Rechtssatz RS0107478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107478
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Norm
WGG 1979 §14d
WGG 1979 §19
Rechtssatz
Die in der Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern und bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch nach § 14d Abs 8 WGG erhöhend zu berücksichtigen sind.Die in der Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern und bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch nach Paragraph 14 d, Absatz 8, WGG erhöhend zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2420/96k
Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 2420/96k
- 5 Ob 285/08k
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 285/08k
nur: Die in der Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern. (T1)
- 5 Ob 237/17i
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 237/17i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107478
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19970311_OGH0002_0050OB02420_96K0000_001