Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte bei der A***** B*****sparkasse ***** reg. Gen.mbH (folgend kurz: A*****) zwei Darlehen aufgenommen, für die er aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 20.9.1968 und vom 31.7.1969 der A***** seine Liegenschaft EZ 7***** KG A***** zum Pfand bestellte, die Pfandrechte waren zu CLNr. 1 mit S 420.000,-- sA und zu CLNr 2 mit S 490.000,-- sA eingetragen. Die A***** erwirkte gegen den Kläger das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.1975, GZ 40 a Cg 34/75-30, über eine Forderung von S 819.485,54 sA. Die A***** zog aufgrund dieses Urteils die Liegenschaft EZ 7***** KG A***** und den Viertelanteil des Klägers an der Liegenschaft EZ 6***** KG A***** in Zwangsversteigerung. Um diese Zwangsversteigerung unmittelbar vor dem Versteigerungstermin abzuwenden, setzte sich der Kläger mit dem Rechtsvertreter der A***** in Verbindung. Der Kläger war vom 1975 bis August 1980 Angestellter der beklagten GmbH, am 16.11.1978 wurde er als Einzelprokurist der Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Bei der Vorsprache beim Rechtsvertreter der A***** erklärte der Kläger als Prokurist und im Namen der beklagten GmbH, jedoch ohne Wissen und Willen der Muttergesellschaft der Beklagten in Deutschland, daß die GmbH die gegen ihn bestehenden Forderungen der A***** gemäß § 1422 ABGB einlösen wolle. Er übergab dem Rechtsvertreter der A***** ein von ihm auf Briefpapier und im Namen der beklagten GmbH verfaßtes, mit "ppa.S*****" gezeichnetes Schreiben vom 24.1.1979, in dem erklärt wurde, daß sämtliche Forderungen samt Nebengebühren zur Einlösung und zur sofortigen Bezahlung übernommen werden, wobei die vollständige Abtretung aller Rechte aus dem Schuldverhältnis einschließlich Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel verlangt wird. Daraufhin wurde dem Kläger vom Rechtsvertreter der A***** die per 25.1.1975 offene Forderung inklusive Kosten mit S 1,220.331,-- bekanntgegeben und weiters erklärt, daß ein Abtretungsvertrag zu errichten sei. In der Folge behob der Kläger von zwei Firmenkonten und zwei Firmensparbüchern der beklagten GmbH unerlaubt den Betrag von insgesamt S 1,230.000,-- und bezahlte die oben genannte aushaftende Forderung der A*****. Daraufhin wurden die gegen den Kläger laufende Zwangsversteigerung sowie eine ebenfalls geführte Gehaltsexekution eingestellt. Die Muttergesellschaft der beklagten Partei war vom Vorgehen des Klägers zunächst nicht informiert, der Entwurf eines vom Rechtsvertreter der A***** übermittelten Abtretungsvertrages gelangte der Muttergesellschaft in Deutschland zunächst nicht zur Kenntnis. Erst im Sommer 1980 wurde diese auf Unregelmäßigkeiten der Geschäftsgebarung des Klägers aufmerksam. Im Zuge der Erhebungen aufgrund einer Strafanzeige wurde auch das vom Kläger ppa gezeichnete Schreiben vom 24.1.1979 betreffend die Forderungseinlösung aufgefunden. Am 10.12. bzw 30.12.1980 wurde sodann der vom Rechtsvertreter der A***** bereits 1979 entworfene Abtretungsvertrag von den Vertragsteilen beglaubigt unterfertigt, wobei in Punkt II.) folgendes festgehalten ist:Der Kläger hatte bei der A***** B*****sparkasse ***** reg. Gen.mbH (folgend kurz: A*****) zwei Darlehen aufgenommen, für die er aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 20.9.1968 und vom 31.7.1969 der A***** seine Liegenschaft EZ 7***** KG A***** zum Pfand bestellte, die Pfandrechte waren zu CLNr. 1 mit S 420.000,-- sA und zu CLNr 2 mit S 490.000,-- sA eingetragen. Die A***** erwirkte gegen den Kläger das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.1975, GZ 40 a Cg 34/75-30, über eine Forderung von S 819.485,54 sA. Die A***** zog aufgrund dieses Urteils die Liegenschaft EZ 7***** KG A***** und den Viertelanteil des Klägers an der Liegenschaft EZ 6***** KG A***** in Zwangsversteigerung. Um diese Zwangsversteigerung unmittelbar vor dem Versteigerungstermin abzuwenden, setzte sich der Kläger mit dem Rechtsvertreter der A***** in Verbindung. Der Kläger war vom 1975 bis August 1980 Angestellter der beklagten GmbH, am 16.11.1978 wurde er