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Rechtssatz RS0112547

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112547

Geschäftszahl

5Ob145/99f; 5Ob165/00a

Entscheidungsdatum

13.07.2000

Rechtssatz

Die Anspruchszugehörigkeit eines nach Paragraph 1042, ABGB getätigten Aufwands geht dadurch nicht verloren, dass die Abwicklung der ihn begründenden Zahlungen über das Anderkonto eines Dritten erfolgt. (Hier:

Sondervermögen der Kläger, nämlich ihnen aus der Vermietung von Garagenplätzen zustehende Entgelte wurden mit ihrer Zustimmung nicht an sie ausbezahlt, sondern auf einem Anderkonto des Hausverwalters belassen, um eine Überziehung dieses Kontos zu verhindern. Nach dem Vorbringen der Kläger wurde dieses Guthaben unter anderem zur Tilgung der der Beklagten nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG zukommenden Verpflichtungen (aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des 3. WÄG) verwendet).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 145/99f
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 145/99f
  • 5 Ob 165/00a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 165/00a
    nur: Die Anspruchszugehörigkeit eines nach § 1042 ABGB getätigten Aufwands geht dadurch nicht verloren, dass die Abwicklung der ihn begründenden Zahlungen über das Anderkonto eines Dritten erfolgt. (T1); Veröff: SZ 73/116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112547

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0050OB00145_99F0000_001