Die Revision des Klägers ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, dass der Kläger die Anfechtungsklage in der Tat bei Schluss der Verhandlung nur auf den Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO stützte und die von ihm behauptete Aktenwidrigkeit daher nicht vorliegt: Er hat in der Verhandlungstagsatzung vom 18. 11. 1999 die "Anfechtbarkeit des restlich streitverfangenen Betrags" von S 817.729,50 nur noch auf die der beklagten Partei "diesbezüglich zugegangene Befriedigung als Gläubigerin in Kenntnis (fahrlässiger Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners gestützt" (S 2 f des Protokolls vom 18. 11. 1999).Vorweg ist klarzustellen, dass der Kläger die Anfechtungsklage in der Tat bei Schluss der Verhandlung nur auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 1 KO stützte und die von ihm behauptete Aktenwidrigkeit daher nicht vorliegt: Er hat in der Verhandlungstagsatzung vom 18. 11. 1999 die "Anfechtbarkeit des restlich streitverfangenen Betrags" von S 817.729,50 nur noch auf die der beklagten Partei "diesbezüglich zugegangene Befriedigung als Gläubigerin in Kenntnis (fahrlässiger Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners gestützt" (S 2 f des Protokolls vom 18. 11. 1999).
Das Erstgericht hat unzulässigerweise über einen Teil der Klagssumme (S 270.000) mittels Teilurteils entschieden. Dieser Umstand kann vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden, weil die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteils gesetzlich zulässig sei, im Rahmen des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO überprüft werden kann (SZ 59/64 mwN; aA Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 391 Rz 5).Das Erstgericht hat unzulässigerweise über einen Teil der Klagssumme (S 270.000) mittels Teilurteils entschieden. Dieser Umstand kann vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden, weil die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteils gesetzlich zulässig sei, im Rahmen des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO überprüft werden kann (SZ 59/64 mwN; aA Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraph 391, Rz 5).
Teilurteile gemäß § 391 Abs 1 ZPO - nur ein solches kommt hier in Betracht - sind zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ geteilt werden kann, ohne dass dadurch eine Veränderung der Ansprüche oder eine Präjudizierung der noch nicht erledigten Ansprüche eintritt (9 ObA 2292/96s; Fasching ZPR2 Rz 1416). Nun hat das Erstgericht völlig wahllos aus dem noch streitverfangenen Betrag von S 817.729,50 einen Teilbetrag von S 270.000 herausgehoben, insoweit die Verhandlung geschlossen und mit Teilurteil entschieden (S 4 des Protokolls vom 18. 11. 1999). Es ist nicht ersichtlich, warum das Anfechtungsbegehren im verbliebenen Teilbereich nicht das gleiche Schicksal erleiden müsste wie in jenem Teilbetrag, mit dem das Erstgericht über das Begehren abgesprochen hat, gründete sich doch das Klagebegehren insgesamt auf ein und denselben Rechtsgrund.Teilurteile gemäß Paragraph 391, Absatz eins, ZPO - nur ein solches kommt hier in Betracht - sind zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ geteilt werden kann, ohne dass dadurch eine Veränderung der Ansprüche oder eine Präjudizierung der noch nicht erledigten Ansprüche eintritt (9 ObA 2292/96s; Fasching ZPR2 Rz 1416). Nun hat das Erstgericht völlig wahllos aus dem noch streitverfangenen Betrag von S 817.729,50 einen Teilbetrag von S 270.000 herausgehoben, insoweit die Verhandlung geschlossen und mit Teilurteil entschieden (S 4 des Protokolls vom 18. 11. 1999). Es ist nicht ersichtlich, warum das Anfechtungsbegehren im verbliebenen Teilbereich nicht das gleiche Schicksal erleiden müsste wie in jenem Teilbetrag, mit dem das Erstgericht über das Begehren abgesprochen hat, gründete sich doch das Klagebegehren insgesamt auf ein und denselben Rechtsgrund.
Es ist aber auch nicht ersichtlich, welche der angefochtenen Zahlungen von dem der Abweisung im Teilurteil verfallenen Teilbetrag von S 270.000 konkret umfasst sein sollten, sodass es völlig unklar ist, über welche der angefochtenen Einzahlungen noch mittels Endurteils zu entscheiden sein wird. Dies ist aber schon deshalb von Bedeutung, weil der Kläger zwischenzeitig mit Schriftsatz vom 10. 2. 2000 - also fristgerecht (§ 43 Abs 2 KO), wenngleich bedingt durch den Vortrag in der Streitverhandlung (SZ 62/69) - eine Klagsausdehnung vorgenommen und sein Anfechtungsbegehren nunmehr (wieder) auf die §§ 30 f KO gestützt hat. Wenn er auch bei dieser Ausdehnung den Betrag von S 270.000, über den mit Teilurteil entschieden wurde, berücksichtigte, ändert dies nichts daran, dass die Differenz zum zuvor streitverfangenen Betrag von S 817.729,50 nach wie vor Entscheidungsgegenstand ist, aber nicht nachvollzogen werden kann, welche Zahlungen auf das Kreditkonto des Gemeinschuldners konkret diesem Restbetrag zuzuordnen sind und welche dem mit Teilurteil erledigten Teilbegehren von S 270.000 entsprechen. Demnach bleibt es unklar, welchen Teil des Klagsanspruchs das Erstgericht als zur Endentscheidung reif erachtete; die Entscheidung ist demnach nicht nachvollziehbar und die Erlassung eines Teilurteils über den willkürlich herausgegriffenen Betrag von S 270.000 unzulässig.Es ist aber auch nicht ersichtlich, welche der angefochtenen Zahlungen von dem der Abweisung im Teilurteil verfallenen Teilbetrag von S 270.000 konkret umfasst sein sollten, sodass es völlig unklar ist, über welche der angefochtenen Einzahlungen noch mittels Endurteils zu entscheiden sein wird. Dies ist aber schon deshalb von Bedeutung, weil der Kläger zwischenzeitig mit Schriftsatz vom 10. 2. 2000 - also fristgerecht (Paragraph 43, Absatz 2, KO), wenngleich bedingt durch den Vortrag in der Streitverhandlung (SZ 62/69) - eine Klagsausdehnung vorgenommen und sein Anfechtungsbegehren nunmehr (wieder) auf die Paragraphen 30, f KO gestützt hat. Wenn er auch bei dieser Ausdehnung den Betrag von S 270.000, über den mit Teilurteil entschieden wurde, berücksichtigte, ändert dies nichts daran, dass die Differenz zum zuvor streitverfangenen Betrag von S 817.729,50 nach wie vor Entscheidungsgegenstand ist, aber nicht nachvollzogen werden kann, welche Zahlungen auf das Kreditkonto des Gemeinschuldners konkret diesem Restbetrag zuzuordnen sind und welche dem mit Teilurteil erledigten Teilbegehren von S 270.000 entsprechen. Demnach bleibt es unklar, welchen Teil des Klagsanspruchs das Erstgericht als zur Endentscheidung reif erachtete; die Entscheidung ist demnach nicht nachvollziehbar und die Erlassung eines Teilurteils über den willkürlich herausgegriffenen Betrag von S 270.000 unzulässig.
Die Unzulässigkeit der Erlassung des Teilurteils führt in Stattgebung der Revision zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, ohne dass auf die aufgezeigten Rechtsfragen einzugehen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.