als Einzelprokurist der Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Bei der Vorsprache beim Rechtsvertreter der A***** erklärte der Kläger als Prokurist und im Namen der beklagten GmbH, jedoch ohne Wissen und Willen der Muttergesellschaft der Beklagten in Deutschland, daß die GmbH die gegen ihn bestehenden Forderungen der A***** gemäß Paragraph 1422, ABGB einlösen wolle. Er übergab dem Rechtsvertreter der A***** ein von ihm auf Briefpapier und im Namen der beklagten GmbH verfaßtes, mit "ppa.S*****" gezeichnetes Schreiben vom 24.1.1979, in dem erklärt wurde, daß sämtliche Forderungen samt Nebengebühren zur Einlösung und zur sofortigen Bezahlung übernommen werden, wobei die vollständige Abtretung aller Rechte aus dem Schuldverhältnis einschließlich Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel verlangt wird. Daraufhin wurde dem Kläger vom Rechtsvertreter der A***** die per 25.1.1975 offene Forderung inklusive Kosten mit S 1,220.331,-- bekanntgegeben und weiters erklärt, daß ein Abtretungsvertrag zu errichten sei. In der Folge behob der Kläger von zwei Firmenkonten und zwei Firmensparbüchern der beklagten GmbH unerlaubt den Betrag von insgesamt S 1,230.000,-- und bezahlte die oben genannte aushaftende Forderung der A*****. Daraufhin wurden die gegen den Kläger laufende Zwangsversteigerung sowie eine ebenfalls geführte Gehaltsexekution eingestellt. Die Muttergesellschaft der beklagten Partei war vom Vorgehen des Klägers zunächst nicht informiert, der Entwurf eines vom Rechtsvertreter der A***** übermittelten Abtretungsvertrages gelangte der Muttergesellschaft in Deutschland zunächst nicht zur Kenntnis. Erst im Sommer 1980 wurde diese auf Unregelmäßigkeiten der Geschäftsgebarung des Klägers aufmerksam. Im Zuge der Erhebungen aufgrund einer Strafanzeige wurde auch das vom Kläger ppa gezeichnete Schreiben vom 24.1.1979 betreffend die Forderungseinlösung aufgefunden. Am 10.12. bzw 30.12.1980 wurde sodann der vom Rechtsvertreter der A***** bereits 1979 entworfene Abtretungsvertrag von den Vertragsteilen beglaubigt unterfertigt, wobei in Punkt römisch zwei.) folgendes festgehalten ist:
"Die Firma "O*****" VertriebsgesmbH hat die Forderungen der A***** gegen Claus S***** aus den beiden zu I angeführten Darlehen einschließlich aller Zinsen und Kosten per 25.1.1979 mit Zustimmung der A***** gemäß § 1422 ABGB eingelöst und hiefür am 25.1.1979 eine Zahlung von S 1,220.331,-- an die A***** geleistet. Durch diese Zahlung wurden sämtliche der A***** aus den beiden Schuld- und Pfandbestellungsurkunden vom 20.9.1968 und 31.7.1969 zustehenden Forderungen samt allen Nebengebühren, insbesondere den Prozeß- und Exekutionskosten durch die Firma "O*****" VertriebsgesmbH eingelöst.""Die Firma "O*****" VertriebsgesmbH hat die Forderungen der A***** gegen Claus S***** aus den beiden zu römisch eins angeführten Darlehen einschließlich aller Zinsen und Kosten per 25.1.1979 mit Zustimmung der A***** gemäß Paragraph 1422, ABGB eingelöst und hiefür am 25.1.1979 eine Zahlung von S 1,220.331,-- an die A***** geleistet. Durch diese Zahlung wurden sämtliche der A***** aus den beiden Schuld- und Pfandbestellungsurkunden vom 20.9.1968 und 31.7.1969 zustehenden Forderungen samt allen Nebengebühren, insbesondere den Prozeß- und Exekutionskosten durch die Firma "O*****" VertriebsgesmbH eingelöst."
Unter Punkt IV.) dieses Vertrages ist festgehalten:Unter Punkt römisch vier.) dieses Vertrages ist festgehalten:
"Die A***** erklärt ferner gemäß § 9 EO ausdrücklich, daß der im rechtkräftigen und vollstreckbaren Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.1975, ferner in den Exekutionsbewilligungen ...... ursprünglich ihr zustehende Anspruch gegen Claus S***** auf die Firma "O*****" VertriebsgesmbH übergegangen ist.""Die A***** erklärt ferner gemäß Paragraph 9, EO ausdrücklich, daß der im rechtkräftigen und vollstreckbaren Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.1975, ferner in den Exekutionsbewilligungen ...... ursprünglich ihr zustehende Anspruch gegen Claus S***** auf die Firma "O*****" VertriebsgesmbH übergegangen ist."
