Begründung:
Die Antragsteller sind Hauptmieter jeweils einer Wohnung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Hauses ***** in *****.
Die Antragsgegnerin hat in den Jahren 2003 bis 2005 umfangreiche Sanierungsarbeiten an diesem und anderen Häusern durchgeführt. Sie hat den Antragstellern für die Jahre 2003 bis 2005 Abrechnungen über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, in die zu den Abrechnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen. Eine Übermittlung der den Arbeiten zugrunde liegenden Angebote und Kostenvoranschläge hat die Antragsgegnerin abgelehnt.
Die Antragsteller hingegen vertreten den Rechtsstandpunkt, eine ordnungsgemäße Abrechnung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge im Sinn des § 19 Abs 1 WGG umfasse auch die Vorlage der betreffenden Anbote und Kostenvoranschläge der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten sowie den darauf bezogenen Schriftverkehr.Die Antragsteller hingegen vertreten den Rechtsstandpunkt, eine ordnungsgemäße Abrechnung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, WGG umfasse auch die Vorlage der betreffenden Anbote und Kostenvoranschläge der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten sowie den darauf bezogenen Schriftverkehr.
Mit den vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Anträgen nach § 22 Abs 1 Z 9 WGG begehren die Antragsteller, der Antragsgegnerin die Vornahme einer ordnungsgemäßen Abrechnung durch Einsichtgewährung in die den Arbeiten zugrunde liegenden Angebote und den darauf bezogenen Schriftverkehr sowie sämtliche Rechnungen hinsichtlich der (ebenfalls von der Antragsgegnerin verwalteten) Objekte ***** und *****aufzutragen.Mit den vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Anträgen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, WGG begehren die Antragsteller, der Antragsgegnerin die Vornahme einer ordnungsgemäßen Abrechnung durch Einsichtgewährung in die den Arbeiten zugrunde liegenden Angebote und den darauf bezogenen Schriftverkehr sowie sämtliche Rechnungen hinsichtlich der (ebenfalls von der Antragsgegnerin verwalteten) Objekte ***** und *****aufzutragen.
Das ursprüngliche Begehren, auch Unterlagen über vereinnahmte Provisionen für Planungstätigkeit und Bauaufsicht vorzulegen, ist nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Zur Begründung führen die Antragsteller aus, eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Arbeiten, die im Zuge einer Großinstandsetzung mehrerer Häuser durchgeführt worden seien, könne ohne Kostenvoranschläge nicht erfolgen. Dem die Rechnung Prüfenden müsste die Möglichkeit gegeben werden, die einzelnen Rechnungsposten auf Übereinstimmung mit den seinerzeit abgegebenen Angeboten zu überprüfen, sodass eine Einheit dieser Unterlagen bestehe.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung der Anträge und wendete ein, Gegenstand der Abrechnungsverpflichtung nach § 19 Abs 1 WGG sei bloß die Legung einer Abrechnung samt Belegeinsicht über die getätigten Aufwendungen. Eine Verpflichtung, Anbote und Kostenvoranschläge aufzulegen, bestehe nicht. Die Richtigkeit der Abrechnung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen könne nur als Vorfrage in einem Verfahren auf deren Erhöhung (§ 14 Abs 2 WGG) oder auf Rückzahlung (§ 14d Abs 7 WGG) geprüft werden.Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung der Anträge und wendete ein, Gegenstand der Abrechnungsverpflichtung nach Paragraph 19, Absatz eins, WGG sei bloß die Legung einer Abrechnung samt Belegeinsicht über die getätigten Aufwendungen. Eine Verpflichtung, Anbote und Kostenvoranschläge aufzulegen, bestehe nicht. Die Richtigkeit der Abrechnung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen könne nur als Vorfrage in einem Verfahren auf deren Erhöhung (Paragraph 14, Absatz 2, WGG) oder auf Rückzahlung (Paragraph 14 d, Absatz 7, WGG) geprüft werden.
Das Erstgericht wies die Anträge ab. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Zuge der Abrechnung der Verwendung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen die von den Antragstellern geforderten Unterlagen zugänglich zu machen. „Belege" im Sinn des § 19 Abs 1 WGG seien Beweismittel über die erfolgte Verwendung, also Rechnungen über Rechtsgeschäfte. Darüber hinaus gehende Unterlagen wie Vertragsurkunden, Anbote oder Kostenvoranschläge seien von der Vorlagepflicht im Rahmen einer Rechnungslegung nicht erfasst.Das Erstgericht wies die Anträge ab. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Zuge der Abrechnung der Verwendung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen die von den Antragstellern geforderten Unterlagen zugänglich zu machen. „Belege" im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, WGG seien Beweismittel über die erfolgte Verwendung, also Rechnungen über Rechtsgeschäfte. Darüber hinaus gehende Unterlagen wie Vertragsurkunden, Anbote oder Kostenvoranschläge seien von der Vorlagepflicht im Rahmen einer Rechnungslegung nicht erfasst.
