Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2. Oktober 1974, 4 Cg 344/74-4, wurde die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden des Klägers geschieden. Im Zuge dieses Scheidungsverfahrens schlossen die Streitteile am 2. Oktober 1974 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Punkt 1 folgenden Wortlaut hat:
„Der Beklagte (im Scheidungsverfahren) verpflichtet sich, der Klägerin (im Scheidungsverfahren) an Unterhalt monatlich S 4.000,--, beginnend am 2. Oktober 1974, die weiteren Beträge jeweils am 1. der darauffolgenden Monate, sowie am 1. Juli eines jeden Jahres und am 1. Dezember eines jeden Jahres einen Betrag von je S 2.000,-- bei Exekution zu bezahlen.
Diesem Vergleich wird ein monatliches Nettoeinkommen (des Beklagten) von rund S 12.000,-- zugrunde gelegt.
Diese Unterhaltsbeiträge sind wertgesichert auf Grund des Lebenshaltungskostenindex 1966. Als Ausgangsbasis dient die Indexzahl für den Monat Oktober 1974. Es ist dabei vereinbart, daß Kaufpreisschwankungen des österreichischen Schillings bis 10 % nicht berücksichtigt werden. Wenn diese 10 % erreicht sind, wird neuerlich ein Spielraum von jeweils 10 % abgewartet, sodaß sich die oben angeführten Unterhaltsleistungen dann jeweils um 10 % oder ein Mehrfaches davon erhöhen oder ermäßigen.
Für den Fall einer Verehelichung des Beklagten verzichtet dieser auf die Stellung eines Herabsetzungsantrages. Im Fall einer Pensionierung bleibt dem Beklagten die Stellung eines entsprechenden Herabsetzungsantrages vorbehalten.
Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge bleibt ein etwaiges eigenes Erwerbseinkommen der Klägerin unberücksichtigt.“
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Fällung des Urteils: „Der am 2. Oktober 1974 vor dem Landesgericht für ZRS Wien zu 4 Cg 344/74 geschlossene Unterhaltsvergleich (Punkt 1 des Vergleiches) ist unwirksam.“ Er brachte vor, daß er am 1. Oktober 1975 in Pension gehe. Seine Pension werde voraussichtlich bei S 7.000,-- netto liegen, sodaß die Beklagte, die nach der Ehescheidung ein monatliches Einkommen von S 4.000,-- aus eigener Tätigkeit als Angestellte bei der Flugsicherung in Wien habe, einschließlich der vereinbarten Unterhaltsleistung des Klägers monatlich netto S 8.000,-- erhalte, womit sie mehr Geld zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung habe, als der Kläger an Pension bekomme. Da die Beklagte über ein eigenes Einkommen verfüge und der Kläger nach Ehescheidung nur subsidiär unterhaltspflichtig sei, trete ein Gesamterlöschen seiner Unterhaltspflicht ein.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß im Vergleich vereinbart worden sei, daß ein eigenes Erwerbseinkommen der Klägerin bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge unberücksichtigt bleibe. Der Kläger verfüge nach wie vor über ein Einkommen von S 12.000,– monatlich. Anläßlich des Vergleichsabschlusses vom 2. Oktober 1974 sei dem Kläger bekannt gewesen, daß sie die Absicht gehabt habe, wieder in Beschäftigung zu treten. Dadurch sollte jedoch keine Kürzung der Unterhaltsbeiträge eintreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte den Inhalt des Vergleiches vom 2. Oktober 1974 fest und ging davon aus, daß der Kläger – auf 12 Monate umgerechnet – derzeit ein monatliches Pensionseinkommen von S 8.163,-- bezieht.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung damit, daß die Auslegung des Vergleiches zu dem Ergebnis führe, daß die Unterhaltspflicht des Klägers auch dann nicht erlösche, wenn die Beklagte über ein eigenes Einkommen verfüge. Der Kläger habe nicht die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht begehrt, sondern wolle ihr Erlöschen festgestellt haben. Dieses Begehren sei abzuweisen.
Dieses Urteil bekämpfte der Kläger seinem gesamten Inhalt nach mit Berufung.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 1976 erklärte die Beklagte, ein Begehren des Klägers auf Herabsetzung des mit Vergleich vom 2. Oktober 1974 vereinbarten Unterhaltes für die Zeit vom 3. Oktober 1975 bis 31. Dezember 1975 auf monatlich S 2.050,-- (sowie zusätzlich S 1.025,-- am 1. Dezember 1975) und für die Zeit ab 1. Jänner 1976 auf monatlich S 2.300,-- (sowie zusätzlich S 1.150,-- ab 1. Juli und am 1. Dezember eines jeden Jahres) anzuerkennen.
Die Parteien stellten außer Streit, daß die monatliche Nettopension des Klägers im Jahr 1975 S 6.160,80 (14mal jährlich) und im Jahr 1976 bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz S 6.994,20 (14mal jährlich) betrug.