Nach einer Abtretungserklärung betreffend diese Forderungen unter Punkt III.) enthält der Abtretungsvertrag auch noch die ausdrückliche Zustimmung der A***** zur Übertragung der ob der Liegenschaft EZ 7***** KG A***** verbücherten Pfandrechte C-OZ 1 und 2 an die O***** VertriebsgesmbH. (Die grundbücherliche Übertragung der Pfandrechte erfolgte erst im Jahr 1986).Nach einer Abtretungserklärung betreffend diese Forderungen unter Punkt römisch drei.) enthält der Abtretungsvertrag auch noch die ausdrückliche Zustimmung der A***** zur Übertragung der ob der Liegenschaft EZ 7***** KG A***** verbücherten Pfandrechte C-OZ 1 und 2 an die O***** VertriebsgesmbH. (Die grundbücherliche Übertragung der Pfandrechte erfolgte erst im Jahr 1986).
Aufgrund des Antrages der beklagten Partei (als betreibende Partei) wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 9.4.1981 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 819.485,54 sA die Zwangsversteigerung der dem Kläger (dort Verpflichteten) gehörenden Liegenschaft EZ 7***** KG A***** und des dem Kläger gehörigen Viertelanteils der Liegenschaft EZ 6***** KG A***** bewilligt. Dem Antrag hatte der Kläger den Abtretungsvertrag vom 10. bzw 30.12.1980 beigelegt, wozu er die Behauptung aufstellte, damit die unter C-OZ 1 und 2 ob der EZ 7***** KG A***** eingetragenen Pfandrechte erworben zu haben. Ob der EZ 7***** KG A***** war bereits im Jahr 1976, ob des Viertelanteils des Klägers an der EZ 6***** KG A***** im Jahr 1985 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Ehegattin des Klägers Elfriede S***** einverleibt.
Mit der auf § 36 EO gestützten Klage begehrte der Kläger die Unzulässigerklärung der Zwangsversteigerung sowie Aufhebung der Exekutionsbewilligung mit der Behauptung, im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung sei die Übertragung der die betriebenen Forderungen besichernden Pfandrechte grundbücherlich noch nicht durchgeführt gewesen. Im Jahr 1981 sei die betreibende (nunmehr beklagte) Partei keinesfalls Rechtsnachfolger der A***** im Sinne des § 9 EO gewesen, so daß die Exekution nicht hätte bewilligt werden dürfen. (Ein ursprünglich gestelltes Eventualbegehren nach § 35 EO mit der Behauptung, durch die Zahlung von S 1,260.722,-- sei die betriebene Forderung "zumindest zum größten Teil" berichtigt und erloschen, wird vom Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr weiter verfolgt).Mit der auf Paragraph 36, EO gestützten Klage begehrte der Kläger die Unzulässigerklärung der Zwangsversteigerung sowie Aufhebung der Exekutionsbewilligung mit der Behauptung, im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung sei die Übertragung der die betriebenen Forderungen besichernden Pfandrechte grundbücherlich noch nicht durchgeführt gewesen. Im Jahr 1981 sei die betreibende (nunmehr beklagte) Partei keinesfalls Rechtsnachfolger der A***** im Sinne des Paragraph 9, EO gewesen, so daß die Exekution nicht hätte bewilligt werden dürfen. (Ein ursprünglich gestelltes Eventualbegehren nach Paragraph 35, EO mit der Behauptung, durch die Zahlung von S 1,260.722,-- sei die betriebene Forderung "zumindest zum größten Teil" berichtigt und erloschen, wird vom Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr weiter verfolgt).
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, wie sich aus dem Abtretungsvertrag vom 10./30.12.1980 unzweifelhaft ergebe, habe sie die Forderungen der A***** gemäß § 1422 ABGB eingelöst und dafür am 25.1.1979 eine Zahlung von S 1,220.331,-- geleistet. Mit dieser Einlösung seien die Pfandrechte auf sie übergegangen. Durch die Zahlung der Ehegattin des Klägers seien die der Exekution zugrundeliegenden Ansprüche nicht erloschen.Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, wie sich aus dem Abtretungsvertrag vom 10./30.12.1980 unzweifelhaft ergebe, habe sie die Forderungen der A***** gemäß Paragraph 1422, ABGB eingelöst und dafür am 25.1.1979 eine Zahlung von S 1,220.331,-- geleistet. Mit dieser Einlösung seien die Pfandrechte auf sie übergegangen. Durch die Zahlung der Ehegattin des Klägers seien die der Exekution zugrundeliegenden Ansprüche nicht erloschen.
