ein derartiger vereinbarter Ausschluß der clausula rebus sic stantibus in einem Unterhaltsvergleich auf eine bestimmte Zeit regelmäßig nicht den guten Sitten widerspricht (EFSlg 12.049, 43.720, SZ 26/105 uva) und für eine (allenfalls von Amts wegen aufzugreifende) Sittenwidrigkeit der Beharrung des Unterhaltsberechtigten auf dem vereinbarten Ausschluß der Umstandsklausel (etwa wegen damit verbundener Existenzgefährdung des Verpflichteten [oder des Unterhaltes Dritter]:
5 Ob 529/84) weder etwas in erster Instanz vorgebracht wurde noch sonst aus dem Akt hervorgeht (wofür ein grundsätzlich strenger Maßstab anzulegen ist, um nicht nachträglich den an sich zulässigen Ausschluß der Umstandsklausel ohne zwingenden Grund wiederum aufheben zu können:
EFSlg 33.705) - nur wenn die entsprechenden Tatsachenbehauptungen, aus denen eine Sittenwidrigkeit abgeleitet werden kann, bereits im Verfahren erster Instanz aufgestellt wurden, kann die Frage der Sittenwidrigkeit als Rechtsfrage auch in dritter Instanz noch erörtert werden (RZ 1965, 46).