Es entspricht, worauf bereits von den Vorinstanzen hingewiesen wurde, ständiger Lehre (Gschnitzer inKlang2, VI 511; Koziol - Welser, Grundriß I8 267; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 29 zu § 1440) und Rechtsprechung (SZ 27/197, SZ 41/68, SZ 43/7, RZ 1974/23, JBl 1978, 266 ua), daß ein vertragliches Aufrechnungsverbot zulässig ist. Ein derartiger vertragsmäßiger Ausschluß der Kompensation liegt auch in Punkt 8 der "Allgemeinen Lieferbedingungen", es sei die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer oder die Aufrechung mit Ersatzansprüchen des Käufers ausgeschlossen bzw unzulässig. Auch die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüche oder sonstiger, vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist danach nicht statthaft (Rummel aaO; SZ 41/68; JBl 1984, 147). Unbestriten ist auch, daß ein vertragsmäßiger Ausschluß der Aufrechnung nicht sittenwidrig ist (SZ 27/197; SZ 41/68; JBl 1985, 547; SZ 60/15 ua).Es entspricht, worauf bereits von den Vorinstanzen hingewiesen wurde, ständiger Lehre (Gschnitzer inKlang2, römisch sechs 511; Koziol - Welser, Grundriß I8 267; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 29 zu Paragraph 1440,) und Rechtsprechung (SZ 27/197, SZ 41/68, SZ 43/7, RZ 1974/23, JBl 1978, 266 ua), daß ein vertragliches Aufrechnungsverbot zulässig ist. Ein derartiger vertragsmäßiger Ausschluß der Kompensation liegt auch in Punkt 8 der "Allgemeinen Lieferbedingungen", es sei die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer oder die Aufrechung mit Ersatzansprüchen des Käufers ausgeschlossen bzw unzulässig. Auch die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüche oder sonstiger, vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist danach nicht statthaft (Rummel aaO; SZ 41/68; JBl 1984, 147). Unbestriten ist auch, daß ein vertragsmäßiger Ausschluß der Aufrechnung nicht sittenwidrig ist (SZ 27/197; SZ 41/68; JBl 1985, 547; SZ 60/15 ua).
In vereinzelten Fällen wurde allerdings die Aufrechnung ungeachtet eines vereinbarten Kompensationsverbotes als zulässig angesehen. Dies etwa dann, wenn sich der Kläger erst unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz und nach Vorliegen eines Sachverständigensgutachtens, wonach Gewährleistungsansprüche begründet erscheinen, auf diese Ausschlußklausel beruft (vgl hiezu die von den Beklagten im Rechtsmittelverfahren genannte Entscheidung JBl 1984, 147), oder wenn dem Käufer durch einen derartigen vertraglichen Ausschluß oder eine Beschränkung des Gewährleistungsanspruches und allfälliger Schadensersatzansprüche das Recht genommen würde, Preisminderung oder Schadenersatz zu begehren, wiewohl arglistig verschwiegene Mängel vorliegen (5 Ob 84/73). Arglistiges Verschweigen von Mängeln aber haben die Beklagten nicht behauptet; und den in der Klagebeantwortung vom 18.4.1990 aufrechnungsweise eingewendeten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen hat die klagende Partei bereits mit Schriftsatz vom 16.5.1990 die Bestimmung des Punkt 8 der Liefer- und Verkaufsbedingungen entgegengehalten. Das Sachverständigengutachten ON 9 aber langte erst am 19.12.1990 beim Erstgericht ein. Die gegenteilige Revisionsausführungen entsprechen nicht der Aktenlage.In vereinzelten Fällen wurde allerdings die Aufrechnung ungeachtet eines vereinbarten Kompensationsverbotes als zulässig angesehen. Dies etwa dann, wenn sich der Kläger erst unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz und nach Vorliegen eines Sachverständigensgutachtens, wonach Gewährleistungsansprüche begründet erscheinen, auf diese Ausschlußklausel beruft vergleiche hiezu die von den Beklagten im Rechtsmittelverfahren genannte Entscheidung JBl 1984, 147), oder wenn dem Käufer durch einen derartigen vertraglichen Ausschluß oder eine Beschränkung des Gewährleistungsanspruches und allfälliger Schadensersatzansprüche das Recht genommen würde, Preisminderung oder Schadenersatz zu begehren, wiewohl arglistig verschwiegene Mängel vorliegen (5 Ob 84/73). Arglistiges Verschweigen von Mängeln aber haben die Beklagten nicht behauptet; und den in der Klagebeantwortung vom 18.4.1990 aufrechnungsweise eingewendeten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen hat die klagende Partei bereits mit Schriftsatz vom 16.5.1990 die Bestimmung des Punkt 8 der Liefer- und Verkaufsbedingungen entgegengehalten. Das Sachverständigengutachten ON 9 aber langte erst am 19.12.1990 beim Erstgericht ein. Die gegenteilige Revisionsausführungen entsprechen nicht der Aktenlage.
