Rechtssatz RS0007507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007507
Entscheidungsdatum
28.04.2011
Rechtssatz
An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. § 126 Abs 2 GBG verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 16 Abs 3 AußStrG, der die mangelnde Bindung des Obersten Gerichtshofes an die Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz klarstellt, für die Reform des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchsachen waren jedoch "dieselben Gründe" maßgeblich, die für eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes gesprochen haben. Dabei wurde es als systemgerecht angesehen, jeweils das Höchstgericht über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage entscheiden zu lassen. Dies entspricht auch dem Wesen des Zulassungsprinzip, das mit der WBN 1989 sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren verwirklicht werden sollte (vgl 991 BlgNr XVII. GP, 2). Es besteht kein Grund, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Grundbuchssachen anders zu beurteilen (vgl EvBl 1991/7).An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Paragraph 126, Absatz 2, GBG verweist zwar nicht ausdrücklich auf Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, der die mangelnde Bindung des Obersten Gerichtshofes an die Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz klarstellt, für die Reform des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchsachen waren jedoch "dieselben Gründe" maßgeblich, die für eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes gesprochen haben. Dabei wurde es als systemgerecht angesehen, jeweils das Höchstgericht über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage entscheiden zu lassen. Dies entspricht auch dem Wesen des Zulassungsprinzip, das mit der WBN 1989 sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren verwirklicht werden sollte vergleiche 991 BlgNr römisch siebzehn. GP, 2). Es besteht kein Grund, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Grundbuchssachen anders zu beurteilen vergleiche EvBl 1991/7).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 5/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 5 Ob 5/91
Veröff: RZ 1992/20,44
- 10 Ob 501/96
Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 501/96
nur: An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. (T1)
- 6 Ob 5/97x
Entscheidungstext OGH 12.05.1997 6 Ob 5/97x
nur T1
- 5 Ob 80/99x
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 80/99x
Auch; nur T1
- 5 Ob 301/98w
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 301/98w
Auch; nur T1
- 3 Ob 281/99s
Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 281/99s
Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren. (T2)
- 5 Ob 150/03z
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 150/03z
nur T1
- 5 Ob 191/04f
Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 191/04f
nur T1
- 1 Ob 8/11z
Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 8/11z
nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007507
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19910216_OGH0002_0050OB00005_9100000_002