Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Zulassung des Revisionsrekurses wurde von der zweiten Instanz damit begründet, daß die erheblich scheinende Rechtsfrage gelöst werden müsse, ob ein im Grundbuch eingetragenes exekutives Veräußerungs- und Belastungsverbot der Verbücherung eines Kaufvertrags über die betreffende Liegenschaft entgegensteht; außerdem sei in der Judikatur nicht eindeutig geklärt, ob von der Geltung des exekutiven Veräußerungs- und Belastungsverbotes alle zeitlich vorangegangenen Veräußerungsgeschäfte oder nur diejenigen ausgenommen sind, die schon vor dem Eintritt der Verbotswirkung verbücherungsfähig waren.
An diesen Zulässigkeitsausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. § 126 Abs.2 GBG verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 16 Abs.3 AußStrG, der die mangelnde Bindung des Obersten Gerichtshofes an die Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz klarstellt, indem er die sinngemäße Anwendung des § 508 a ZPO vorschreibt; für die Reform des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchssachen waren jedoch "dieselben Gründe" maßgeblich, die für eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes gesprochen haben (991 BlgNR XVII. GP, 16). Dort wiederum wurde ausdrücklich festgeschrieben, daß der Oberste Gerichtshof an die Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz nicht gebunden ist (991 BlgNR XVII. GP, 3). Ein Vergleich mit der vorbildhaften Regelung in §§ 508 a Abs.1 und 526 Abs.2 ZPO (jeweils idF der WGN 1989) zeigt überdies, daß es als systemgerecht angesehen wurde, jeweils das Höchstgericht über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage entscheiden zu lassen. Dies entspricht auch dem Wesen des Zulassungsprinzips, das mit der WGN 1989 sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren verwirklicht werden sollte (vgl. 991 BlgNR XVII. GP, 2). Es besteht kein Grund, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Grundbuchssachen anders zu beurteilen (vgl EvBl 1991/7).An diesen Zulässigkeitsausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Paragraph 126, Absatz 2, GBG verweist zwar nicht ausdrücklich auf Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, der die mangelnde Bindung des Obersten Gerichtshofes an die Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz klarstellt, indem er die sinngemäße Anwendung des Paragraph 508, a ZPO vorschreibt; für die Reform des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchssachen waren jedoch "dieselben Gründe" maßgeblich, die für eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes gesprochen haben (991 BlgNR römisch siebzehn. GP, 16). Dort wiederum wurde ausdrücklich festgeschrieben, daß der Oberste Gerichtshof an die Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz nicht gebunden ist (991 BlgNR römisch siebzehn. GP, 3). Ein Vergleich mit der vorbildhaften Regelung in Paragraphen 508, a Absatz eins und 526 Absatz 2, ZPO (jeweils in der Fassung der WGN 1989) zeigt überdies, daß es als systemgerecht angesehen wurde, jeweils das Höchstgericht über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage entscheiden zu lassen. Dies entspricht auch dem Wesen des Zulassungsprinzips, das mit der WGN 1989 sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren verwirklicht werden sollte vergleiche 991 BlgNR römisch siebzehn. GP, 2). Es besteht kein Grund, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Grundbuchssachen anders zu beurteilen vergleiche EvBl 1991/7).
Im gegenständlichen Fall erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts ohnehin auf einer gesicherten Judikatur beruht. Schon der Wortlaut des § 384 Abs.3 EO spricht eindeutig dafür, daß Grundbuchseintragungen auch auf Grund solcher Verfügungen des Liegenschaftseigentümers erfolgen können, die dem ihm erteilten und gemäß § 384 Abs.2 EO sogar amtswegig anzumerkenden einstweiligen Verbot einer Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft zuwiderlaufen. Judikatur und Lehre haben daraus übereinstimmend den Schluß gezogen, daß das einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot weiteren bücherlichen Eintragungen nicht entgegensteht (EvBl 1958/205; 1 Ob 15/75;Im gegenständlichen Fall erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts ohnehin auf einer gesicherten Judikatur beruht. Schon der Wortlaut des Paragraph 384, Absatz 3, EO spricht eindeutig dafür, daß Grundbuchseintragungen auch auf Grund solcher Verfügungen des Liegenschaftseigentümers erfolgen können, die dem ihm erteilten und gemäß Paragraph 384, Absatz 2, EO sogar amtswegig anzumerkenden einstweiligen Verbot einer Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft zuwiderlaufen. Judikatur und Lehre haben daraus übereinstimmend den Schluß gezogen, daß das einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot weiteren bücherlichen Eintragungen nicht entgegensteht (EvBl 1958/205; 1 Ob 15/75;
3 Ob 27/84; 3 Ob 520/84; Heller-Berger-Stix, Komm.z.EO, 2750;
Spielbüchler in Rummel I2, Rz 17 zu § 364 c ABGB; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 339; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, 196 f). Dem Gegner der gefährdeten Partei wird hiedurch weder der Abschluß eines Kaufvertrags mit anderen Kaufwerbern noch die Verbücherung eines solchen Vertrags unmöglich gemacht (1 Ob 15/75).Spielbüchler in Rummel I2, Rz 17 zu Paragraph 364, c ABGB; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 339; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, 196 f). Dem Gegner der gefährdeten Partei wird hiedurch weder der Abschluß eines Kaufvertrags mit anderen Kaufwerbern noch die Verbücherung eines solchen Vertrags unmöglich gemacht (1 Ob 15/75).