Wurde in demnach zulässiger und beachtlicher Weise ein Kompensationsausschluß vereinbart, so ist die Gegenforderung im Verfahren nicht zu prüfen, sondern, wie es das Erstgericht auch getan hat, im Urteil auszusprechen, daß eine Aufrechnung der Klageforderung mit der Gegenforderung nicht stattfindet.
Das Berufungsgericht hat ungeachtet der auch von ihm aufgezeigten einheitlichen Rechtsprechung zur hier wesentlichen Rechtsfrage die Revision als zulässig angesehen, weil die Frage erörterungsbedürftig sei, weshalb unter den gegebenen Voraussetzungen eine prozessuale Aufrechungseinrede zur Geltendmachung von Gegenforderungen nach der Judikatur nicht zulässig sei, allfällige Gegenansprüche aber mit einer Widerklage geltend gemacht werden können; dies widerspreche prozeßökonomischen Grundsätzen.
Gerade der Umstand, daß der vertragsmäßige Ausschluß einer Aufrechnung der abgesonderten Geltendmachung von Gegenansprüchen, allenfalls im Wege einer Widerklage, nicht entgegensteht, wurde aber auch als Begründung dafür angeführt, daß ein derartiger Ausschluß keinen Verstoß gegen die guten Sitten bildet (JBl 1978, 266; 1 Ob 707/77; 5 Ob 575/82 ua)
Eine Widerklage ist nach § 96 Abs 1 JN für den Fall vorgesehen, daß der mit dieser geltend gemachte Anspruch mit dem Anspruch der Klage im Zusammenhang steht oder sich sonst zur Kompensation eignen würde (vgl auch Fasching, LB2 Rz 1299 und 1301 ff). Dennoch widerspricht es nicht prozeßökonomischen Grundsätzen, daß eine Aufrechnungseinrede, wie hier, im Fall eines bestehenden Aufrechungsverbotes zwar mittels Widerklage, nicht aber mit einer prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden kann. Im Verfahren über die Widerklage wird eine Gegenforderung unabhängig vom Bestand der Hauptforderung und dem Verfahren über diese festgestellt (Fasching aaO Rz 1299). Darin aber, daß auch über die Hauptforderung ebenso unabhängig von dem Bestand der Gegenforderung und dem Stand des Verfahrens über diese entschieden wird, liegt der wesentliche Sinn des vertraglichen Kompensationsausschlusses, weil dadurch das Verfahren über die Hauptforderung im allgemeinen beschleunigt und ohne Rücksicht auf allenfalls nur in einem aufwendigen und langwirigen Verfahren festzustellende Gegenforderungen durchgeführt und beendet werden kann, während über eine konnexe Gegenforderung gemäß § 391 Abs 3 ZPO auch nicht mit Teilurteil entschieden werden dürfte. Bei Zulassung einer prozessualen Aufrechnungseinrede ungeachtet eines vertraglichen Kompensationsverbotes würde die im Rahmen nach der Privatautonomie erlaubte Vereinbarung eines derartigen Verbotes zwecklos.Eine Widerklage ist nach Paragraph 96, Absatz eins, JN für den Fall vorgesehen, daß der mit dieser geltend gemachte Anspruch mit dem Anspruch der Klage im Zusammenhang steht oder sich sonst zur Kompensation eignen würde vergleiche auch Fasching, LB2 Rz 1299 und 1301 ff). Dennoch widerspricht es nicht prozeßökonomischen Grundsätzen, daß eine Aufrechnungseinrede, wie hier, im Fall eines bestehenden Aufrechungsverbotes zwar mittels Widerklage, nicht aber mit einer prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden kann. Im Verfahren über die Widerklage wird eine Gegenforderung unabhängig vom Bestand der Hauptforderung und dem Verfahren über diese festgestellt (Fasching aaO Rz 1299). Darin aber, daß auch über die Hauptforderung ebenso unabhängig von dem Bestand der Gegenforderung und dem Stand des Verfahrens über diese entschieden wird, liegt der wesentliche Sinn des vertraglichen Kompensationsausschlusses, weil dadurch das Verfahren über die Hauptforderung im allgemeinen beschleunigt und ohne Rücksicht auf allenfalls nur in einem aufwendigen und langwirigen Verfahren festzustellende Gegenforderungen durchgeführt und beendet werden kann, während über eine konnexe Gegenforderung gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO auch nicht mit Teilurteil entschieden werden dürfte. Bei Zulassung einer prozessualen Aufrechnungseinrede ungeachtet eines vertraglichen Kompensationsverbotes würde die im Rahmen nach der Privatautonomie erlaubte Vereinbarung eines derartigen Verbotes zwecklos.
Es besteht daher kein Anlaß, von der bestehenden Rechtsprechung abzugehen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.