widerrufsrecht abgelehnt werde, entgegengesetzt werden. Als zweiten Kritikpunkt sieht Risak die Voraussetzungen eines Anbots, dem Betriebsratsmitglied im Falle einer Arbeitnehmerkündigung alle Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung zu gewähren. Zur Begründung dieser Voraussetzung sei ein weiterer Interpretationsschritt unter Heranziehung des Benachteiligungsverbotes erforderlich. Diese verhältnismäßig komplizierte Konstruktion werde dazu führen, dass es in der Praxis nur äußerst selten zu einem solchen Anbot des Arbeitgebers kommen werde. Als eigenen Lösungsweg sieht Risak den einer teleologischen Reduktion des besonderen Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder bei Massenänderungskündigungen. Bei Änderungskündigungen, welche die gesamte Belegschaft bzw alle vergleichbaren Arbeitnehmer beträfen (Massenänderungskündigungen), habe der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder keine Anwendung zu finden. Das Betriebsratsmitglied habe die Wahl, sich mit der Änderung einverstanden zu erklären oder die Arbeitgeberkündigung gegen sich wirken zu lassen. Damit sei die Gleichbehandlung zwischen den Betriebsratsmitgliedern und den sonstigen Belegschaftsangehörigen sichergestellt, es komme dabei weder zu einer Besserstellung noch zu einer Benachteiligung.
C. Klein bemängelt in seiner Glosse zu DRdA 1999/60 (= 9 ObA 76/98m), dass die in der vorerwähnten Entscheidung angebotene Wahlmöglichkeit in vielen Fallkonstellationen moralisch richtig erscheinen mag, aber der gesetzlichen Grundlage entbehre. Es werde zur Begründung auf ein angeblich dem Arbeitsverfassungsgesetz zu entnehmendes Verbot der Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber den anderen Arbeitnehmern verwiesen. Dabei vermöge der Oberste Gerichtshof aber keinen Gesetzestext zu zitieren, sondern berufe sich nur auf seine Vorjudikatur. Diese postuliere allerdings keineswegs ein allgemeines Bevorzugungsverbot von Betriebsratsmitgliedern, sondern befasse sich ausschließlich mit der gesetzlichen Höhe der Entgeltfortzahlung für Betriebsratsmitglieder gemäß §§ 116 ff ArbVG. Danach dürfe für die gänzliche oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes von der Arbeitsleistung zur Erfüllung seiner betriebsrätlichen Obliegenheiten vom Arbeitgeber kein höheres Entgelt als vereinbart (oder durch allfällige Mehrleistungen gedeckt) geleistet werden, weil dies der zweiseitig zwingenden gesetzlichen Anordnung der Fortzahlung des bisherigen Entgelts widerspreche. Der Arbeitgeber dürfe also kein höheres als das vertraglich vereinbarte - bzw sich aus allenfalls erforderlichen Mehrleistungen ergebende - Entgelt bezahlen, da der zweiseitig zwingende Charakter des Arbeitsverfassungsrechts das ansonsten im Arbeitsrecht vorliegende Günstigkeitsprinzip ausschließe und nur insofern eine "Bevorzugung" - nämlich nicht im Vergleich mit den übrigen Arbeitnehmern, sondern im Vergleich zum gesetzlich angeordneten Zustand! - verbiete. Das Verbot einer Begünstigung gegenüber der gesetzlich exakt definierten Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers sei also aus dem Arbeitsverfassungsgesetz abzulesen, nicht aber das Verbot einer sich aus der bloßen Einhaltung einer Vertragspflicht ergebenden relativen Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern. Auch in Arb 10.761, wo eine Arbeitsentgeltkürzung aufgrund des Wegfalls von Mehrleistungen bestätigt worden sei - sei lediglich die gesetzliche Regelung der Entgeltfortzahlung exakt umgesetzt, aber keineswegs in die Entgeltvereinbarungen eingegriffen worden. Das Verbot einer günstigeren Behandlung im Vergleich mit dem gesetzlichen Anspruch leuchte auch aus den Zwecken der Betriebsverfassung unmittelbar ein. Der Arbeitgeber solle Betriebsratsmitgliedern nicht durch die Zuwendung eines höheren Entgelts als vertraglich geschuldet "kaufen" können. Dass die Betriebsratsmitglieder in den gegenständlichen Fällen auf ihrer vereinbarten Entgelthöhe beharrten, geschehe hingegen im Konflikt mit dem Betriebsinhaber, der ihr Entgelt ebenso verringern möchte, wie ihm das bei der restlichen Belegschaft