Entscheidungsgründe:
Für die Herstellung eines Estriches und Verlegung eines Parkettbodens im "Augenzentrum M*****" in Innsbruck begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei zuletzt (nach Klagseinschränkung) an (restlichem) Werklohn S 511.423,87 (= EUR 37.166,62) sA. Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete sie ein, sie habe nur die Kosten des mängelfreien Materials bezahlt; die Verarbeitung des Materials sei hingegen mangelhaft erfolgt, weshalb der Werklohn noch nicht fällig sei. Im Zuge von Verbesserungsversuchen sei der Boden bereits mehrmals abgeschliffen worden und daher in seiner Qualität gemindert. Der Klägerin sei auch vorzuwerfen, dass sie ihr keine entsprechende Pflegeanleitung gegeben habe. Die Böden seien von einer Reinigungsfirma ordnungsgemäß wie üblich gereinigt worden. Verschmutzte Flächen seien auf eine nicht fachgerechte Versiegelung zurückzuführen und daher mit herkömmlichen Mitteln nicht zu reinigen gewesen. Die Herstellung eines qualitativ einwandfreien Bodenbelags würde einen Kostenaufwand von S 160.680 (= EUR 11.677,07) erfordern. Weiters wären mit der Reparatur Ausräumungs- und Wiedereinräumungsarbeiten mit einem Kostenaufwand von S 100.000 (= EUR 7.267,28) verbunden. Während der Sanierungsarbeiten müssten die Ordinationsräumlichkeiten geschlossen bleiben, sodass ihr, der Beklagten, ein Verdienstentgang von mindestens S 500.000 (= EUR 36.336,42) entstünde. Durch diese Forderungen werde eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung kompensiert.
Die klagende Partei erwiderte, die behaupteten Mängel seien nur geringfügig und seien von ihr zum Teil bereits beseitigt worden. Die Behebung weiterer gerügter Mängel habe die Beklagte nicht mehr zugelassen. Allenfalls wäre eine Preisminderung von 5 bis 7 % angebracht.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit EUR 33.823,67 zu Recht und die eingewendete Gegenforderung der Beklagten mit EUR 218,02 zu Recht bestehe und erkannte die Beklagte daher schuldig, der Klägerin EUR 33.605,65 samt Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zuspruch von EUR 3.560,97 und ein Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten, für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin legte über ihre Arbeiten vereinbarungsgemäß zwei Teilrechnungen und eine Schlussrechnung, die von dem von der Beklagten beauftragten Bauleitungsbüro geprüft, korrigiert und schließlich zur Zahlung freigegeben wurden. Nach Teilzahlungen verblieb daraus ein Gesamtrechnungsbetrag von S 511.423,87 offen. In der Folge kam es zwischen den Streitteilen bzw deren Vertretern zu einer Korrespondenz über von der Beklagten geltend gemachte Mängel. Die Klägerin verpflichtete sich, gewisse (Verbesserungs-)Arbeiten durchzuführen. Da diese Ausbesserungsarbeiten die beklagte Partei nicht zufriedenstellten, wurde am 18. 5. 2000 jede weitere Mängelbehebung durch die Klägerin seitens der Beklagten abgelehnt. Die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten weisen in insgesamt 19 Räumen bzw Bereichen diverse, vom Erstgericht im Einzelnen festgestellte Schleif- und Versiegelungsmängel, insbesondere zahlreiche bis zu 7 mm breite Fugen, auf.
Unter anderem ist im Boden in der Ordination Dr. S***** im linken hinteren Eck eine Mulde vorhanden, "allerdings in einem Ausmaß von 3 mm und somit in der Toleranz". Rechts vor dem Arbeitsplatz ist eine deutliche Verschmutzung des Parkettbodens sichtbar, wobei diese Verschmutzung auf eine unsachgemäße Reinigung zurückzuführen ist. Im Vorraum der Ordination Prof. Dr. Z***** rechts weist die Lackoberfläche des Bodens im Bereich des Ausganges starke Verschmutzungen auf, wobei diese auf ein Reinigungsproblem zurückzuführen sind, das nicht auf die Arbeiten des Bodenlegers zurückzuführen ist.