Das ergebe sich auch aus der Systematik des WGG, wonach § 22 WGG die Individualrechte einzelner Mieter oder Nutzungsberechtigter im Außerstreitverfahren regle, § 23 WGG hingegen die Pflichten der Geschäftsführung und Verwaltung der gemeinnützigen Bauvereinigung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, wobei sich die Kontrolle darüber aus den §§ 27 ff WGG ergebe. Den einzelnen Mietern oder Nutzungsberechtigten stehe eine laufende Kontrolle der Einhaltung dieser Grundsätze nicht zu.Das ergebe sich auch aus der Systematik des WGG, wonach Paragraph 22, WGG die Individualrechte einzelner Mieter oder Nutzungsberechtigter im Außerstreitverfahren regle, Paragraph 23, WGG hingegen die Pflichten der Geschäftsführung und Verwaltung der gemeinnützigen Bauvereinigung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, wobei sich die Kontrolle darüber aus den Paragraphen 27, ff WGG ergebe. Den einzelnen Mietern oder Nutzungsberechtigten stehe eine laufende Kontrolle der Einhaltung dieser Grundsätze nicht zu.
Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
§ 19 Abs 1 erster Satz WGG verpflichte die eine Baulichkeit verwaltende Bauvereinigung, spätestens zum 30. 6. eines jeden Jahres jedem Mieter oder Nutzungsberechtigten je eine Abrechnung unter anderem über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach § 14 Abs 1 Z 5 WGG für das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Für die Frage, welche Unterlagen darunter zu verstehen seien, komme es entscheidend darauf an, ob im Verfahren auf Durchsetzung der Abrechnungspflicht die materielle oder nur die formelle Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen sei. Ordne das Gesetz, wie etwa auch bei der Abrechnungspflicht hinsichtlich der Hauptmietzinse nach § 20 Abs 3 MRG, nicht ausdrücklich an, dass die materielle Richtigkeit einer Abrechnung zu prüfen sei, werde der Rechnungspflicht eines Vermieters bereits dann entsprochen, wenn er eine formell vollständige Abrechnung vorlege (RIS-Justiz RS0106492 zur Hauptmietzinsabrechnung). Auch im gegenständlichen Fall habe die Bauvereinigung nur eine formell richtige Abrechnung über den Verbrauch der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu legen. Es bestehe daher nur in diesem Umfang Anspruch auf Belegeinsicht. Das darüber hinausgehende Begehren, Einsicht auch in Angebote, Kostenvoranschläge oder Schriftverkehr zu erlangen, sei von § 19 Abs 1 WGG iVm § 22 Abs 1 Z 9 WGG nicht gedeckt.Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz WGG verpflichte die eine Baulichkeit verwaltende Bauvereinigung, spätestens zum 30. 6. eines jeden Jahres jedem Mieter oder Nutzungsberechtigten je eine Abrechnung unter anderem über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WGG für das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Für die Frage, welche Unterlagen darunter zu verstehen seien, komme es entscheidend darauf an, ob im Verfahren auf Durchsetzung der Abrechnungspflicht die materielle oder nur die formelle Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen sei. Ordne das Gesetz, wie etwa auch bei der Abrechnungspflicht hinsichtlich der Hauptmietzinse nach Paragraph 20, Absatz 3, MRG, nicht ausdrücklich an, dass die materielle Richtigkeit einer Abrechnung zu prüfen sei, werde der Rechnungspflicht eines Vermieters bereits dann entsprochen, wenn er eine formell vollständige Abrechnung vorlege (RIS-Justiz RS0106492 zur Hauptmietzinsabrechnung). Auch im gegenständlichen Fall habe die Bauvereinigung nur eine formell richtige Abrechnung über den Verbrauch der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu legen. Es bestehe daher nur in diesem Umfang Anspruch auf Belegeinsicht. Das darüber hinausgehende Begehren, Einsicht auch in Angebote, Kostenvoranschläge oder Schriftverkehr zu erlangen, sei von Paragraph 19, Absatz eins, WGG in Verbindung mit , Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, WGG nicht gedeckt.
Die Richtigkeit der Mittelverwendung sei nur im Verfahren nach § 14 Abs 2 WGG (Erhöhung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen) oder § 14d Abs 8 WGG (Rückzahlung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen) zu prüfen.Die Richtigkeit der Mittelverwendung sei nur im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, WGG (Erhöhung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen) oder Paragraph 14 d, Absatz 8, WGG (Rückzahlung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen) zu prüfen.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig, weil zur Frage der Qualität der Abrechnungspflicht nach § 19 Abs 1 erster Satz WGG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig, weil zur Frage der Qualität der Abrechnungspflicht nach Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz WGG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Antrags. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.