Rechtssatz RS0083541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083541
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Vorlage der Abrechnung und Gewährung der Einsicht in die Belege stellen eine Einheit dar, weil nur anhand der Belege die Voraussetzungen geschaffen sind, begründete, das heißt hinlänglich konkretisierte, an den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen gemessene Einwendungen erheben zu können. Es kommt dabei nicht darauf an, ob im Einzelfall bestimmte Mieter (Nutzungsberechtigte) auch ohne Belegeinsicht in der Lage wären, begründete Einwendungen zu erheben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 112/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 112/92
- 5 Ob 285/08k
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 285/08k
Auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungsbelegen ist Teil der Abrechnungspflicht. (T1); Bem: Zum Umfang dieser Vorlagepflicht siehe RS0124548. (T2)
- 5 Ob 208/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 208/24k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083541
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00112_9200000_001