Die Schleif- und Versiegelungsmängel sind nur so zu sanieren, dass (jeweils) die gesamte (Raum-)Fläche abgeschliffen und neu versiegelt wird. Durch diese Mängel wird zwar der Gebrauchsnutzen des Bodens nicht beeinträchtigt, wohl aber der "Geltungsnutzen", worunter der optische Eindruck zu verstehen ist. Für den öffentlich-gewerblichen Bereich, worunter auch Arztpraxen fallen, werden für derartige (nicht sanierte) Versiegelungs- und Schleiffehler Wertminderungen im Ausmaß zwischen 5 und 7 % der Anschaffungskosten angenommen. Für den Fall, dass die Mängel nicht saniert werden, besteht jedenfalls ein erhöhter Reinigungsaufwand. Für eine Sanierung wären die gesamte Ordination bzw zumindest jene Flächen, die abzuschleifen sind, auszuräumen, da mit den Arbeiten Staub und Lärm verbunden wären. Die Arbeiten könnten am Wochenende oder auch in Teilbereichen in fünf Arbeitstagen durchgeführt werden. Dadurch, dass der Boden abzuschleifen ist, entsteht aus technischer Sicht kein Nachteil, da der Boden derart stark ist, dass er öfter abgeschliffen werden kann. Während der Sanierung müsste die beklagte Partei ihre Ordinationsräumlichkeiten schließen. Dadurch würde ihr jedenfalls ein Verdienstentgang von S 500.000 (= EUR 36.336,42) entstehen. Der durch das Ausräumen und Wiedereinräumen der zum Teil komplizierten medizinischen Geräte entstehende Aufwand würde S 100.000 (= EUR 7.267,28) jedenfalls nicht unterschreiten. Die Klägerin hat von der Beklagten gemeinsam mit der Rechnung vom 31. 3. 2000 eine Reinigungs- und Pflegeanleitung für den Boden erhalten. Wann, wie und mit welchen Mitteln der Boden erstmals gereinigt wurde, ist nicht feststellbar. Ebensowenig ist feststellbar, wie und mit welchen Mitteln die laufende Reinigung durchgeführt wird. In der Pflegeanleitung findet sich auch ein Hinweis darauf, dass bei Verwendung von Stühlen mit Laufrollen spezielle weiche Rollen einzusetzen sind und auch der Einsatz geeigneter Stuhlunterlagen erforderlich ist.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im Wesentlichen dahin, der Werklohn der Klägerin sei wegen der Weigerung der Beklagten, weitere Verbesserungsversuche durch die Klägerin zuzulassen, fällig. Die vorhandenen Mängel seien (grundsätzlich) behebbar. Die Beklagte könne entweder Verbesserung oder, falls diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, eine angemessene Minderung des Entgelts verlangen. Die Sanierung eines Teils der Mängel erfordere keinen unverhältnismäßigen Aufwand; insofern bestehe die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung aus dem Titel der "Mängelbehebung" mit EUR 218,02 zu Recht. Die Behebung der übrigen Mängel würde S 63.792 (= EUR 4.635,95) kosten. Dazu müssten aber alle Räumlichkeiten ausgeräumt und die Ordination geschlossen werden, wodurch weitere Kosten von S 100.000 (= EUR 7.267,28) und ein Verdienstentgang von S 500.000 (= EUR 36.336,42) entstünden, sodass die Sanierung insgesamt rund S 670.000 (= EUR 48.690,80) erfordern würde. Die Sanierungskosten würden damit den Werklohn der Klägerin für die mangelhaften Bodenlegearbeiten von S 657.558,79 (= EUR 47.786,66) sogar übersteigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gebrauchsnutzen des Bodens nicht beeinträchtigt sei, sei der Behebungsaufwand daher unverhältnismäßig, weshalb die Beklagte lediglich Anspruch auf Preisminderung habe. Nach der sogenannten "relativen Berechnungsmethode" ergebe sich in Anwendung des § 273 ZPO ein Preisminderungsanspruch von S 46.000 (= EUR 3.342,95), der dem offenen Werklohn von S 511.423,87 gegenüberstehe, weshalb das Klagebegehren mit S 465.423,87 bzw EUR 33.823,67 zu Recht bestehe. Da die Beklagte keinen Anspruch auf die Sanierung des Bodens habe, könnten auch die von ihr daraus abgeleiteten Gegenforderungen, mit Ausnahme des Anspruchs von EUR 218,02, nicht zu Recht bestehen, sodass sich die Zahlungspflicht der Beklagten mit EUR 33.605,65 errechne.