Begründung:
Die Kläger sind zu Mehrheitsanteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Grundstücksadresse *****.
Die Beklagte ist zu 118/4987 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 9 verbunden ist, Miteigentümerin dieser Liegenschaft.
Die Kläger begehren von der Beklagten zuletzt S 22.122,50 als rückständige Hausbewirtschaftungskosten, mit welchem Betrag sie ihr gegenüber aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten seien. Gleichzeitig machen sie den Rückstand der Zahlungen gemäß § 22 Abs 1 Z 1 WEG als Ausschließungsgrund aus der Gemeinschaft geltend.Die Kläger begehren von der Beklagten zuletzt S 22.122,50 als rückständige Hausbewirtschaftungskosten, mit welchem Betrag sie ihr gegenüber aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten seien. Gleichzeitig machen sie den Rückstand der Zahlungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG als Ausschließungsgrund aus der Gemeinschaft geltend.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und zog insbesondere die Aktivlegitimation der Kläger in Zweifel. Nicht sie, sondern der Hausverwalter seien, wenn tatsächlich Rückstände vorgelegen seien, in Vorlage getreten. Bei Bejahung ihrer Legitimation seien sie überdies nur berechtigt, von der Beklagten Zahlungen im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu begehren, ein Solidaranspruch bestehe nicht.
Sämtliche Zahlungen seien vom Anderkonto des Hausverwalters K***** erfolgt, was bedeute, dass er als ausschließlicher Kontoinhaber und ausschließlich Verfügungsberechtigter allein legitimiert sei.
Im Übrigen bestritt die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Rückstände und wendete Verjährung ein. Daneben bestritt sie das Ausschlussbegehren, sowie, dass ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer rechtmäßig zustande gekommen sei.
Das Erstgericht traf nachstehende Feststellungen:
Anläßlich der Übernahme der Hausverwaltung durch Werner K***** am 4. 12. 1980 wurde er von den Wohnungseigentümern beauftragt, in ihrem Namen ein Hauskonto bei der E***** mit der Bezeichnung "***** W*****, W*****gasse *****" zu eröffnen. Er sollte für dieses Hauskonto zeichnungsberechtigt sein, alle Geldflüsse betreffend das Haus W*****gasse ***** sollten über dieses Konto laufen. Entgegen diesem Auftrag eröffnete Werner K***** allerdings ein Anderkonto eines Immobilienverwalters im Sinne der Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Immobilienmakler und Immobilienverwalter, wobei er alleiniger Kontoinhaber wurde. Wesen eines solchen Anderkontos ist nach den maßgeblichen Geschäftsbedingungen (Beilage 11), dass ein solches Anderkonto ausschließlich für Angehörige bestimmter Berufe errichtet wird, aber nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers dient und er - wie bei seinen Eigenkonten - der Kreditunternehmung gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist. Rechte Dritter auf Leistung aus einem Anderkonto bestehen der Kreditunternehmung gegenüber nicht.
Zumindest bis Ende 1987 erfolgten sämtliche Einzahlungen der Hauseigentümer auf dieses Anderkonto bzw erfolgten sämtliche Zahlungen von diesem Anderkonto. Im Jänner 1988 eröffnete Werner K***** im Zusammenhang mit der Verwaltung des Hauses ein weiteres Anderkonto.
Zum letzten festgestellten Zeitpunkt (30. 11. 1995) betrug der Sollstand auf diesem Konto S 132.932.
Bei den Hausversammlungen beschlossen die Mit- und Wohnungseigentümer jeweils, Eingänge aus den Garagenvermietungen nicht anteilsmäßig an die einzelnen Wohnungseigentümer auszubezahlen oder gutzuschreiben, sondern diese Überschüsse zur Reduzierung der Überziehungszinsen auf dem genannten Anderkonto zu belassen. Dies führte dazu, dass der (buchhalterische) Überschuss aus den Garagenvermietungen auf diesem Anderkonto per 31. 12. 1987 S 276.264 betrug.
Nach Klagseinbringung leistete die Beklagte auf dieses Konto eine Bareinzahlung von S 118.291,29 mit der Zweckwidmung "Kapital und Zinsen ohne USt laut Klage ohne Anerkenntnis vorbehaltlich der Prüfung".
Im Zeitpunkt der Klagseinbringung bestand ein Rückstand der Beklagten in Höhe von S 51.679,44 (unter Außerachtlassung allfälliger Zinsen), der aus dem Zeitraum 1983 bis 1987 resultierte. Hinsichtlich dieser Beträge trat der Hausverwalter K***** aus seinem Anderkonto in Vorlage.
