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Rechtssatz RS0117072

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117072

Geschäftszahl

9ObA109/02y

Entscheidungsdatum

16.10.2002

Rechtssatz

Mangels einer rechtlichen Grundlage müssen sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, weder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber noch einer Rechtsgestaltung durch das Gericht unterwerfen.

Entgeltverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag können mangels Änderungsvorbehalts zugunsten des Arbeitgebers nicht einseitig umgestaltet werden. Die vermeintliche Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern bei Massenänderungskündigungen ist nichts anderes als eine notwendige Auswirkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 109/02y
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 ObA 109/02y
    Veröff: SZ 2002/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117072

Dokumentnummer

JJR_20021016_OGH0002_009OBA00109_02Y0000_001