Von dieser Tatsachengrundlage ausgehend gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Unterhaltsverpflichtung des Klägers auf Grund des Vergleiches vom 2. Oktober 1974 insoweit herabsetzte, als es dem Kläger für die Zeit vom 3. Oktober 1975 bis 31. Dezember 1975 die Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von nur S 2.050,-- (sowie zusätzlich S 1.025,-- am 1. Dezember 1975) und für die Zeit ab 1. Jänner 1976 die Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von nur S 2.300,-- (sowie zusätzlich S 1.150,-- am 1. Juli und am 1. Dezember eines jeden Jahres) an die Beklagte auftrug. Das darüber hinausgehende Begehren des Klägers, die im Vergleich vom 2. Oktober 1974 vereinbarte Unterhaltsleistung über diesen Umfang hinaus für erloschen zu erklären, wies es ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß der Kläger – trotz der Textierung seines Urteilsbegehrens – in Wahrheit unter Berufung auf eine Änderung der Verhältnisse die Feststellung des Erlöschens der seinerzeit vereinbarten Unterhaltsverpflichtung verlange. In diesem Begehren finde auch eine teilweise Herabsetzung der Unterhaltsleistung als Minus Deckung.
Durch den Vergleich vom 2. Oktober 1974 sei nicht die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers geregelt, sondern ein vertraglicher Unterhaltsanspruch der Beklagten begründet worden. Die im Vergleich getroffene Regelung gehe über die des § 66 EheG insoweit hinaus, als nach dem klaren Wortlaut des Vergleiches ein von der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Einkommen der Beklagten unabhängiger Unterhaltsanspruch begründet worden sei. Auf das behauptete Einkommen der Beklagten sei nicht Bedacht zu nehmen, weil seine Berücksichtigung nach der im Vergleich ausdrücklich getroffenen Regelung ausgeschlossen sei. Wohl aber rechtfertige die Änderung der Einkommensverhältnisse auf Seiten des Klägers eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung. Der Kläger, der zur Zeit des Vergleichsabschlusses über ein monatliches Einkommen von S 12.000,-- verfügt habe, habe sich zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeträge in der Höhe von einem Drittel seines damaligen Monatseinkommens und zu zusätzlichen Zahlungen am 1. Juli und am 1. Dezember eines jeden Jahres in der Höhe von einem Sechstel seines damaligen monatlichen Einkommens verpflichtet. In der gleichen Relation zu seinem nunmehrigen Pensionseinkommen sei die von ihm eingegangene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten herabzusetzen.Durch den Vergleich vom 2. Oktober 1974 sei nicht die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers geregelt, sondern ein vertraglicher Unterhaltsanspruch der Beklagten begründet worden. Die im Vergleich getroffene Regelung gehe über die des Paragraph 66, EheG insoweit hinaus, als nach dem klaren Wortlaut des Vergleiches ein von der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Einkommen der Beklagten unabhängiger Unterhaltsanspruch begründet worden sei. Auf das behauptete Einkommen der Beklagten sei nicht Bedacht zu nehmen, weil seine Berücksichtigung nach der im Vergleich ausdrücklich getroffenen Regelung ausgeschlossen sei. Wohl aber rechtfertige die Änderung der Einkommensverhältnisse auf Seiten des Klägers eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung. Der Kläger, der zur Zeit des Vergleichsabschlusses über ein monatliches Einkommen von S 12.000,-- verfügt habe, habe sich zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeträge in der Höhe von einem Drittel seines damaligen Monatseinkommens und zu zusätzlichen Zahlungen am 1. Juli und am 1. Dezember eines jeden Jahres in der Höhe von einem Sechstel seines damaligen monatlichen Einkommens verpflichtet. In der gleichen Relation zu seinem nunmehrigen Pensionseinkommen sei die von ihm eingegangene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten herabzusetzen.
Eine weitergehende Herabsetzung der Unterhaltspflicht des Klägers sei nicht möglich. Durch den Vergleich sei ein über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehender Unterhaltsanspruch der Beklagten begründet worden und die Parteien hätten vereinbart, daß ein eigenes Einkommen der Beklagten bei der Berechnung der Unterhaltsleistung des Klägers außer Betracht zu bleiben habe. Auf die Tatsache, daß die Beklagte nunmehr ein eigenes Einkommen beziehe, könne ungeachtet der Höhe dieses Einkommens ein Herabsetzungsbegehren nicht gegründet werden, weil die Berücksichtigung eines Eigeneinkommens der Beklagten im Vergleich ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er erklärt zwar ausdrücklich, das Urteil des Berufungsgerichtes seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, doch ergibt sich aus seinen Rechtsmittelausführungen im Zusammenhalt mit dem gestellten Revisionsantrag, daß er in Wahrheit nur den bestätigenden Teil dieser Entscheidung bekämpft. Er macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung seines Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.