Rechtssatz RS0034047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034047
Geschäftszahl
5Ob84/73; 5Ob524/83; 3Ob540/92; 5Ob111/97b
Entscheidungsdatum
10.02.1998
Rechtssatz
Bei Feststellung einer Vereinbarung des Kompensationsauschlusses oder des Verzichtes auf Aufrechnung hat eine urteilsmäßige Entscheidung über die aufgerechnete Gegenforderung zu entfallen, weil sie den Zweck der Aufrechnung nicht herbeiführen kann (vgl Gschnitzer in Klang 2.Auflage, VI 511).Bei Feststellung einer Vereinbarung des Kompensationsauschlusses oder des Verzichtes auf Aufrechnung hat eine urteilsmäßige Entscheidung über die aufgerechnete Gegenforderung zu entfallen, weil sie den Zweck der Aufrechnung nicht herbeiführen kann vergleiche Gschnitzer in Klang 2.Auflage, römisch sechs 511).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 84/73
Entscheidungstext OGH 13.06.1973 5 Ob 84/73
Veröff: RZ 1974/23 S 48
- 5 Ob 524/83
Entscheidungstext OGH 14.02.1984 5 Ob 524/83
- 3 Ob 540/92
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 540/92
Auch; Beisatz: Bei Zulassung einer prozessualen Aufrechnungseinrede ungeachtet eines vertraglichen Kompensationsverbotes würde die im Rahmen nach der Privatautonomie erlaubte Vereinbarung eines derartigen Verbotes zwecklos. (T1)
- 5 Ob 111/97b
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 111/97b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schlüssiger Verzicht der Wohnungseigentümer darauf, gegen Akontovorschreibungen des Verwalters mit eigenen Ansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzurechnen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034047
Dokumentnummer
JJR_19730613_OGH0002_0050OB00084_7300000_002