Rechtssatz RS0113759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113759
Entscheidungsdatum
13.07.2000
Norm
ZPO §234
WEG idF 3.WÄG §22 Abs1
Rechtssatz
§ 234 ZPO, demzufolge die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, findet im Ausschließungsprozess Anwendung. Die Veräußerung der Miteigentumsanteile während des laufenden Verfahrens durch einzelne Kläger ist prozessual unbeachtlich.Paragraph 234, ZPO, demzufolge die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, findet im Ausschließungsprozess Anwendung. Die Veräußerung der Miteigentumsanteile während des laufenden Verfahrens durch einzelne Kläger ist prozessual unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113759
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00165_00A0000_002