Das Erstgericht erkannte auf Abweisung des Klagebegehrens und führte zu dem - im Revisionsverfahren allein interessierenden Impugnationsklagebegehren aus: Die beklagte Partei habe ihre Rechtsnachfolge nach der A***** gemäß § 9 EO bewiesen, weil durch die Zahlung der Forderung am 25.1.1979 es zur Einlösung nach § 1422 ABGB gekommen sei, womit auch die Hypothek ipso iure und ohne bücherliche Eintragung auf die beklagte Partei übergegangen sei.Das Erstgericht erkannte auf Abweisung des Klagebegehrens und führte zu dem - im Revisionsverfahren allein interessierenden Impugnationsklagebegehren aus: Die beklagte Partei habe ihre Rechtsnachfolge nach der A***** gemäß Paragraph 9, EO bewiesen, weil durch die Zahlung der Forderung am 25.1.1979 es zur Einlösung nach Paragraph 1422, ABGB gekommen sei, womit auch die Hypothek ipso iure und ohne bücherliche Eintragung auf die beklagte Partei übergegangen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, wieweit bei der Beurteilung der Rechtsnachfolge nach § 9 EO über das Vorbringen hinaus auf den Inhalt der zu dessen Nachweis vorlegten Urkunden Bedacht zu nehmen sei, Rechtsprechung fehle.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, wieweit bei der Beurteilung der Rechtsnachfolge nach Paragraph 9, EO über das Vorbringen hinaus auf den Inhalt der zu dessen Nachweis vorlegten Urkunden Bedacht zu nehmen sei, Rechtsprechung fehle.
Auch wenn sich die beklagte Partei als betreibende Partei des Exekutionsverfahrens auf einen Erwerb der Pfandrechte für die Darlehensforderungen aufgrund des Abtretungsvertrages vom 10./30.12.1980 berufen habe, gehe doch aus diesem vorgelegten Vertrag die Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB zugleich hervor. Weder § 54 Abs 1 EO über den Inhalt des Exekutionsantrages, noch § 9 Abs 1 EO legten fest, daß der betreibende Gläubiger über die Art des Rechtsüberganges im einzelnen Behauptungen aufstellen müsse. Vielmehr müsse dieser Rechtsübergang urkundlich nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall gehe die Einlösung der Forderung durch Zahlung nach § 1422 ABGB aus dem vorgelegten Vertrag hervor, sodaß dem danach geschlossenen Abtretungsvertrag nur mehr deklarative Wirkung zukomme, weil bereits die Zahlung nach dem Gesetz die Einlösung der Forderung und den automatischen Pfandrechtsübergang bewirkt habe. Da die Grundbuchseintragung in diesem Fall nur noch berichtigenden (deklarativen) Charakter habe, sei die "fehlende" Übertragung der Pfandrechte der Bewilligung der Exekution nicht entgegengestanden. Zufolge des automatischen Pfandrechtsüberganges sei der Bewilligung der Zwangsversteigerung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 7***** KG A***** auch das eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Ehegattin des Klägers nicht entgegengestanden, weil dieses den eingeräumten und übergegangenen Pfandrechten im Range nachgehe.Auch wenn sich die beklagte Partei als betreibende Partei des Exekutionsverfahrens auf einen Erwerb der Pfandrechte für die Darlehensforderungen aufgrund des Abtretungsvertrages vom 10./30.12.1980 berufen habe, gehe doch aus diesem vorgelegten Vertrag die Einlösung der Forderung nach Paragraph 1422, ABGB zugleich hervor. Weder Paragraph 54, Absatz eins, EO über den Inhalt des Exekutionsantrages, noch Paragraph 9, Absatz eins, EO legten fest, daß der betreibende Gläubiger über die Art des Rechtsüberganges im einzelnen Behauptungen aufstellen müsse. Vielmehr müsse dieser Rechtsübergang urkundlich nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall gehe die Einlösung der Forderung durch Zahlung nach Paragraph 1422, ABGB aus dem vorgelegten Vertrag hervor, sodaß dem danach geschlossenen Abtretungsvertrag nur mehr deklarative Wirkung zukomme, weil bereits die Zahlung nach dem Gesetz die Einlösung der Forderung und den automatischen Pfandrechtsübergang bewirkt habe. Da die Grundbuchseintragung in diesem Fall nur noch berichtigenden (deklarativen) Charakter habe, sei die "fehlende" Übertragung der Pfandrechte der Bewilligung der Exekution nicht entgegengestanden. Zufolge des automatischen Pfandrechtsüberganges sei der Bewilligung der Zwangsversteigerung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 7***** KG A***** auch das eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Ehegattin des Klägers nicht entgegengestanden, weil dieses den eingeräumten und übergegangenen Pfandrechten im Range nachgehe.