Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.10.1991, 5 Ob 92/91, wird in einem außerstreitigen Verfahren nach § 22 Abs 4 Z 3 WGG die Parteistellung aller Mieter bejaht und ausgeführt, daß in diesem Verfahren nur eine einheitliche, alle Mieter betreffende Entscheidung ergehen könne. Die Rechtskraft der Entscheidung gegenüber nur einem von diesen könnte zu unlösbaren Verwicklungen führen. Eine vergleichbare Entscheidung für den Bereich des streitigen Verfahrens fehlt. Obwohl das außerstreitige Verfahren nach § 22 WGG (bzw § 37 MRG) dem streitigen Verfahren vielfach angenähert ist, ist wegen der dennoch gegebenen Verfahrensunterschiede die Zulässigkeit der Revision ungeachtet der - soweit ersichtlich - nicht veröffentlichten Vorentscheidung zu bejahen.In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.10.1991, 5 Ob 92/91, wird in einem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 3, WGG die Parteistellung aller Mieter bejaht und ausgeführt, daß in diesem Verfahren nur eine einheitliche, alle Mieter betreffende Entscheidung ergehen könne. Die Rechtskraft der Entscheidung gegenüber nur einem von diesen könnte zu unlösbaren Verwicklungen führen. Eine vergleichbare Entscheidung für den Bereich des streitigen Verfahrens fehlt. Obwohl das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 22, WGG (bzw Paragraph 37, MRG) dem streitigen Verfahren vielfach angenähert ist, ist wegen der dennoch gegebenen Verfahrensunterschiede die Zulässigkeit der Revision ungeachtet der - soweit ersichtlich - nicht veröffentlichten Vorentscheidung zu bejahen.
Der Wortlaut des Klagebegehrens bezieht sich auf die Unzulässigkeit der Verrechnung des in der Jahresabrechnung 1993 enthaltenen Gesamtbetrages aus dem Titel der Instandhaltungs-Verwaltungskosten und auf die sich daraus ergebende Vermehrung des Aktivums des Instandhaltungsfonds der Reihenhaussiedlung (in ihrer Gesamtheit). Der Kläger begehrt die Feststellung der Unrichtigkeit der Anrechnung des Gesamtbetrages (nicht nur des auf ihn entfallenden Anteils von 4,98 %) und ebenso die sich aus der Unzulässigkeit ergebende Vermehrung des Aktivums der ganzen Reihenhaussiedlung.
Daraus ergäbe sich, daß er die Feststellung eines Rechtes aller Nutzungsberechtigten begehrt, wobei diese Gesamtheit der Nutzungsberechtigten infolge der Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen eine einheitliche Entscheidung notwendig bedingt (vgl SZ 53/2; JBl 1980, 545 = MietSlg 32.637; Fucik-Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 14; Fasching LB2 Rz 373 f).Daraus ergäbe sich, daß er die Feststellung eines Rechtes aller Nutzungsberechtigten begehrt, wobei diese Gesamtheit der Nutzungsberechtigten infolge der Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen eine einheitliche Entscheidung notwendig bedingt vergleiche SZ 53/2; JBl 1980, 545 = MietSlg 32.637; Fucik-Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 14,; Fasching LB2 Rz 373 f).
Es bedarf jedoch nicht der Beantwortung der Frage, ob das Feststellungsklagebegehren des Klägers schon deshalb scheitert.
Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, daß er nichts anderes will, als daß für seine eigene Rechtsbeziehung zur beklagten Bauvereinigung festgehalten wird, daß die Einstellung der Ausgabepost von S 55.748,89 in die Jahresrechnung für das Kalenderjahr 1993 zu Unrecht erfolgte und - mangels Erhebung von Einwendungen durch alle übrigen Nutzungsberechtigten ohne Auswirkung auf deren Rechtsposition festgestellt wird, daß ihm gegenüber von um S 2.776,29 verminderten Auslagen auszugehen wäre, fehlt es an dem für jedes Feststellungsbegehren nach § 228 ZPO zu fordernden rechtlichen Interesse daran, daß das Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Alle sei es als Entgelt, als Beitrag zur Erhaltungsrückstellung oder als Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zu entrichtenden Leistungen des Mieters oder Nutzungsberechtigten gehen wie bei Miete der Hauptmietzins in das Vermögen der Bauvereinigung über. Die in der zu legenden Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben daher nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern, und bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch nach § 14 d Abs 8 WGG erhöhend zu berücksichtigen sind. Ob dem Kläger ein solcher Rückforderungsanspruch einmal zukommen wird, steht nicht fest. Er steht nur dem Mieter oder Nutzungsberechtigten zu, der im Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Anspruches Mieter oder Nutzungsberechtigter des Mietgegenstandes ist (§ 14 d Abs 8 WGG idF des 3. WÄG) und er setzt voraus, daß Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge innerhalb der Frist von zehn Jahren nicht zur Finanzierung einer Erhaltungs- und Verbesserungsarbeit verwendet wurden, wobei noch die Einschränkung besteht, daß die nach § 14 d Abs 2 Z 3 WGG idF des 3. WÄG errechneten Beträge nicht rückforderbar sind (§ 14d Abs 7 WGG idF des 3. WÄG). Dazu tritt noch die Übergangsregelung des § 39 Abs 19 WGG idF des 3. WÄG über eingehobene nicht rückzahlbare Beiträge nach § 14 Abs 1 Z 5 WGG (Überführung der Erhaltungsrückstellung). Der Anspruch auf Rückzahlung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen ist nach § 22 Abs 1 Z 11 WGG im besonderen Außerstreitverfahren durchzusetzen. Da es sich bei der vom Kläger bestrittenen Zulässigkeit der Ausgabenpost um eine Rechtsfrage handelt und keine Beweisschwierigkeiten eine alsbaldige Klärung erfordern, muß es einem allfälligen späteren Verfahren zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches vorbehalten bleiben, die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Ausgabenpost zu klären. Derzeit besteht kein im Rechtsweg durchsetzbarer Feststellungsanspruch.Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, daß er nichts anderes will, als daß für seine eigene Rechtsbeziehung zur beklagten Bauvereinigung festgehalten wird, daß die Einstellung der Ausgabepost von S 55.748,89 in die Jahresrechnung für das Kalenderjahr 1993 zu Unrecht erfolgte und - mangels Erhebung von Einwendungen durch alle übrigen Nutzungsberechtigten ohne Auswirkung auf deren Rechtsposition festgestellt wird, daß ihm gegenüber von um S 2.776,29 verminderten Auslagen auszugehen wäre, fehlt es an dem für jedes Feststellungsbegehren nach Paragraph 228, ZPO zu fordernden rechtlichen Interesse daran, daß das Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Alle sei es als Entgelt, als Beitrag zur Erhaltungsrückstellung oder als Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zu entrichtenden Leistungen des Mieters oder Nutzungsberechtigten gehen wie bei Miete der Hauptmietzins in das Vermögen der Bauvereinigung über. Die in der zu legenden Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben daher nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern, und bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch nach Paragraph 14, d Absatz 8, WGG erhöhend zu berücksichtigen sind. Ob dem Kläger ein solcher Rückforderungsanspruch einmal zukommen wird, steht nicht fest. Er steht nur dem Mieter oder Nutzungsberechtigten zu, der im Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Anspruches Mieter oder Nutzungsberechtigter des Mietgegenstandes ist (Paragraph 14, d Absatz 8, WGG in der Fassung des 3. WÄG) und er setzt voraus, daß Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge innerhalb der Frist von zehn Jahren nicht zur Finanzierung einer Erhaltungs- und Verbesserungsarbeit verwendet wurden, wobei noch die Einschränkung besteht, daß die nach Paragraph 14, d Absatz 2, Ziffer 3, WGG in der Fassung des 3. WÄG errechneten Beträge nicht rückforderbar sind (Paragraph 14 d, Absatz 7, WGG in der Fassung des 3. WÄG). Dazu tritt noch die Übergangsregelung des Paragraph 39, Absatz 19, WGG in der Fassung des 3. WÄG über eingehobene nicht rückzahlbare Beiträge nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WGG (Überführung der Erhaltungsrückstellung). Der Anspruch auf Rückzahlung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen ist nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 11, WGG im besonderen Außerstreitverfahren durchzusetzen. Da es sich bei der vom Kläger bestrittenen Zulässigkeit der Ausgabenpost um eine Rechtsfrage handelt und keine Beweisschwierigkeiten eine alsbaldige Klärung erfordern, muß es einem allfälligen späteren Verfahren zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches vorbehalten bleiben, die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Ausgabenpost zu klären. Derzeit besteht kein im Rechtsweg durchsetzbarer Feststellungsanspruch.
Das Klagebegehren wurde daher im Ergebnis vom Berufungsgericht zutreffend abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.