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im Wesentlichen dahin, der Werklohn der Klägerin sei wegen der Weigerung der Beklagten, weitere Verbesserungsversuche durch die Klägerin zuzulassen, fällig. Die vorhandenen Mängel seien (grundsätzlich) behebbar. Die Beklagte könne entweder Verbesserung oder, falls diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, eine angemessene Minderung des Entgelts verlangen. Die Sanierung eines Teils der Mängel erfordere keinen unverhältnismäßigen Aufwand; insofern bestehe die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung aus dem Titel der "Mängelbehebung" mit EUR 218,02 zu Recht. Die Behebung der übrigen Mängel würde S 63.792 (= EUR 4.635,95) kosten. Dazu müssten aber alle Räumlichkeiten ausgeräumt und die Ordination geschlossen werden, wodurch weitere Kosten von S 100.000 (= EUR 7.267,28) und ein Verdienstentgang von S 500.000 (= EUR 36.336,42) entstünden, sodass die Sanierung insgesamt rund S 670.000 (= EUR 48.690,80) erfordern würde. Die Sanierungskosten würden damit den Werklohn der Klägerin für die mangelhaften Bodenlegearbeiten von S 657.558,79 (= EUR 47.786,66) sogar übersteigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gebrauchsnutzen des Bodens nicht beeinträchtigt sei, sei der Behebungsaufwand daher unverhältnismäßig, weshalb die Beklagte lediglich Anspruch auf Preisminderung habe. Nach der sogenannten "relativen Berechnungsmethode" ergebe sich in Anwendung des Paragraph 273, ZPO ein Preisminderungsanspruch von S 46.000 (= EUR 3.342,95), der dem offenen Werklohn von S 511.423,87 gegenüberstehe, weshalb das Klagebegehren mit S 465.423,87 bzw EUR 33.823,67 zu Recht bestehe. Da die Beklagte keinen Anspruch auf die Sanierung des Bodens habe, könnten auch die von ihr daraus abgeleiteten Gegenforderungen, mit Ausnahme des Anspruchs von EUR 218,02, nicht zu Recht bestehen, sodass sich die Zahlungspflicht der Beklagten mit EUR 33.605,65 errechne.
Das nur von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung teilweise dahin ab, dass es ein Teilurteil des Inhalts erließ, die Klagsforderung bestehe mit EUR 26.782,55 zu Recht; die eingewendete Gegenforderung bestehe mit EUR 8.778,30 zu Recht; die beklagte Partei sei daher schuldig, der klagenden Partei EUR 18.004,25 (samt Stufenzinsen) zu bezahlen. Ein Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 12.339,27 (darin enthalten der schon vom Erstgericht unbekämpft und daher rechtskräftig abgewiesene Betrag von EUR 3.560,97) und ein Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen. Im Übrigen, sohin bezüglich eines Betrages von EUR 6.823,10 sA, hob das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und trug dem Erstgericht insofern eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Zu Letzterem (zur Aufhebung hinsichtlich der Forderung von EUR 6.823,10) sah sich das Berufungsgericht wegen des (von der Beklagten als Verfahrensmangel gerügten) Unterbleibens von zwei Zeugeneinvernahmen veranlasst, weil die Frage, ob die im "Vorraum Prof. Dr. Z*****" und in der "Ordination Dr. S*****" festgestellten Verschmutzungen, wie vom Erstgericht festgestellt, auf eine mangelhafte Reinigung durch die beklagte Partei oder auf einen Versiegelungsfehler der Klägerin zurückzuführen sind, nicht entsprechend verlässlich beantwortet habe werden können. Das erstgerichtliche Verfahren sei aber auch noch insofern ergänzungsbedürftig, als Feststellungen fehlten, ob die in der Ordination Dr. S***** vorhandene Mulde einen Mangel darstelle oder, wie das Erstgericht meine, zu tolerieren sei.
Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Teilurteil lassen sich dahin zusammenfassen, dem Erstgericht sei zuzustimmen, dass die Klagsforderung fällig sei. Zuzustimmen sei dem Erstgericht auch darin, dass im Sinne des § 1167 ABGB an sich behebbare Mängel dann als unbehebbar zu qualifizieren seien, wenn ihre Behebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte. Dies treffe aber hier - entgegen der Meinung des Erstgerichts - nicht zu. Es komme bei einem mit großem finanziellem Aufwand in einer Arztordination verlegten Parkettboden nicht nur auf seine Funktionalität, sondern auch darauf an, dass der Boden eine Erscheinung aufweise, die von den Patienten erwartet werde. Dabei komme es neben der bloßen Ästhetik auch wesentlich darauf an, dass der Boden keinen ungepflegten, schlampigen Eindruck erwecke. Ein derartiges Erscheinungsbild könnte den Patienten nämlich suggerieren, dass in einer Arztpraxis, in der auch mit hochwertigen medizinischen Geräten (etwa Laser) gearbeitet werde, die erforderliche Hygiene nicht ausreichend gewahrt werde. In zahlreichen Räumlichkeiten der Ordination weise der von der Klägerin verlegte Boden Verschmutzungen und "Verschmierungen" von Acrylmasse auf. Auch die übrigen Mängel ließen den optischen Eindruck von "Unordnung" zurück. Dazu komme noch, dass im Fall der Unterlassung der Mängelsanierung jedenfalls ein erhöhter Reinigungsaufwand anzunehmen sei. Insofern werde durch die Mängel nicht nur der optische Eindruck, sondern auch der Gebrauchsnutzen des Bodens beeinträchtigt. Mit dem erhöhten Reinigungsaufwand seien auch vermehrte Kosten verbunden, die vom Preisminderungsanspruch der Beklagten nicht umfasst seien. Der Beklagten könne nicht zugemutet werden, auf Jahre oder gar Jahrzehnte hinaus einen solchen, auf die mangelhafte Arbeit der Klägerin zurückzuführenden, erhöhten Reinigungsaufwand selbst zu tragen. Damit zeige sich, dass die Behebung der Mängel für die Beklagte in hohem Maße wichtig sei; von einem bloß geringen Nachteil könne daher keine Rede sein. Die Beklagte wolle offenbar die vorhandenen Mängel durch Dritte sanieren lassen und im Wege der geltend gemachten Kompensandoforderungen das Erfüllungsinteresse erlangen, das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwands bestehe. Der aus einem Vertrag abgeleitete Schadenersatz sei nicht auf die objektive Wertminderung beschränkt. Der Besteller habe vielmehr Anspruch darauf, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Unternehmer ordnungsgemäß erfüllt. Verbesserungsaufwand sei jener Aufwand, der notwendig sei, um den Mangel (= Minderwert) zu beheben bzw den Zustand herzustellen, der durch vertragskonforme Leistung hätte erreicht werden sollen, aber nicht erreicht wurde. Nur insoweit könne der Besteller zwischen dem verschuldensunabhängigen Gewährleistungsanspruch und dem Schadenersatzanspruch wählen. Entstünden durch die Schlechterfüllung weitere Schäden, so seien dies Mangelfolgeschäden, die der Unternehmer nur bei Verschulden zu ersetzen habe. Die Beweislast für ein mangelndes Verschulden an der Vereitelung der pflichtgemäßen Vertragserfüllung treffe gemäß § 1298 ABGB die Klägerin. Dass diese kein Verschulden treffe, sei nicht hervorgekommen. Die Beklagte könne ihre Ansprüche auch auf den Titel des Schadenersatzes stützen. Der Betrag von S 100.000 (= EUR 7.267,28) wäre durch einen Aufwand bedingt, der notwendig würde, um die erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung der Mängel durchführen zu können, sodass diese Position unter den Titel Verbesserungskosten falle. Hingegen handle es sich bei dem nach den Feststellungen des Erstgerichts zufolge der durch die Sanierungsarbeiten erforderlichen Schließung der Ordinationsräumlichkeiten bewirkten Verdienstentgang nicht um Verbesserungskosten, die unter dem Titel des Deckungskapitals gefordert werden könnten. Es sei daher fraglich, ob dieser Betrag bei der Beurteilung der Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit von Mängelbehebungskosten in Ansatz gebracht werden könne. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil selbst bei Berücksichtigung des Verdienstentganges unter den dargelegten Umständen der Verbesserungsaufwand noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Die Beklagte habe also Anspruch auf Ersatz der notwendigen Mängelbehebungskosten von EUR 218,02 und EUR 4.635,95 sowie von EUR 7.267,28. In diesem Umfang bestehe die eingewendete Gegenforderung jedenfalls zu Recht. Zu dem von der Beklagten weiters noch eingewendeten Verdienstentgang könnte es nur dann kommen, wenn die Beklagte eine Mängelbehebung tatsächlich durchführen ließe und deswegen ihre Ordination schließen müsste und ihr dadurch eine sichere Gewinnmöglichkeit entginge. Es stehe allerdings im Belieben der Beklagten, ob sie die Mängel beheben lasse und damit notwendigerweise verbunden einen Verdienstentgang in Kauf nehme. Sollte sie von einer Verbesserung Abstand nehmen, würde sie durch die Zuerkennung des Verdienstentganges bereichert. Das bedeute, dass ihr erst dann ein solcher Ersatz zuerkannt werden könne, wenn unumgänglich feststehe, dass ihr auch tatsächlich ein Verdienstentgang entstehen werde oder entstanden sei. Derzeit stehe der Beklagten Verdienstentgang demnach nicht zu.Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Teilurteil lassen sich dahin zusammenfassen, dem Erstgericht sei zuzustimmen, dass die Klagsforderung fällig sei. Zuzustimmen sei dem Erstgericht auch darin, dass im Sinne des Paragraph 1167, ABGB an sich behebbare Mängel dann als unbehebbar zu qualifizieren seien, wenn ihre Behebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte. Dies treffe aber hier - entgegen der Meinung des Erstgerichts - nicht zu. Es komme bei einem mit großem finanziellem Aufwand in einer Arztordination verlegten Parkettboden nicht nur auf seine Funktionalität, sondern auch darauf an, dass der Boden eine Erscheinung aufweise, die von den Patienten erwartet werde. Dabei komme es neben der bloßen Ästhetik auch wesentlich darauf an, dass der Boden keinen ungepflegten, schlampigen Eindruck erwecke. Ein derartiges Erscheinungsbild könnte den Patienten nämlich suggerieren, dass in einer Arztpraxis, in der auch mit hochwertigen medizinischen Geräten (etwa Laser) gearbeitet werde, die erforderliche Hygiene nicht ausreichend gewahrt werde. In zahlreichen Räumlichkeiten der Ordination weise der von der Klägerin verlegte Boden Verschmutzungen und "Verschmierungen" von Acrylmasse auf. Auch die übrigen Mängel ließen den optischen Eindruck von "Unordnung" zurück. Dazu komme noch, dass im Fall der Unterlassung der Mängelsanierung jedenfalls ein erhöhter Reinigungsaufwand anzunehmen sei. Insofern werde durch die Mängel nicht nur der optische Eindruck, sondern auch der Gebrauchsnutzen des Bodens beeinträchtigt. Mit dem erhöhten Reinigungsaufwand seien auch vermehrte Kosten verbunden, die vom Preisminderungsanspruch der Beklagten nicht umfasst seien. Der Beklagten könne nicht zugemutet werden, auf Jahre oder gar Jahrzehnte