Rechtssatz RS0119058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119058
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Die Höhe des Verwaltungshonorars bestimmt sich nach der Vereinbarung nur mangels einer solchen nach der Angemessenheit. Über das vereinbarte Verwaltungshonorar hinaus kann der Verwalter zulässigerweise kein weiteres Entgelt verlangen. Der übliche Sachaufwand ist darin beinhaltet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 167/03z
Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 167/03z
Veröff: SZ 2004/42
- 5 Ob 263/07y
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 263/07y
Ähnlich; Beisatz: Hier: Ein „angemessenes" Entgelt, das allenfalls an den Honorarrichtlinien orientiert werden könnte, würde voraussetzen, dass keine Honorarvereinbarung getroffen wurde; die Bezahlung einer Kündigungsentschädigung bei Beendigung eines Verwaltungsvertrages hinge von der Branchenüblichkeit ab. (T1)
- 8 Ob 33/18p
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 33/18p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119058
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20040323_OGH0002_0050OB00167_03Z0000_004