Rechtssatz RS0116821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116821
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Norm
WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §34
WRN 1999 ArtIX Z1
Rechtssatz
Die WRN 1999 enthält keine spezifische Übergangsregelung für die Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 nF WEG 1975 auf bereits in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte. Das Gesetz ist insoweit lückenhaft und Bedarf der Ausfüllung durch Analogie. Die fragliche Gesetzesänderung zielt primär auf eine Erweiterung der Überprüfungskompetenz des Außerstreitrichters ab.Die WRN 1999 enthält keine spezifische Übergangsregelung für die Anwendung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, nF WEG 1975 auf bereits in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte. Das Gesetz ist insoweit lückenhaft und Bedarf der Ausfüllung durch Analogie. Die fragliche Gesetzesänderung zielt primär auf eine Erweiterung der Überprüfungskompetenz des Außerstreitrichters ab.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 113/02g
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 113/02g
- 5 Ob 37/03g
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 37/03g
Vgl auch; Beisatz: Auch die Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem 31. 12. 1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit Überprüfungsansprüche nicht verjährt sind. (T1); Veröff: SZ 2003/35
- 5 Ob 167/03z
Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 167/03z
nur: Die fragliche Gesetzesänderung zielt primär auf eine Erweiterung der Überprüfungskompetenz des Außerstreitrichters ab. (T2); Beis wie T1 nur: Auch die Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem 31. 12. 1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen. (T3); Veröff: SZ 2004/42
- 5 Ob 62/04k
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 62/04k
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es ist daher im außerstreitigen Verfahren zu prüfen, ob in der Abrechnung enthaltene Ausgaben Aufwendungen für die Liegenschaft darstellen, damit aber auch, ob ein Aufwand von der Eigentümergemeinschaft oder vom einzelnen Wohnungseigentümer zu tragen ist. (T4)
- 5 Ob 245/06z
Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 245/06z
Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/193
- 5 Ob 22/11p
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 22/11p
Vgl; Beisatz: Diese Erwägungen sind auf die Einführung des § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG mit der WRN 2009 BGBl I 2009/25 übertragbar. (T5)
- 5 Ob 87/11x
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 87/11x
Vgl; Beis wie T5
- 5 Ob 116/19y
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 116/19y
Vgl; Beis wie T4
- 5 Ob 4/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.09.2024 5 Ob 4/24k
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116821
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_0050OB00113_02G0000_002