Rechtssatz RS0119056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119056
Entscheidungsdatum
20.12.2010
Norm
WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz
Die materielle Anordnung in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 (nunmehr § 20 Abs 3 WEG 2002) stellt in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 die Grundlage dafür her, die bestehende materiellrechtliche Verpflichtung zur richtigen Rechnungslegung im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Dadurch unterscheidet sich die neue Rechtslage erheblich von der früheren, durch § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF vor der WRN 1999 iVm § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 definierten. Die Rechnungslegungspflicht nach § 20 Abs 3 WEG 2002 mit ihrer Durchsetzung im außerstreitigen Verfahren ist nicht mehr bloß ausführendes Recht zu den Bestimmungen des ABGB (§§ 1012, 830, 837), sondern Spezialrecht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und ihrem Verwalter.Die materielle Anordnung in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 (nunmehr Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002) stellt in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 die Grundlage dafür her, die bestehende materiellrechtliche Verpflichtung zur richtigen Rechnungslegung im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Dadurch unterscheidet sich die neue Rechtslage erheblich von der früheren, durch Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung vor der WRN 1999 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG 1975 definierten. Die Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 mit ihrer Durchsetzung im außerstreitigen Verfahren ist nicht mehr bloß ausführendes Recht zu den Bestimmungen des ABGB (Paragraphen 1012, 830, 837,), sondern Spezialrecht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und ihrem Verwalter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119056
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011
Dokumentnummer
JJR_20040323_OGH0002_0050OB00167_03Z0000_002