Mit der nach Klagseinbringung geleisteten Zahlung hat die Beklagte den gesamten rechnerischen Rückstand getilgt.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht zunächst davon aus, dass den Klägern die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Rückstands der Beklagten fehle, weil nicht aus ihrem Vermögen, sondern aus dem Vermögen des Verwalters K***** Rückstände der Beklagten bezahlt worden seien. Daran ändere auch das "Stehenlassen" von Garagenvermietungseinkünften durch die Kläger auf dem bezeichneten Anderkonto nichts. Nur der Verwalter sei hinsichtlich eines Kontoguthabens forderungsberechtigt, was sich aus dem Wesen des Anderkontos ergebe. Im Übrigen könne eine rechnerische Zuordnung der Tilgung der Rückstände einzelner Wohnungseigentümer durch die Eingänge aus der Garagenvermietung nicht nachvollzogen werden, weil dieses Guthaben keinesfalls die Zahlungsausfälle sämtlicher säumiger Wohnungseigentümer zur Gänze abgedeckt habe. Auch bleibe dabei unberücksichtigt, dass auch der Beklagten ein auf sie entfallender Anteil aus den Einkünften aus der Garagenvermietung zukomme. Ganz unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Zahlungsrückstandes der Beklagten komme den Klägern daher die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Rückständen an Hausbewirtschaftungskosten nicht zu.
Daneben hätten sich solche Rückstände ohnedies nicht ergeben.
Dementsprechend gelangte das Erstgericht nicht nur zur Abweisung des Zahlungsbegehrens, sondern auch zur Abweisung des Begehrens, die Beklagte aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auszuschließen.
Einer dagegen erhobenen Berufung, mit der auch die erstgerichtlichen Feststellungen über das Nichtbestehen eines Zahlungsrückstandes der Beklagten bekämpft wurden, gab das Berufungsgericht nicht Folge.
Den Klägern fehle zur Geltendmachung der klagsgegenständlichen Ansprüche die Aktivlegitimation. Bereits durch die Tatsache des Bestehens eines Anderkontos sei dem Zahlungsbegehren der Miteigentümer der Boden entzogen. Die Kläger hätten nicht nachweisen können, dass sie tatsächlich mit Zahlungen für die Beklagte in Vorlage getreten seien. Ob durch die Nichtabschöpfung von Einnahmen aus der Garagenvermietung auf einem Anderkonto mittelbar eine Kontobelastung ausgeglichen worden sei, sei irrelevant, weil dadurch keine Leistung der übrigen Miteigentümer für eine allenfalls säumige Zahlerin bewirkt worden sei.
Das Berufungsgericht hielt den Umstand, dass Eingänge und Zahlungen auf bzw von einem Anderkonto erfolgten, für ausreichend, um die Aktivlegitimation der Kläger zu verneinen, und teilte die Ansicht des Erstgerichtes, nicht den Miteigentümern, sondern dem Hausverwalter stehe das Recht zu, von der Beklagten rückständige Hausbewirtschaftungskosten zu begehren.
Eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen über die Höhe eines allfälligen Rückstands unterblieb.
Das Berufungsgericht bestätigte insofern die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 22.122,50 sA.
Im Übrigen - dies ist allerdings nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens - hob es das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Ausschlussbegehrens auf und trug dem Erstgericht eine Beschlussfassung gemäß § 22 Abs 1 Z 1 WEG auf.Im Übrigen - dies ist allerdings nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens - hob es das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Ausschlussbegehrens auf und trug dem Erstgericht eine Beschlussfassung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG auf.
Mit Beschluss vom 19. 8. 1999 sprach das Berufungsgericht über Antrag der klagenden Parteien gemäß § 508 Abs 1 ZPO aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil (Zahlungsbegehren) gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Soweit überblickbar, liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob Mit- und Wohnungseigentümer auch über ein Anderkonto des Hausverwalters für Schulden eines säumigen Wohnungseigentümers in Vorlage treten könnten. Dieser Frage komme über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.Mit Beschluss vom 19. 8. 1999 sprach das Berufungsgericht über Antrag der klagenden Parteien gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil (Zahlungsbegehren) gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Soweit überblickbar, liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob Mit- und Wohnungseigentümer auch über ein Anderkonto des Hausverwalters für Schulden eines säumigen Wohnungseigentümers in Vorlage treten könnten. Dieser Frage komme über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die ordentliche Revision der Kläger mit dem Begehren, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Zahlungsbegehren der Kläger stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag an das Gericht zweiter Instanz in eventu an das Gericht erster Instanz gestellt.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.