Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zwar nicht aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig, doch deshalb, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Abtretbarkeit von Abrechnungsansprüchen von Wohnungseigentümern gegen Wohnungseigentumsverwalter mit bzw ohne Veräußerung des Wohnungseigentumsanteiles vorliegt und überdies die hier auszulegende Vertragsbestimmung infolge ihrer häufigen Verwendung in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht.
Der Revisionsrekurs ist auch im Sinne des in ihm gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Zunächst liegt allerdings keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens oder Aktenwidrigkeit vor. Bereits im Rekursverfahren verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können im Revisionsrekurs nicht mehr releviert werden (vgl RIS-Justiz RS0042963). Das Rekursgericht hat auch das erstinstanzliche Vorbringen zu den Beweisanträgen richtig wiedergegeben, sodass von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein kann.Zunächst liegt allerdings keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens oder Aktenwidrigkeit vor. Bereits im Rekursverfahren verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können im Revisionsrekurs nicht mehr releviert werden vergleiche RIS-Justiz RS0042963). Das Rekursgericht hat auch das erstinstanzliche Vorbringen zu den Beweisanträgen richtig wiedergegeben, sodass von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein kann.
Berechtigt ist allerdings die Rechtsrüge der Antragsteller:
Weil ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Legung einer richtigen Abrechnung durch den Verwalter immer schon bestand, somit auch vor Inkrafttreten der WGN 1999, die erstmals eine inhaltliche Überprüfung von Abrechnungen im Außerstreitverfahren ermöglichte, können auch Abrechnungen, die vor dem 1. 1. 2000 gelegt wurden, in Verfahren, die nach dem 1. 1. 2000 eingeleitet wurden, für davor liegende Abrechnungsperioden auf ihre Richtigkeit überprüft werden (5 Ob 113/02g = immolex 2002/113; RIS-Justiz RS0116821).
Ein Rechnungslegungsanspruch kann auch gegen den Verwalter nach dessen Kündigung im Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 geltend gemacht werden (5 Ob 86/84 = MietSlg 37/10; 5 Ob 64/99v = MietSlg 51.573 ua).Ein Rechnungslegungsanspruch kann auch gegen den Verwalter nach dessen Kündigung im Außerstreitverfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 geltend gemacht werden (5 Ob 86/84 = MietSlg 37/10; 5 Ob 64/99v = MietSlg 51.573 ua).
Zufolge § 34 Abs 1 letzter Satz WEG 2002 verjährt der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist. § 56 Abs 10 WEG 2002 spricht aus, dass diese Verjährungsbestimmung auch auf Rechnungslegungsansprüche anzuwenden ist, die vor dem 1. 7. 2002 fällig geworden sind. In diesen Fällen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit 1. 7. 2002 zu laufen und endet daher nicht vor dem 1. 7. 2005. Im Zeitpunkt der fraglichen Abtretung der Abrechnungsansprüche an die Antragsteller war daher dieser Anspruch ihres Rechtsvorgängers nicht verjährt. Ebenso wenig im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht ( 29.6.2005).Zufolge Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WEG 2002 verjährt der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist. Paragraph 56, Absatz 10, WEG 2002 spricht aus, dass diese Verjährungsbestimmung auch auf Rechnungslegungsansprüche anzuwenden ist, die vor dem 1. 7. 2002 fällig geworden sind. In diesen Fällen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit 1. 7. 2002 zu laufen und endet daher nicht vor dem 1. 7. 2005. Im Zeitpunkt der fraglichen Abtretung der Abrechnungsansprüche an die Antragsteller war daher dieser Anspruch ihres Rechtsvorgängers nicht verjährt. Ebenso wenig im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht ( 29.6.2005).
Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Rechnungslegungspflicht des Verwalters nur gegenüber jenen Miteigentümern besteht, die in der maßgeblichen Abrechnungsperiode bücherliche Mit- und Wohnungseigentümer waren (5 Ob 2063/96k). Damit erweist sich die von den Revisionsrekurswerbern vertretene Rechtsansicht, ihr Abrechnungsanspruch für jenes Jahr, das vor Begründung bzw Erwerb ihres Wohnungseigentums liege, ergebe sich schon aus ihrer Rechtsnachfolge, insbesondere aus den aus § 34 Abs 4 abzuleitenden Rechtsfolgen, als unhaltbar. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass es Sache der Gestaltung des Kaufvertrages über den Erwerb von Wohnungseigentum ist, die Rechtsfolgen des § 34 Abs 4 WEG zwischen den Kaufvertragsparteien zu regeln (vgl Würth/Zingher/Kovany Miet- und Wohnrecht21 Rz 16 zu § 34 WEG). Ein gesonderter Abrechnungsanspruch des Rechtsnachfolgers gegen den Verwalter von Wohnungseigentum ergibt sich daraus nicht. In der Entscheidung 5 Ob 2063/96k wurde allerdings bereits angedeutet, dass ein von Rechtsvorgängern abgeleiteter Rechnungslegungsanspruch grundsätzlich denkbar ist. Das hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Höchstpersönlichkeit des Rechnungslegungsanspruches eines Wohnungseigentümers bestritten.Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Rechnungslegungspflicht des Verwalters nur gegenüber jenen Miteigentümern besteht, die in der maßgeblichen Abrechnungsperiode bücherliche Mit- und Wohnungseigentümer waren (5 Ob 2063/96k). Damit erweist sich die von den Revisionsrekurswerbern vertretene Rechtsansicht, ihr Abrechnungsanspruch für jenes Jahr, das vor Begründung bzw Erwerb ihres Wohnungseigentums liege, ergebe sich schon aus ihrer Rechtsnachfolge, insbesondere aus den aus Paragraph 34, Absatz 4, abzuleitenden Rechtsfolgen, als unhaltbar. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass es Sache der Gestaltung des Kaufvertrages über den Erwerb von Wohnungseigentum ist, die Rechtsfolgen des Paragraph 34, Absatz 4, WEG zwischen den Kaufvertragsparteien zu regeln vergleiche Würth/Zingher/Kovany Miet- und Wohnrecht21 Rz 16 zu Paragraph 34, WEG). Ein gesonderter Abrechnungsanspruch des Rechtsnachfolgers gegen den Verwalter von Wohnungseigentum ergibt sich daraus nicht. In der Entscheidung 5 Ob 2063/96k wurde allerdings bereits angedeutet, dass ein von Rechtsvorgängern abgeleiteter Rechnungslegungsanspruch grundsätzlich denkbar ist. Das hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Höchstpersönlichkeit des Rechnungslegungsanspruches eines Wohnungseigentümers bestritten.
Dazu ist Folgendes anzumerken:
Auf Grund der gesetzlichen Konstruktion des WEG 2002 kommt der Verwaltungsvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter zustande. Die Abrechnungsverpflichtung des Verwalters, die sich aus § 20 Abs 3 WEG 2002 iVm § 34 WEG 2002 ergibt, ist jedoch jedem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber zu erfüllen. Wenn es sich auch auf Seite des Verwalters dabei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handelt, steht dem zwar ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers, nicht aber ein höchstpersönlicher Anspruch gegenüber. Der Abrechnungsanspruch des Wohnungseigentümers resultiert nämlich primär nicht aus seiner obligatorischen Beziehung zum Verwalter, sondern aus seinem bücherlichen Wohnungseigentum. Dieser Anspruch ist akzessorisch zum Wohnungseigentum und haftet quasi an diesem. Deshalb kann ein noch offener, unverjährter Abrechnungsanspruch zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht (vgl Wolff in Klang VI 295) gültig abgetreten werden. Losgelöst vom Wohnungseigentum ist dies hingegen nicht möglich. Die Abtretung eines Rechnungslegungsanspruches an einen Dritten kommt daher ebensowenig in Betracht wie die eines Wohnungseigentümers an einen anderen. Damit erweist die durch den Wohnungseigentümer D***** vorgenommene Abtretung seines Abrechnungsanspruches an die Antragsteller als unwirksam.Auf Grund der gesetzlichen Konstruktion des WEG 2002 kommt der Verwaltungsvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter zustande. Die Abrechnungsverpflichtung des Verwalters, die sich aus Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 34, WEG 2002 ergibt, ist jedoch jedem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber zu erfüllen. Wenn es sich auch auf Seite des Verwalters dabei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handelt, steht dem zwar ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers, nicht aber ein höchstpersönlicher Anspruch gegenüber. Der Abrechnungsanspruch des Wohnungseigentümers resultiert nämlich primär nicht aus seiner obligatorischen Beziehung zum Verwalter, sondern aus seinem bücherlichen Wohnungseigentum. Dieser Anspruch ist akzessorisch zum Wohnungseigentum und haftet quasi an diesem. Deshalb kann ein noch offener, unverjährter Abrechnungsanspruch zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht vergleiche Wolff in Klang römisch sechs 295) gültig abgetreten werden. Losgelöst vom Wohnungseigentum ist dies hingegen nicht möglich. Die Abtretung eines Rechnungslegungsanspruches an einen Dritten kommt daher ebensowenig in Betracht wie die eines Wohnungseigentümers an einen anderen. Damit erweist die durch den Wohnungseigentümer D***** vorgenommene Abtretung seines Abrechnungsanspruches an die Antragsteller als unwirksam.
