Rechtssatz RS0121706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121706
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Rechtssatz
Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in die Belege) ist die Fassung eines bloßen Teilsachbeschlusses (unter Vorbehalt der Richtigkeit) unzulässig. Die Verpflichtung des Verwalters kann nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Teilentscheidung wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121706
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20070130_OGH0002_0050OB00285_06G0000_001