Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung,
1.) mangels Belegvorlage seien die von der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 1.1.1989 bis 31.12.1989 eingehobenen Betriebskosten nicht fällig;
2.) das nach § 14 WGG gesetzlich zulässige Entgelt sei in diesem Zeitraum um den Betrag der nicht fällig gewordenen Betriebskosten global überschritten worden;2.) das nach Paragraph 14, WGG gesetzlich zulässige Entgelt sei in diesem Zeitraum um den Betrag der nicht fällig gewordenen Betriebskosten global überschritten worden;
3.) in diesem Zeitraum sei das gesetzlich zulässige Entgelt durch Verrechnung von anderen Kosten als Betriebskosten im einzelnen überschritten worden und
4.) im genannten Zeitraum sei durch unterlassene Abrechnung von Mieteingängen gemäß § 14 Abs 8 WGG das gesetzlich zulässige Entgelt um den nicht zur Anrechnung gebrachten Betrag überschritten worden,4.) im genannten Zeitraum sei durch unterlassene Abrechnung von Mieteingängen gemäß Paragraph 14, Absatz 8, WGG das gesetzlich zulässige Entgelt um den nicht zur Anrechnung gebrachten Betrag überschritten worden,
ab.
Dieser Entscheidung liegt folgender - teils unstrittiger, teils vom Erstgericht festgestellter - Sachverhalt zugrunde:
Der Antragstellerin wurde die Jahresabrechnung für das Jahr 1989 im Juni 1990, jedenfalls vor dem von der Antragsgegnerin für den 4.7.1990 anberaumten Informationstag zugestellt. Dieser Informationstag war mit einem Rundschreiben den Mietern, auch der Antragstellerin mitgeteilt worden. Eine "Nettoauflistung" zur Jahresabrechnung 1989 lag bei der Hausbesorgerin auf. Die Antragstellerin hätte dort Einsicht nehmen können.
Der seinerzeitige Antragstellervertreter erhob namens der Antragstellerin mit Schreiben vom 13.8.1990 Einwendungen gegen die Jahrabrechnung 1989 mit folgendem Inhalt:
"a) Die Abrechnung weist neben Unrichtigkeiten auch Mängel rechtlicher Natur auf.
b) Es liegen sichtlich Buchungsfehler vor.
c) Die gemäß § 19 WGG zu erfolgende Belegvorlage wurde bis dato unterlassen. Die Betriebskosten sind hiemit noch nicht fällig."c) Die gemäß Paragraph 19, WGG zu erfolgende Belegvorlage wurde bis dato unterlassen. Die Betriebskosten sind hiemit noch nicht fällig."
Außerdem begehrte die Antragstellerin in diesen Einwendungen Belegeinsicht gemäß § 19 WGG und ersuchte um nachweisliche Bekanntgabe, wann und wo diese erfolgen könne.Außerdem begehrte die Antragstellerin in diesen Einwendungen Belegeinsicht gemäß Paragraph 19, WGG und ersuchte um nachweisliche Bekanntgabe, wann und wo diese erfolgen könne.
Schon auf Grund der ihr zugestellten Jahresabrechnung hatte die Antragstellerin den Verdacht, daß nicht als Betriebskosten einzustufende Beträge als solche verrechnet worden seien. Sie erörterte dies mit ihrem damaligen Vertreter. In ihren Einwendungen gegen die Jahresabrechnung 1989 nahm die Antragstellerin darauf deshalb keinen Bezug, weil sie das Verfassen der Einwendungen ihrem Vertreter überließ und ihr außerdem in erster Linie daran lag, daß ihr Vertreter Einsicht in die Belege bekomme. Dieser hatte bereits aus der Nettoauflistung der Jahresabrechnung der Antragsgegnerin erschlossen, daß nicht als Betriebskosten anzusetzende Beträge in der Jahresabrechnung als solche ausgewiesen seien. Er nahm jedoch in diese Nettoauflistung, wiewohl sie auflag, erst nach dem 29.5.1991, also nach der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Linz im Verfahren 30 Msch 1/91 Einsicht. In dieser Verhandlung verweigerte die Antragsgegnerin die Belegeinsicht.
Die Jahresabrechnung 1989 wies in bezug auf die Antragstellerin bei den Betriebskosten ein Guthaben von S 262,39 aus. Im Jahre 1989 betrugen die Betriebskosten-Akontozahlungen der Antragstellerin S 8.772,-.