Für die Verbücherung eines solchen Veräußerungsgeschäftes spielt es auch keine Rolle, ob es vor oder nach der Erlassung des einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbotes abgeschlossen wurde (EvBl 1958/205; 1 Ob 15/75; Spielbüchler, Holzhammer und Feil aaO). Der bessere Grundbuchsrang des exekutiven Veräußerungs- und Belastungsverbotes wirkt sich nur insoweit aus, als nachrangige Grundbuchseintragungen zu löschen sind, falls der gefährdeten Partei der die Liegenschaft betreffende Anspruch endgültig zuerkannt wird (EvBl 1958/205; RPflSlgG 236).
Über diesen Löschungsanspruch ist hier nicht zu befinden. Es geht allein darum, ob das Gesuch des Liegenschaftskäufers um Einverleibung seines Eigentums an der vom Veräußerungs- und Belastungsverbot betroffenen Liegenschaftshälfte zu bewilligen war. Diese Entscheidung hängt - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - nicht davon ab, ob der betreffende Kaufvertrag schon am 28. 8. 1989 (also schon vor der grundbücherlichen Eintragung des exekutiven Veräußerungs- und Belastungsverbotes) oder erst am 12. 4. 1990 in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen war. Die insoweit bestehende Kontroverse in Judikatur und Lehre (Heller-Berger-Stix, Komm.z.EO, 2748 f) vermag daher die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu begründen.
Auch im Revisionsrekurs selbst werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Daß die Eigentumseinverleibung für den verbotswidrig handelnden Liegenschaftskäufer "rückgängig zu machen", nämlich zu löschen sein wird, wenn dem Verbotsberechtigten der gesicherte Anspruch auf die Liegenschaft endgültig zuerkannt wird, wurde bereits gesagt. Daß deshalb die vorläufige Verbücherung des Kaufvertrags "unbillig" oder "sinnlos" wäre, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil sie im Gesetz (§ 384 Abs.3 EO) ausdrücklich vorgesehen ist. Mit der Verweigerung der Grundbuchseintragung würde sich das Gericht über den rein provisorischen Charakter des exekutiven Veräußerungs- und Belastungsverbots hinwegsetzen. Die zuletzt noch geltend gemachten Zweifel an der Gutgläubigkeit des Liegenschaftskäufers lassen schon deshalb keine entscheidungswesentliche Rechtsfrage erkennen, weil die Gutgläubigkeit des Liegenschaftskäufers im Provisorialverfahrens nicht zu prüfen war (JBl 1974, 211) und auch im Grundbuchsverfahren, das ja ein reines Urkundenverfahren ist (§§ 94 Abs.1 , 95 Abs.1 GBG), keine Rolle spielt.Auch im Revisionsrekurs selbst werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Daß die Eigentumseinverleibung für den verbotswidrig handelnden Liegenschaftskäufer "rückgängig zu machen", nämlich zu löschen sein wird, wenn dem Verbotsberechtigten der gesicherte Anspruch auf die Liegenschaft endgültig zuerkannt wird, wurde bereits gesagt. Daß deshalb die vorläufige Verbücherung des Kaufvertrags "unbillig" oder "sinnlos" wäre, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil sie im Gesetz (Paragraph 384, Absatz 3, EO) ausdrücklich vorgesehen ist. Mit der Verweigerung der Grundbuchseintragung würde sich das Gericht über den rein provisorischen Charakter des exekutiven Veräußerungs- und Belastungsverbots hinwegsetzen. Die zuletzt noch geltend gemachten Zweifel an der Gutgläubigkeit des Liegenschaftskäufers lassen schon deshalb keine entscheidungswesentliche Rechtsfrage erkennen, weil die Gutgläubigkeit des Liegenschaftskäufers im Provisorialverfahrens nicht zu prüfen war (JBl 1974, 211) und auch im Grundbuchsverfahren, das ja ein reines Urkundenverfahren ist (Paragraphen 94, Absatz eins, , 95 Absatz eins, GBG), keine Rolle spielt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.