hinaus einen solchen, auf die mangelhafte Arbeit der Klägerin zurückzuführenden, erhöhten Reinigungsaufwand selbst zu tragen. Damit zeige sich, dass die Behebung der Mängel für die Beklagte in hohem Maße wichtig sei; von einem bloß geringen Nachteil könne daher keine Rede sein. Die Beklagte wolle offenbar die vorhandenen Mängel durch Dritte sanieren lassen und im Wege der geltend gemachten Kompensandoforderungen das Erfüllungsinteresse erlangen, das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwands bestehe. Der aus einem Vertrag abgeleitete Schadenersatz sei nicht auf die objektive Wertminderung beschränkt. Der Besteller habe vielmehr Anspruch darauf, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Unternehmer ordnungsgemäß erfüllt. Verbesserungsaufwand sei jener Aufwand, der notwendig sei, um den Mangel (= Minderwert) zu beheben bzw den Zustand herzustellen, der durch vertragskonforme Leistung hätte erreicht werden sollen, aber nicht erreicht wurde. Nur insoweit könne der Besteller zwischen dem verschuldensunabhängigen Gewährleistungsanspruch und dem Schadenersatzanspruch wählen. Entstünden durch die Schlechterfüllung weitere Schäden, so seien dies Mangelfolgeschäden, die der Unternehmer nur bei Verschulden zu ersetzen habe. Die Beweislast für ein mangelndes Verschulden an der Vereitelung der pflichtgemäßen Vertragserfüllung treffe gemäß Paragraph 1298, ABGB die Klägerin. Dass diese kein Verschulden treffe, sei nicht hervorgekommen. Die Beklagte könne ihre Ansprüche auch auf den Titel des Schadenersatzes stützen. Der Betrag von S 100.000 (= EUR 7.267,28) wäre durch einen Aufwand bedingt, der notwendig würde, um die erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung der Mängel durchführen zu können, sodass diese Position unter den Titel Verbesserungskosten falle. Hingegen handle es sich bei dem nach den Feststellungen des Erstgerichts zufolge der durch die Sanierungsarbeiten erforderlichen Schließung der Ordinationsräumlichkeiten bewirkten Verdienstentgang nicht um Verbesserungskosten, die unter dem Titel des Deckungskapitals gefordert werden könnten. Es sei daher fraglich, ob dieser Betrag bei der Beurteilung der Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit von Mängelbehebungskosten in Ansatz gebracht werden könne. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil selbst bei Berücksichtigung des Verdienstentganges unter den dargelegten Umständen der Verbesserungsaufwand noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Die Beklagte habe also Anspruch auf Ersatz der notwendigen Mängelbehebungskosten von EUR 218,02 und EUR 4.635,95 sowie von EUR 7.267,28. In diesem Umfang bestehe die eingewendete Gegenforderung jedenfalls zu Recht. Zu dem von der Beklagten weiters noch eingewendeten Verdienstentgang könnte es nur dann kommen, wenn die Beklagte eine Mängelbehebung tatsächlich durchführen ließe und deswegen ihre Ordination schließen müsste und ihr dadurch eine sichere Gewinnmöglichkeit entginge. Es stehe allerdings im Belieben der Beklagten, ob sie die Mängel beheben lasse und damit notwendigerweise verbunden einen Verdienstentgang in Kauf nehme. Sollte sie von einer Verbesserung Abstand nehmen, würde sie durch die Zuerkennung des Verdienstentganges bereichert. Das bedeute, dass ihr erst dann ein solcher Ersatz zuerkannt werden könne, wenn unumgänglich feststehe, dass ihr auch tatsächlich ein Verdienstentgang entstehen werde oder entstanden sei. Derzeit stehe der Beklagten Verdienstentgang demnach nicht zu.