Auf Grund des am 22.10.1990 bei der Stadtgemeinde Linz gestellten Antrages wurde zu 30 Msch 1/91 mit (rechtskräftigem) Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 6.12.1991 der Antragsgegnerin unter Androhung einer Ordnungsstrafe von S 5.000,- aufgetragen, der Antragstellerin Einsicht in die Belege zur Jahresabrechnung für das Jahr 1989 in der Weise zu gewähren, daß gegen Kostenersatz durch die Antragstellerin dieser Kopien der Belege, welche zum Informationstag vom 4.7.1990 zur Einsicht auflagen, angefertigt werden.
Die Antragstellerin hätte in alle Belege zur Abrechnung am Informationstag (4.7.1990) Einsicht nehmen können. Sie nahm am Informationstag deswegen nicht teil, weil sie von einem früheren Informationstag, an dem sie teilgenommen hatte, enttäuscht war.
In dem Rundschreiben betreffend die Ankündigung des Informationstages vom 4.7.1990 hatte die Antragsgegnerin ausgeführt: "Sollten Sie den Informationstag nicht besuchen können, stehen wird Ihnen selbstverständlich auch außerhalb dieser Termine zur Verfügung. Damit wir jedoch zeitlich nicht gebunden sind, bitten wir um Verständnis, daß auf jeden Fall der Besprechungstermin rechtzeitig vorher telefonisch vereinbart wird."
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Antragstellerin habe keine konkreten Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb der 4-Monate-Frist des § 19 Abs 1 WGG erhoben, sodaß die Abrechnung als endgültig geprüft und anerkannt gelte.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Antragstellerin habe keine konkreten Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb der 4-Monate-Frist des Paragraph 19, Absatz eins, WGG erhoben, sodaß die Abrechnung als endgültig geprüft und anerkannt gelte.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Sachbeschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Der Vermieter dürfe zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung bringen, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen sei und der im Falle einer zwischenzeitigen Erhöhung der Betriebskosten oder der öffentlichen Abgaben um höchstens 10 % überschritten werden dürfe.
Im vorliegenden Fall gehe es der Antragstellerin nicht um die Fälligkeit einer allfälligen Betriebskostennachverrechnung, sondern um die Fälligkeit jener Betriebskostenbeträge, die nach § 21 Abs 3 MRG Teil des Entgelts nach § 14 Abs 1 WGG seien. Diese Betriebskostenbeträge seien jedoch keine echten Akontozahlungen, sondern eigenständiger Bestandteil des Entgelts nach § 14 Abs 1 WGG, sodaß sich die Fälligkeit lediglich darauf stütze, daß die Richtlinien der Berechnung nach § 21 Abs 3 MRG eingehalten worden seien.Im vorliegenden Fall gehe es der Antragstellerin nicht um die Fälligkeit einer allfälligen Betriebskostennachverrechnung, sondern um die Fälligkeit jener Betriebskostenbeträge, die nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG Teil des Entgelts nach Paragraph 14, Absatz eins, WGG seien. Diese Betriebskostenbeträge seien jedoch keine echten Akontozahlungen, sondern eigenständiger Bestandteil des Entgelts nach Paragraph 14, Absatz eins, WGG, sodaß sich die Fälligkeit lediglich darauf stütze, daß die Richtlinien der Berechnung nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG eingehalten worden seien.
Daß die für das Jahre 1989 vorgeschriebenen Beträge nicht entsprechend der Jahresabrechnung 1988 ermittelt worden seien, sei von keiner der Parteien auch nur annähernd behauptet worden.
Die Betriebskostenvorauszahlung 1989 war daher nach § 21 Abs 3 MRG jeweils fällig, sodaß den Punkten 1. und 2. des Feststellungsbegehrens unabhängig von der erfolgten Jahresabrechnung keine Berechtigung zukomme.Die Betriebskostenvorauszahlung 1989 war daher nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG jeweils fällig, sodaß den Punkten 1. und 2. des Feststellungsbegehrens unabhängig von der erfolgten Jahresabrechnung keine Berechtigung zukomme.