Es bleibt zu prüfen, ob mit der zwischen den Antragstellern und ihrer Rechtsvorgängerin getroffenen Vereinbarung des Erwerbs der Eigentumswohnung unter Übertragung „aller Rechte und Pflichten, die dem Verkäufer zustehen oder obliegen" eine Übertragung der noch offenen, unverjährten Abrechnungsansprüche der Verkäuferin bewirkt wurde.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - das Rekursgericht ist darauf nicht eingegangen - ist die auszulegende Vereinbarung zwar sehr allgemein gehalten, weil sie von „allen Rechten und Pflichten" handelt, doch kann das nicht bedeuten, dass keine Rechte und Pflichten darunter subsumiert werden könnten. Diesfalls bedarf es eben einer Vertragsauslegung. So wird es keinem Zweifel unterliegen, dass etwa die aus § 34 Abs 4 WEG 2002 resultierenden Ansprüche und Verpflichtungen hinsichtlich Überschuss und Fehlbeträgen damit abschließend geregelt wurden, oder, wie bereits in einem ähnlichen Fall vom Obersten Gerichtshof judiziert, offene Gewährleistungsansprüche gegen Dritte übergingen (vgl 1 Ob 257/04g = JBl 2005, 275 [Leitner]).Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - das Rekursgericht ist darauf nicht eingegangen - ist die auszulegende Vereinbarung zwar sehr allgemein gehalten, weil sie von „allen Rechten und Pflichten" handelt, doch kann das nicht bedeuten, dass keine Rechte und Pflichten darunter subsumiert werden könnten. Diesfalls bedarf es eben einer Vertragsauslegung. So wird es keinem Zweifel unterliegen, dass etwa die aus Paragraph 34, Absatz 4, WEG 2002 resultierenden Ansprüche und Verpflichtungen hinsichtlich Überschuss und Fehlbeträgen damit abschließend geregelt wurden, oder, wie bereits in einem ähnlichen Fall vom Obersten Gerichtshof judiziert, offene Gewährleistungsansprüche gegen Dritte übergingen vergleiche 1 Ob 257/04g = JBl 2005, 275 [Leitner]).
Die Berücksichtigung der typischen Interessenlage der Vertragspartner im Rahmen der Vertragssitten (vgl dazu Binder in Schwimann 3. Aufl, Rz 66 zu § 914 ABGB) - dass der Verkäufer mit dem Erhalt des Kaufpreises endgültig abgefunden sein will und offene Ansprüche gegen Dritte auf den Käufer übergehen sollen - führt schon über die schlichte Vertragsauslegung zwanglos dazu, dass die Abtretung sämtlicher Ansprüche und Verpflichtungen, die mit dem Wohnungseigentum verbunden sind, auf die Käufer erfolgen sollte und davon auch noch offene, unverjährte Abrechnungsansprüche umfasst sind (vgl 1 Ob 257/04g: Gewährleistungsansprüche; RIS-Justiz RS0109565:Die Berücksichtigung der typischen Interessenlage der Vertragspartner im Rahmen der Vertragssitten vergleiche dazu Binder in Schwimann 3. Aufl, Rz 66 zu Paragraph 914, ABGB) - dass der Verkäufer mit dem Erhalt des Kaufpreises endgültig abgefunden sein will und offene Ansprüche gegen Dritte auf den Käufer übergehen sollen - führt schon über die schlichte Vertragsauslegung zwanglos dazu, dass die Abtretung sämtlicher Ansprüche und Verpflichtungen, die mit dem Wohnungseigentum verbunden sind, auf die Käufer erfolgen sollte und davon auch noch offene, unverjährte Abrechnungsansprüche umfasst sind vergleiche 1 Ob 257/04g: Gewährleistungsansprüche; RIS-Justiz RS0109565:
schlüssiger Übergang von mit dem Verfügungsrecht korrespondierenden Gestaltungsrechten).
Es bestehen also keine Bedenken dagegen, dass die Antragsteller den durch die Abtretung inhaltlich nicht veränderten Abrechnungsanspruch ihrer Rechtsvorgängerin für das Jahr 1998 im außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 durchsetzen können. Dass ein solcher Rechnungslegungsanspruch für andere Wohnungseigentümer mangels wirksamer Abtretung nicht besteht, wurde schon oben ausgeführt.Es bestehen also keine Bedenken dagegen, dass die Antragsteller den durch die Abtretung inhaltlich nicht veränderten Abrechnungsanspruch ihrer Rechtsvorgängerin für das Jahr 1998 im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 durchsetzen können. Dass ein solcher Rechnungslegungsanspruch für andere Wohnungseigentümer mangels wirksamer Abtretung nicht besteht, wurde schon oben ausgeführt.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem verfahrenseinleitenden Begehren der Antragsteller vorzunehmen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 WEG 2002.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, WEG 2002.