Rechtssatz RS0110651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110651
Entscheidungsdatum
02.06.2009
Rechtssatz
Die in den Z 1 bis 3 des § 121 ArbVG angeführten Gründe, aus denen das Gericht der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers zustimmen und der Klage des Arbeitgebers stattgeben kann, sind taxativ aufgezählt. Das bedeutet, daß andere Gründe die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers nicht rechtfertigen können.Die in den Ziffer eins bis 3 des Paragraph 121, ArbVG angeführten Gründe, aus denen das Gericht der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers zustimmen und der Klage des Arbeitgebers stattgeben kann, sind taxativ aufgezählt. Das bedeutet, daß andere Gründe die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers nicht rechtfertigen können.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 76/98m
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 76/98m
- 9 ObA 94/01s
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 94/01s
Veröff: SZ 74/102
- 9 ObA 109/02y
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 ObA 109/02y
Veröff: SZ 2002/137
- 9 ObA 64/03g
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 64/03g
nur: Die in den Z 1 bis 3 des § 121 ArbVG angeführten Gründe, aus denen das Gericht der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers zustimmen und der Klage des Arbeitgebers stattgeben kann, sind taxativ aufgezählt. (T1); Beisatz: Auch die Aufzählung der Entlassungsgründe des §122ArbVG ist eine taxative. (T2)
- 9 ObA 139/08v
Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 139/08v
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110651
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19980819_OGH0002_009OBA00076_98M0000_001