gelungen sei. Ein Seitenwechsel durch "gekaufte" Betriebsratsmitglieder sei hier in keiner Weise zu befürchten. Tatsächlich lägen hier zwei völlig eindeutige Rechtsgrundlagen vor: 1. Der Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder, der nur den § 121 ArbVG taxativ aufgezählten Gründen weichen müsse, zu denen die Weigerung einem Veränderungsangebot zuzustimmen, nicht zähle (unter Zitat von 9 ObA 76/98m) und 2. der Anspruch auf Einhaltung einer vertraglich zugesagten Leistung. Eine Norm hingegen, die den Arbeitgeber von der Einhaltung seiner Vertragspflicht entbinde und damit einen Eingriff des Gerichts in die Privatautonomie rechtfertige, sei nicht nachweisbar; hätte der Gesetzgeber die Änderungskündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern - nichts anderes stelle die vom OGH behauptete Wahlmöglichkeit in ihrem materiellen Gehalt dar - gewollt, hätte er sie auch gesetzlich verankert. Selbst wenn man dem Gesetzestext Moralvorstellungen unterlegen wollte, könne es wohl kaum der Arbeitgeber sein, dem daraus ein Anspruch auf Absenkung des Entgelts der Betriebsratsmitglieder erwachse. Wer hier allenfalls ungerecht behandelt werde, sei die Belegschaft, welche sich gegenüber Verschlechterungsangeboten des Arbeitgebers im Gegensatz zu den Betriebsratsmitgliedern in der Regel nicht auf einen besonderen Kündigungsschutz stützen könne. Dass der Arbeitgeber hingegen berechtigt sein sollte, zu behaupten, dass sich aus einem im Arbeitsverfassungsgesetz enthaltenen angeblichen Bevorzugungsverbot ein Recht für ihn ergebe, unzweifelhafte, von ihm selbst eingegangene vertragliche Verpflichtungen nicht mehr einzuhalten, sei eine die Grundprinzipien der Zivilrechtsordnung ignorierende Behauptung. Tatsächlich sei es Sache der Belegschaft, wenn sie ein Beharren der Betriebsratsmitglieder auf dem vereinbarten Entgelt als ungerecht und unmoralisch inakzeptabel empfinde, den Betriebsrat zu sanktionieren:C. Klein bemängelt in seiner Glosse zu DRdA 1999/60 (= 9 ObA 76/98m), dass die in der vorerwähnten Entscheidung angebotene Wahlmöglichkeit in vielen Fallkonstellationen moralisch richtig erscheinen mag, aber der gesetzlichen Grundlage entbehre. Es werde zur Begründung auf ein angeblich dem Arbeitsverfassungsgesetz zu entnehmendes Verbot der Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber den anderen Arbeitnehmern verwiesen. Dabei vermöge der Oberste Gerichtshof aber keinen Gesetzestext zu zitieren, sondern berufe sich nur auf seine Vorjudikatur. Diese postuliere allerdings keineswegs ein allgemeines Bevorzugungsverbot von Betriebsratsmitgliedern, sondern befasse sich ausschließlich mit der gesetzlichen Höhe der Entgeltfortzahlung für Betriebsratsmitglieder gemäß Paragraphen 116, ff ArbVG. Danach dürfe für die gänzliche oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes von der Arbeitsleistung zur Erfüllung seiner betriebsrätlichen Obliegenheiten vom Arbeitgeber kein höheres Entgelt als vereinbart (oder durch allfällige Mehrleistungen gedeckt) geleistet werden, weil dies der zweiseitig zwingenden gesetzlichen Anordnung der Fortzahlung des bisherigen Entgelts widerspreche. Der Arbeitgeber dürfe also kein höheres als das vertraglich vereinbarte - bzw sich aus allenfalls erforderlichen Mehrleistungen ergebende - Entgelt bezahlen, da der zweiseitig zwingende Charakter des Arbeitsverfassungsrechts das ansonsten im Arbeitsrecht vorliegende Günstigkeitsprinzip ausschließe und nur insofern eine "Bevorzugung" - nämlich nicht im Vergleich mit den übrigen Arbeitnehmern, sondern im Vergleich zum gesetzlich angeordneten Zustand! - verbiete. Das Verbot einer Begünstigung gegenüber der gesetzlich exakt definierten Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers sei also aus dem Arbeitsverfassungsgesetz abzulesen, nicht aber das Verbot einer sich aus der bloßen Einhaltung einer Vertragspflicht ergebenden relativen Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern. Auch in Arb 10.761, wo eine Arbeitsentgeltkürzung aufgrund des Wegfalls von Mehrleistungen bestätigt worden sei - sei lediglich die gesetzliche Regelung