Rechtssatz RS0112547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112547
Entscheidungsdatum
13.07.2000
Rechtssatz
Die Anspruchszugehörigkeit eines nach § 1042 ABGB getätigten Aufwands geht dadurch nicht verloren, dass die Abwicklung der ihn begründenden Zahlungen über das Anderkonto eines Dritten erfolgt. (Hier:Die Anspruchszugehörigkeit eines nach Paragraph 1042, ABGB getätigten Aufwands geht dadurch nicht verloren, dass die Abwicklung der ihn begründenden Zahlungen über das Anderkonto eines Dritten erfolgt. (Hier:
Sondervermögen der Kläger, nämlich ihnen aus der Vermietung von Garagenplätzen zustehende Entgelte wurden mit ihrer Zustimmung nicht an sie ausbezahlt, sondern auf einem Anderkonto des Hausverwalters belassen, um eine Überziehung dieses Kontos zu verhindern. Nach dem Vorbringen der Kläger wurde dieses Guthaben unter anderem zur Tilgung der der Beklagten nach § 19 Abs 1 WEG zukommenden Verpflichtungen (aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des 3. WÄG) verwendet).Sondervermögen der Kläger, nämlich ihnen aus der Vermietung von Garagenplätzen zustehende Entgelte wurden mit ihrer Zustimmung nicht an sie ausbezahlt, sondern auf einem Anderkonto des Hausverwalters belassen, um eine Überziehung dieses Kontos zu verhindern. Nach dem Vorbringen der Kläger wurde dieses Guthaben unter anderem zur Tilgung der der Beklagten nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG zukommenden Verpflichtungen (aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des 3. WÄG) verwendet).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 145/99f
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 145/99f
- 5 Ob 165/00a
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 165/00a
nur: Die Anspruchszugehörigkeit eines nach § 1042 ABGB getätigten Aufwands geht dadurch nicht verloren, dass die Abwicklung der ihn begründenden Zahlungen über das Anderkonto eines Dritten erfolgt. (T1); Veröff: SZ 73/116
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112547
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0050OB00145_99F0000_001