Rechtssatz RS0113762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113762
Entscheidungsdatum
13.07.2000
Norm
WEG idF 3.WÄG §22 Abs1 Z1
Rechtssatz
Wurden, Mittel der Gemeinschaft auf einem Anderkonto "stehengelassen", zu dessen Abdeckung ein anderer Miteigentümer verpflichtet gewesen wäre, ist er seinen Pflichten aus der Gemeinschaft nicht nachgekommen (§ 22 Abs 1 Z 1 WEG).Wurden, Mittel der Gemeinschaft auf einem Anderkonto "stehengelassen", zu dessen Abdeckung ein anderer Miteigentümer verpflichtet gewesen wäre, ist er seinen Pflichten aus der Gemeinschaft nicht nachgekommen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113762
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00165_00A0000_005