Der - von der zweiten Instanz zugelassene (§ 14 Abs 4 AußStrG) - ordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben, ist nicht zulässig.Der - von der zweiten Instanz zugelassene (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG) - ordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben, ist nicht zulässig.
Im Rechtsmittel wird ausschließlich die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs wegen ausschließlicher Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nach § 7 Namensänderungsgesetz (NÄG) BGBl 1988/195 idF des Art V Namensrechtsänderungsgesetz (NamRÄG) BGBl 1995/25 zur Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Versagungsgrund iSd § 3 Abs 1 Z 6 NÄG ("die beantragte Änderung des Familiennamens ... dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist") vorliegt, ins Treffen geführt. Dem Obersten Gerichtshof ist aber ein Eingehen auf Fragen der Unzulässigkeit des Rechtswegs zufolge § 42 Abs 3 JN, welche Bestimmung auch im Verfahren außer Streitsachen (§ 42 Abs 4 JN) anzuwenden ist, entzogen (EFSlg 49.244; Fasching I 271 f). Denn eine Wahrnehmung ua des Mangels der Rechtswegzulässigkeit ("den ordentlichen Gerichten entzogen") ist dann nicht mehr zulässig, wenn bereits eine noch bindende Gerichtsentscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs vorliegt (Mayr in Rechberger, § 42 JN Rz 2 mwN), selbst wenn die Vorinstanzen die Rechtswegzulässigkeit (anders als hier) von Amts wegen und (wie im vorliegenden Fall) nur in den Gründen ihrer Entscheidungen übereinstimmend bejahten (SZ 54/190; RIS-Justiz RS0046234; Mayr aaO mwN). Eine bindende Gerichtsentscheidung liegt hier deshalb vor, weil die zweite Instanz die von der Mutter erhobene Einrede der fehlenden Rechtswegzulässigkeit und damit implicite die darin liegende Nichtigkeit nach § 42 Abs 1 JN jedenfalls in den Gründen seiner Entscheidung verwarf. Seit der WGN 1989 ist das Revisionsrekursrecht im Verfahren außer Streitsachen dem Revisionsrecht der ZPO angepaßt; § 15 AußStrG entspricht vollinhaltlich dem § 503 ZPO. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß nunmehr Nichtigkeiten erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden können (SZ 65/84 = JBl 1992, 780 = EFSlg 70.383; 1 Ob 1678/95 = EFSlg 79.676 ua). Damit ist von einer bindenden, weil nicht mehr anfechtbaren Entscheidung iSd § 42 Abs 3 JN auszugehen.Im Rechtsmittel wird ausschließlich die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs wegen ausschließlicher Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nach Paragraph 7, Namensänderungsgesetz (NÄG) BGBl 1988/195 in der Fassung des Artikel römisch fünf, Namensrechtsänderungsgesetz (NamRÄG) BGBl 1995/25 zur Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Versagungsgrund iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, NÄG ("die beantragte Änderung des Familiennamens ... dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist") vorliegt, ins Treffen geführt. Dem Obersten Gerichtshof ist aber ein Eingehen auf Fragen der Unzulässigkeit des Rechtswegs zufolge Paragraph 42, Absatz 3, JN, welche Bestimmung auch im Verfahren außer Streitsachen (Paragraph 42, Absatz 4, JN) anzuwenden ist, entzogen (EFSlg 49.244; Fasching römisch eins 271 f). Denn eine Wahrnehmung ua des Mangels der Rechtswegzulässigkeit ("den ordentlichen Gerichten entzogen") ist dann nicht mehr zulässig, wenn bereits eine noch bindende Gerichtsentscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs vorliegt (Mayr in Rechberger, Paragraph 42, JN Rz 2 mwN), selbst wenn die Vorinstanzen die Rechtswegzulässigkeit (anders als hier) von Amts wegen und (wie im vorliegenden Fall) nur in den Gründen ihrer Entscheidungen übereinstimmend bejahten (SZ 54/190; RIS-Justiz RS0046234; Mayr aaO mwN). Eine bindende Gerichtsentscheidung liegt hier deshalb vor, weil die zweite Instanz die von der Mutter erhobene Einrede der fehlenden Rechtswegzulässigkeit und damit implicite die darin liegende Nichtigkeit nach Paragraph 42, Absatz eins, JN jedenfalls in den Gründen seiner Entscheidung verwarf. Seit der WGN 1989 ist das Revisionsrekursrecht im Verfahren außer Streitsachen dem Revisionsrecht der ZPO angepaßt; Paragraph 15, AußStrG entspricht vollinhaltlich dem Paragraph 503, ZPO. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß nunmehr Nichtigkeiten erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden können (SZ 65/84 = JBl 1992, 780 = EFSlg 70.383; 1 Ob 1678/95 = EFSlg 79.676 ua). Damit ist von einer bindenden, weil nicht mehr anfechtbaren Entscheidung iSd Paragraph 42, Absatz 3, JN auszugehen.
Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden (EFSlg 79.648). Der vorliegende Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden (EFSlg 79.648). Der vorliegende Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.