der Entgeltfortzahlung exakt umgesetzt, aber keineswegs in die Entgeltvereinbarungen eingegriffen worden. Das Verbot einer günstigeren Behandlung im Vergleich mit dem gesetzlichen Anspruch leuchte auch aus den Zwecken der Betriebsverfassung unmittelbar ein. Der Arbeitgeber solle Betriebsratsmitgliedern nicht durch die Zuwendung eines höheren Entgelts als vertraglich geschuldet "kaufen" können. Dass die Betriebsratsmitglieder in den gegenständlichen Fällen auf ihrer vereinbarten Entgelthöhe beharrten, geschehe hingegen im Konflikt mit dem Betriebsinhaber, der ihr Entgelt ebenso verringern möchte, wie ihm das bei der restlichen Belegschaft gelungen sei. Ein Seitenwechsel durch "gekaufte" Betriebsratsmitglieder sei hier in keiner Weise zu befürchten. Tatsächlich lägen hier zwei völlig eindeutige Rechtsgrundlagen vor: 1. Der Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder, der nur den Paragraph 121, ArbVG taxativ aufgezählten Gründen weichen müsse, zu denen die Weigerung einem Veränderungsangebot zuzustimmen, nicht zähle (unter Zitat von 9 ObA 76/98m) und 2. der Anspruch auf Einhaltung einer vertraglich zugesagten Leistung. Eine Norm hingegen, die den Arbeitgeber von der Einhaltung seiner Vertragspflicht entbinde und damit einen Eingriff des Gerichts in die Privatautonomie rechtfertige, sei nicht nachweisbar; hätte der Gesetzgeber die Änderungskündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern - nichts anderes stelle die vom OGH behauptete Wahlmöglichkeit in ihrem materiellen Gehalt dar - gewollt, hätte er sie auch gesetzlich verankert. Selbst wenn man dem Gesetzestext Moralvorstellungen unterlegen wollte, könne es wohl kaum der Arbeitgeber sein, dem daraus ein Anspruch auf Absenkung des Entgelts der Betriebsratsmitglieder erwachse. Wer hier allenfalls ungerecht behandelt werde, sei die Belegschaft, welche sich gegenüber Verschlechterungsangeboten des Arbeitgebers im Gegensatz zu den Betriebsratsmitgliedern in der Regel nicht auf einen besonderen Kündigungsschutz stützen könne. Dass der Arbeitgeber hingegen berechtigt sein sollte, zu behaupten, dass sich aus einem im Arbeitsverfassungsgesetz enthaltenen angeblichen Bevorzugungsverbot ein Recht für ihn ergebe, unzweifelhafte, von ihm selbst eingegangene vertragliche Verpflichtungen nicht mehr einzuhalten, sei eine die Grundprinzipien der Zivilrechtsordnung ignorierende Behauptung. Tatsächlich sei es Sache der Belegschaft, wenn sie ein Beharren der Betriebsratsmitglieder auf dem vereinbarten Entgelt als ungerecht und unmoralisch inakzeptabel empfinde, den Betriebsrat zu sanktionieren:
Dafür sei sie vom Gesetzgeber mit der Möglichkeit, dem amtierenden Betriebsrat bei der nächsten Betriebsratswahl das Vertrauen zu entziehen oder ihn gar schon in der nächsten Betriebsversammlung des Mandats zu entheben, ausgestattet worden. Klein weist auch auf die enormen Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung dieser Doktrin hin: Zunächst stelle sich die Frage nach der formalen Durchsetzung des behaupteten materiellrechtlichen Arbeitgeberanspruchs. Dürfe der Arbeitgeber einfach nach angebotener einvernehmlicher Auflösung, bei der das Betriebsratsmitglied wie bei einer Arbeitgeberkündigung gestellt werde, eigenmächtig das Entgelt herabsetzen und könne er dann in Ruhe die Klage des Betriebsratsmitgliedes abwarten, oder müsse er selbst eine Rechtsgestaltungsklage einbringen, auf die hin das Gericht die korrekte Entgelthöhe festzusetzen habe oder sei doch das Instrument der Klage auf Einwilligung der Betriebsmitglieder in die Entgeltherabsetzung das probate prozessuale Mittel?. Dieser Kritik ist insoweit zuzustimmen, als es tatsächlich an einer rechtlichen Grundlage dafür fehlt, dass sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, dann entweder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber oder aber einer Rechtsgestaltung durch das Gericht unterwerfen müssten. Zutreffend verweisen beide Autoren auf die Entgeltverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, welche mangels Änderungsvorbehalts zugunsten des Arbeitgebers nicht einseitig umgestaltet werden können. Der Senat sieht sich allerdings auch nicht veranlasst, von seiner in 9 ObA 76/98m geäußerten Rechtsaufassung abzugehen, wonach die Gründe, aus denen das Gericht der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers zustimmen und der Klage des Arbeitgebers stattgeben kann, in den Z 1 bis 3 des § 121 ArbVG taxativ aufgezählt sind. Es ist daher auch der vorgeschlagenen teleologischen Reduktion nicht nahezutreten. Eine solche erfordert nämlich den klaren Nachweis des Gesetzeszweckes, an dem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll (RIS-Justiz RS0106113). Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er die Möglichkeit von Änderungskündigungen nicht ins Auge gefasst habe bzw im Falle von Massenänderungskündigungen auch den Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder habe aufweichen wollen. Klein (aaO) weist dazu zutreffend darauf hin, dass dieser Schutz ein existentieller sein kann, zumal gerade Betriebsratsmitglieder, welche sich für die Belegschaft exponieren, selbst im Falle einer einvernehmlichen Lösung beim Auffinden eines anderen Arbeitsplatzes beachtliche Schwierigkeiten gewärtigen müssten. Dazu kommen noch die von Klein (aaO) aufgezeigten faktischen Schwierigkeiten, zumal keinerlei Parameter dafür bestehen, unter welchen Voraussetzungen und zu welcher Höhe Betriebsratsmitglieder Änderungsangebote annehmen müssten. Insgesamt vermag daher kein überschießender Gesetzeswortlaut (RdW 1995, 59 ua) erkannt zu werden, welcher eine teleologische Reduktion angezeigt sein ließe. Die vemeintliche Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern bei Massenänderungskündigungen ist daher nichts anderes als eine notwendige Auswirkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Mag es auch unbillig oder unmoralisch sein, wenn sich Mitglieder des Betriebsrates einer die übrige Belegschaft treffenden Lohnreduzierung nicht unterwerfen, so liegt es, wie schon erwähnt, nicht am Arbeitgeber oder am Gericht, ohne besondere vertragliche bzw. gesetzliche Grundlage rechtsgestaltend einzugreifen. Vielmehr bleibt es der Belegschaft überlassen, ob sie dieses Verhalten sanktionieren will oder nicht.Dafür sei sie vom Gesetzgeber mit der Möglichkeit, dem amtierenden Betriebsrat bei der nächsten Betriebsratswahl das Vertrauen zu entziehen oder ihn gar schon in der nächsten Betriebsversammlung des Mandats zu entheben, ausgestattet worden. Klein weist auch auf die enormen Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung dieser Doktrin hin: Zunächst stelle sich die Frage nach der formalen Durchsetzung des behaupteten materiellrechtlichen Arbeitgeberanspruchs. Dürfe der Arbeitgeber einfach nach angebotener einvernehmlicher Auflösung, bei der das Betriebsratsmitglied wie bei einer Arbeitgeberkündigung gestellt werde, eigenmächtig das Entgelt herabsetzen und könne er dann in Ruhe die Klage des Betriebsratsmitgliedes abwarten, oder müsse er selbst eine Rechtsgestaltungsklage einbringen, auf die hin das Gericht die korrekte Entgelthöhe festzusetzen habe oder sei doch das Instrument der Klage auf Einwilligung der Betriebsmitglieder in die Entgeltherabsetzung das probate prozessuale Mittel?. Dieser Kritik ist insoweit zuzustimmen, als es tatsächlich an einer rechtlichen Grundlage dafür fehlt, dass sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, dann entweder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber oder aber einer Rechtsgestaltung durch das Gericht unterwerfen müssten. Zutreffend verweisen beide Autoren auf die Entgeltverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, welche mangels Änderungsvorbehalts zugunsten des Arbeitgebers nicht einseitig umgestaltet werden können. Der Senat sieht sich allerdings auch nicht veranlasst, von seiner in 9 ObA 76/98m geäußerten Rechtsaufassung abzugehen, wonach die Gründe, aus denen das Gericht der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers zustimmen und der Klage des Arbeitgebers stattgeben kann, in den Ziffer eins bis 3 des Paragraph 121, ArbVG taxativ aufgezählt sind. Es ist daher auch der vorgeschlagenen teleologischen Reduktion nicht nahezutreten. Eine solche erfordert nämlich den klaren Nachweis des Gesetzeszweckes, an dem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll (RIS-Justiz RS0106113). Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er die Möglichkeit von Änderungskündigungen nicht ins Auge gefasst habe bzw im Falle von Massenänderungskündigungen auch den Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder habe aufweichen wollen. Klein (aaO) weist dazu zutreffend darauf hin, dass dieser Schutz ein existentieller sein kann, zumal gerade Betriebsratsmitglieder, welche sich für die Belegschaft exponieren, selbst im Falle einer einvernehmlichen Lösung beim Auffinden eines anderen Arbeitsplatzes beachtliche Schwierigkeiten gewärtigen müssten. Dazu kommen noch die von Klein (aaO) aufgezeigten faktischen Schwierigkeiten, zumal keinerlei Parameter dafür bestehen, unter welchen Voraussetzungen und zu welcher Höhe Betriebsratsmitglieder Änderungsangebote annehmen müssten. Insgesamt vermag daher kein überschießender Gesetzeswortlaut (RdW 1995, 59 ua) erkannt zu werden, welcher eine teleologische Reduktion angezeigt sein ließe. Die vemeintliche Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern bei Massenänderungskündigungen ist daher nichts anderes als eine notwendige Auswirkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Mag es auch unbillig oder unmoralisch sein, wenn sich Mitglieder des Betriebsrates einer die übrige Belegschaft treffenden Lohnreduzierung nicht unterwerfen, so liegt es, wie schon erwähnt, nicht am Arbeitgeber oder am Gericht, ohne besondere vertragliche bzw. gesetzliche Grundlage rechtsgestaltend einzugreifen. Vielmehr bleibt es der Belegschaft überlassen, ob sie dieses Verhalten sanktionieren will oder nicht.
Ausgehend von dieser Rechtsauffassung bedarf es des Vergleiches mit Lohnherabsetzungen bei anderen Belegschaftsmitgliedern nicht mehr, sodass die Rechtssache, so weit sie vom Teilurteil des Erstgerichtes umfasst war, im Sinne einer Klagestattgebung entscheidungsreif ist. Der Kläger hat sein gegenüber dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % erhöhtes Zinsenbegehren nicht näher begründet. Sollte damit der Zinssatz nach § 49a erster Satz ASGG gemeint sein, steht einem solchen Zuspruch eine im Hinblick auf die Entscheidung 8 ObA 266/97v jedenfalls vertretbare Rechtsansicht der beklagten Partei entgegen. Entgegen der Auffassung des Kläges kann der Oberste Gerichtshof aber nicht auch über den vom Erstgericht nicht entschiedenen Teil des Klagebegehrens in der Sache selbst entscheiden, weil Gegenstand des Rechtsmittelverfahres nur der dem Teilurteil zugrunde gelegte Anspruch ist. Unzutreffend ist auch der Einwand, dass ein Teilurteil nicht gefällt werden dürfe. Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich um einen quantitativ teilbaren Streitgegenstand (ÖJZ-LSK 1997/167 uva).Ausgehend von dieser Rechtsauffassung bedarf es des Vergleiches mit Lohnherabsetzungen bei anderen Belegschaftsmitgliedern nicht mehr, sodass die Rechtssache, so weit sie vom Teilurteil des Erstgerichtes umfasst war, im Sinne einer Klagestattgebung entscheidungsreif ist. Der Kläger hat sein gegenüber dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % erhöhtes Zinsenbegehren nicht näher begründet. Sollte damit der Zinssatz nach Paragraph 49 a, erster Satz ASGG gemeint sein, steht einem solchen Zuspruch eine im Hinblick auf die Entscheidung 8 ObA 266/97v jedenfalls vertretbare Rechtsansicht der beklagten Partei entgegen. Entgegen der Auffassung des Kläges kann der Oberste Gerichtshof aber nicht auch über den vom Erstgericht nicht entschiedenen Teil des Klagebegehrens in der Sache selbst entscheiden, weil Gegenstand des Rechtsmittelverfahres nur der dem Teilurteil zugrunde gelegte Anspruch ist. Unzutreffend ist auch der Einwand, dass ein Teilurteil nicht gefällt werden dürfe. Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich um einen quantitativ teilbaren Streitgegenstand (ÖJZ-LSK 1997/167 uva).
Die beklagte Partei ist mit ihrem Rekurs auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.