Zusammengefasst ergebe sich Folgendes: Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung des noch aushaftenden Werklohnes. Dem stehe der Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Mängelhebungskosten von insgesamt EUR 12.121,25 gegenüber. Dabei sei zu berücksichtigen, dass von der Werklohnforderung der Klägerin durch das Ersturteil rechtskräftig ein Betrag von EUR 3.342,95 an Preisminderung in Abzug gebracht worden sei. Einen entsprechenden Betrag müsse sich die Beklagte auf ihren Verbesserungsanspruch anrechnen lassen, um eine Bereicherung zu vermeiden. Daraus resultiere, dass die derzeit festzustellende Gegenforderung EUR 8.778,30 betrage. Ungeklärt sei noch, ob die an den Böden in der Ordination Dr. S***** und im Vorraum Prof. Dr. Z***** bestehenden Mängel (Verschmutzungen) von der Klägerin zu vertreten sind, ob die Mulde in der Ordination Dr. S***** von der Beklagten als im Toleranzbereich liegend hingenommen werden muss und gegebenenfalls, welche Kosten auflaufen würden, wenn man in diesem Zusammenhang das Vorliegen von Mängeln bejahe. Damit stehe noch nicht fest, in welchem weiteren Umfang die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung aus dem Titel Mängelbehebung bestehe. Dafür sei neben den Aus- und Einräumkosten von EUR 7.267,28 ein Betrag von EUR 1.677,07 geltend gemacht worden. Da der Beklagten der geforderte Verdienstentgang keinesfalls zustehe, könne sich ihre Gegenforderung unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Betrages von EUR 3.342,95 insgesamt auf maximal EUR 15.601,40 belaufen. Daraus resultiere, dass die Klagsforderung, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens sei (EUR 33.605,65) mit einem Betrag von EUR 18.004,25 jedenfalls nicht mehr durch eine Gegenforderung getilgt werden könne, weshalb dieser Betrag der Klägerin trotz der Bestimmung des § 391 Abs 3 ZPO mittels Teilurteil zuerkannt habe werden können. Im Übrigen sei das Verfahren noch ergänzungsbedürftig.Zusammengefasst ergebe sich Folgendes: Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung des noch aushaftenden Werklohnes. Dem stehe der Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Mängelhebungskosten von insgesamt EUR 12.121,25 gegenüber. Dabei sei zu berücksichtigen, dass von der Werklohnforderung der Klägerin durch das Ersturteil rechtskräftig ein Betrag von EUR 3.342,95 an Preisminderung in Abzug gebracht worden sei. Einen entsprechenden Betrag müsse sich die Beklagte auf ihren Verbesserungsanspruch anrechnen lassen, um eine Bereicherung zu vermeiden. Daraus resultiere, dass die derzeit festzustellende Gegenforderung EUR 8.778,30 betrage. Ungeklärt sei noch, ob die an den Böden in der Ordination Dr. S***** und im Vorraum Prof. Dr. Z***** bestehenden Mängel (Verschmutzungen) von der Klägerin zu vertreten sind, ob die Mulde in der Ordination Dr. S***** von der Beklagten als im Toleranzbereich liegend hingenommen werden muss und gegebenenfalls, welche Kosten auflaufen würden, wenn man in diesem Zusammenhang das Vorliegen von Mängeln bejahe. Damit stehe noch nicht fest, in welchem weiteren Umfang die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung aus dem Titel Mängelbehebung bestehe. Dafür sei neben den Aus- und Einräumkosten von EUR 7.267,28 ein Betrag von EUR 1.677,07 geltend gemacht worden. Da der Beklagten der geforderte Verdienstentgang keinesfalls zustehe, könne sich ihre Gegenforderung unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Betrages von EUR 3.342,95 insgesamt auf maximal EUR 15.601,40 belaufen. Daraus resultiere, dass die Klagsforderung, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens sei (EUR 33.605,65) mit einem Betrag von EUR 18.004,25 jedenfalls nicht mehr durch eine Gegenforderung getilgt werden könne, weshalb dieser Betrag der Klägerin trotz der Bestimmung des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO mittels Teilurteil zuerkannt habe werden können. Im Übrigen sei das Verfahren noch ergänzungsbedürftig.
Seinen weiteren Ausspruch, dass die Revision gegen das Teilurteil zulässig sei, begründete das Berufungsgericht damit, es habe sich bei seinen zum Begehren nach Verdienstentgang angestellten Überlegungen nicht auf oberstgerichtliche Judikatur stützen können. Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts haben sowohl die klagende als auch die beklagte Partei Revision erhoben. Die klagende Partei macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das Teilurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren mit EUR 26.782,55 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit EUR 218,02 als zu Recht bestehend festgestellt und die beklagte Partei schuldig erkannt werden möge, ihr EUR 26.564,53 sA zu bezahlen. Die beklagte Partei ficht das Teilurteil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Ziel an, dass die eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend festgestellt und das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird von beiden Revisionswerberinnen der Antrag gestellt, das Teilurteil aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung entweder an das Erstgericht oder das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Beide Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie jeweils beantragen, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.