Im übrigen habe die Antragstellerin keine begründeten Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung im Sinne des § 19 Abs 1 WGG innerhalb der viermonatigen Frist ab Zustellung der Abrechnung erhoben. Die im Schreiben der Antragstellerin vom 13.8.1990 enthaltenen Einwendungen erlaubten es nicht, auch nur ungefähr die von der Antragstellerin angenommenen Mängel zuzuordnen.Im übrigen habe die Antragstellerin keine begründeten Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, WGG innerhalb der viermonatigen Frist ab Zustellung der Abrechnung erhoben. Die im Schreiben der Antragstellerin vom 13.8.1990 enthaltenen Einwendungen erlaubten es nicht, auch nur ungefähr die von der Antragstellerin angenommenen Mängel zuzuordnen.
Mit dem Feststellungsbegehren, das Entgelt nach § 14 WGG sei durch Verrechnen von anderen Kosten als Betriebskosten und durch Unterlassung der Anrechnung von Mieteingängen gemäß § 14 Abs 8 WGG in diesem Zeitraum überschritten worden, mache die Antragstellerin eine inhaltlich unrichtige Betriebskostenabrechnung geltend. Eine solche Geltendmachung sei auf Grund der gesetzlichen Fiktion des § 19 Abs 1 WGG ausgeschlossen, wenn es die Antragstellerin versäumte, fristgerecht begründete Einwendungen zu erheben.Mit dem Feststellungsbegehren, das Entgelt nach Paragraph 14, WGG sei durch Verrechnen von anderen Kosten als Betriebskosten und durch Unterlassung der Anrechnung von Mieteingängen gemäß Paragraph 14, Absatz 8, WGG in diesem Zeitraum überschritten worden, mache die Antragstellerin eine inhaltlich unrichtige Betriebskostenabrechnung geltend. Eine solche Geltendmachung sei auf Grund der gesetzlichen Fiktion des Paragraph 19, Absatz eins, WGG ausgeschlossen, wenn es die Antragstellerin versäumte, fristgerecht begründete Einwendungen zu erheben.
Die Antragstellerin berufe sich zwar zur Frage der Verfristung zusätzlich darauf, daß ihr ohne Einsicht in die Belege begründete Einwendungen nicht möglich gewesen wären. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß die Antragstellerin schon in ihrem ursprünglichen Antrag an die Schlichtungsstelle ausführte, daß sie bereits aus der zugestellten Einzelabrechnung ersehen habe können, daß das gesetzlich zulässige Entgelt überschritten worden sei. Überdies habe sie im vorliegenden Verfahren ohne Belegeinsicht detaillierte Einwendungen lediglich auf Grund der Einsicht in die Nettoabrechnung der Betriebskosten erhoben.
Nach Meinung des Rekursgerichtes seien zwar Fälle denkbar, in denen begründete Einwendungen sich nur aus einer ordnungsgemäßen Belegeinsicht ergeben können. In solchen Fällen billige das Rekursgericht den Standpunkt der Antragstellerin, daß der Lauf der viermonatigen Einwendungsfrist dann gehemmt sei, wenn die Belegeinsicht in rechtswidriger Weise verwehrt sei. Anderes gelte aber dann, wenn der Mieter (Nutzungsberechtigte) bereits aus der Einsicht in die Abrechnung auch ohne Belegeinsicht genügend Anhaltspunkte finden könne, konkrete Einwendungen mit konkreter Begründung zu erheben. In einem solchen Fall hindere eine allfällige Verweigerung der Belegeinsicht den Ablauf der viermonatigen Einwendungsfrist nicht. Gerade dies sei in der hier zu beurteilenden Sache der Fall gewesen. Auf die Frage, ob die Möglichkeit der Belegeinsicht in den Geschäftsräumlichkeiten der Antragsgegnerin ausreiche, brauche daher nicht eingegangen werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, inwieweit die Gewährung der Belegeinsicht Bedeutung für den Lauf der Frist nach § 19 Abs 1 WGG habe, wenn der Mieter (Nutzungsberechtigte) auch ohne Belegeinsicht durch bloße Einsicht in die Abrechnung begründete Einwendungen erheben könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, inwieweit die Gewährung der Belegeinsicht Bedeutung für den Lauf der Frist nach Paragraph 19, Absatz eins, WGG habe, wenn der Mieter (Nutzungsberechtigte) auch ohne Belegeinsicht durch bloße Einsicht in die Abrechnung begründete Einwendungen erheben könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, "den angefochtenen Sachbeschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an die Untergerichte zur neuerlichen Verfahrensdurchführung zurückzuverweisen".
Die Antragsgegnerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.