Rechtssatz RS0110360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110360
Entscheidungsdatum
16.10.2002
Rechtssatz
Wird das Entgelt der vergleichbaren Belegschaftsmitglieder durch eine im Wege der Änderungskündigung herbeigeführte Vertragsänderung herabgesetzt, kann den Betriebsratsmitgliedern das Verbleiben mit reduziertem Entgelt nicht mit einer formell auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten, in Wahrheit als Rechtsgestattungsklage zu qualifizierenden Klage aufgezwungen werden, sondern kommt eine Angleichung des Entgeltes erst in Frage, nachdem dem Betriebsratsmitglied zuvor als Alternative die Möglichkeit der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zubilligung sämtlicher Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung angeboten wurde.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 266/97v
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 266/97v
Veröff: SZ 71/116
- 9 ObA 76/98m
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 76/98m
Vgl auch; Beisatz: Während nicht kündigungsgeschützte Arbeitnehmer das Wahlrecht hätten, durch Eingehen einer Änderungsvereinbarung gegen gekürztes Geld weiterzuarbeiten und sich so ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder aber sich im Falle des Nichteinverständnisses für die Kündigung durch den Arbeitgeber zu entscheiden, besteht eine solche Wahlmöglichkeit für Betriebsratsmitglieder nicht. Da aber Migliedern des Betriebsrates auch kein Verhalten abverlangt werden darf, welches zu deren Schlechterstellung führt, sind auch Betriebsratsmitglieder nicht verpflichtet, einer vom Dienstgeber vorgeschlagenen Verschlechterungsvereinbarung zuzustimmen. (T1)
- 9 ObA 109/02y
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 ObA 109/02y
Vgl aber; Beisatz: Mangels einer rechtlichen Grundlage müssen sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, weder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber noch einer Rechtsgestaltung durch das Gericht unterwerfen. Entgeltverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag können mangels Änderungsvorbehalts zugunsten des Arbeitgebers nicht einseitig umgestaltet werden. (T2); Veröff: SZ 2002/137
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110360
Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_008OBA00266_97V0000_001