Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kann dem Erbengläubiger aufgrund des § 75 der III. Teilnovelle zur Sicherung einer vollstreckbaren Geldforderung eine einstweilige Verfügung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot in Ansehung einer dem Erben angefallenen Liegenschaft bewilligt werden (Weiß in Klang2 III 1063, SZ 12/269, SZ 15/203, SZ 24/334), und zwar auch noch nach der Einantwortung vor Einverleibung auf die Nachlassliegenschaft (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 und 6 zu § 882, Heller-Berger-Stix 2794 und 2746, SZ 38/58, SZ 53/32).Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kann dem Erbengläubiger aufgrund des Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zur Sicherung einer vollstreckbaren Geldforderung eine einstweilige Verfügung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot in Ansehung einer dem Erben angefallenen Liegenschaft bewilligt werden (Weiß in Klang2 römisch drei 1063, SZ 12/269, SZ 15/203, SZ 24/334), und zwar auch noch nach der Einantwortung vor Einverleibung auf die Nachlassliegenschaft (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 und 6 zu Paragraph 882,, Heller-Berger-Stix 2794 und 2746, SZ 38/58, SZ 53/32).
Der Anspruch der gefährdeten Partei ist durch die vorgelegten Urkunden bescheinigt. Mit Recht haben die Vorinstanzen aufgrund der Angaben des Antragsgegners im Vermögensverzeichnis vom 27. 12. 1983, E 894/83-5 des Erstgerichts, auch die gemäß § 379 Abs 2 EO erforderliche Gefahrenbescheinigung bejaht, und der Antragsgegner hat die von der gefährdeten Partei geltend gemachte Veräußerung der Nachlassliegenschaft auch gar nicht in Frage gestellt.Der Anspruch der gefährdeten Partei ist durch die vorgelegten Urkunden bescheinigt. Mit Recht haben die Vorinstanzen aufgrund der Angaben des Antragsgegners im Vermögensverzeichnis vom 27. 12. 1983, E 894/83-5 des Erstgerichts, auch die gemäß Paragraph 379, Absatz 2, EO erforderliche Gefahrenbescheinigung bejaht, und der Antragsgegner hat die von der gefährdeten Partei geltend gemachte Veräußerung der Nachlassliegenschaft auch gar nicht in Frage gestellt.
Trifft es nun auch zu, dass aus der Bestimmung des § 384 Abs 3 EO über die relative, also der gefährdeten Partei gegenüber bestehende, Unwirksamkeit verbotswidriger Handlungen hervorgeht, dass nur solche Handlungen unwirksam sind, die dem Verbot nachfolgen, ist doch die vom Rekursgericht unter Übernahme der Ausführungen von Heller-Berger-Stix 2748 f behandelte Frage, ob eine dem Verbot vorangegangene Veräußerung bereits in verbücherungsfähiger Form erfolgt sein müsse, um von der Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht berührt zu werden (SZ 11/182), oder ob es einer derart qualifizierten Form der Veräußerung nicht bedarf, weil der Verkäufer dem Käufer gegenüber verpflichtet sei, alle zur grundbücherlichen Durchführung notwendigen Erklärungen abzugeben, sodass diese Erklärungen nicht als „freiwillige Verfügungen“ iSd § 384 Abs 3 EO angesehen werden könnten (8 Ob 553/77; in den von Heller-Berger-Stix 2748 zitierten Entscheidungen SZ 5/283 und SZ 37/99 waren die strittigen Rechtsgeschäfte schon vor der Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbots in verbücherungsfähiger Form errichtet worden; vgl zu diesen Fragen auch die Entscheidungen SZ 28/204 und JBl 1960, 52), für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung. Eine Einverleibung des Eigentumsrechts für Roswitha F*****, die die Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots nach § 382 Z 6 EO hindern würde (SZ 43/119), wurde vor der Anmerkung dieses Verbots nicht vorgenommen. Die erwirkte Anmerkung aber hindert zunächst grundbücherliche Eintragungen nicht, die Eintragungen erlangen lediglich ihre volle Wirkung erst mit Aufhebung der einstweiligen Verfügung bzw dann, wenn sie dem - hier schon endgültig zuerkannten - Anspruch, bezüglich dessen das Verbot erlassen wurde nicht entgegenstehen (EvBl 1958/205, 1 Ob 15/75, Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 298, Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 1972, 195). Ein allfälliger Antrag der Roswitha F*****, ihr Eigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft einzuverleiben, könnte daher nicht wegen des aufgrund der einstweiligen Verfügung angemerkten Veräußerungs- und Belastungsverbots abgewiesen werden, und zwar unabhängig davon, wann der einem solchen Ansuchen zugrundeliegende Vertrag in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurde.Trifft es nun auch zu, dass aus der Bestimmung des Paragraph 384, Absatz 3, EO über die relative, also der gefährdeten Partei gegenüber bestehende, Unwirksamkeit verbotswidriger Handlungen hervorgeht, dass nur solche Handlungen unwirksam sind, die dem Verbot nachfolgen, ist doch die vom Rekursgericht unter Übernahme der Ausführungen von Heller-Berger-Stix 2748 f behandelte Frage, ob eine dem Verbot vorangegangene Veräußerung bereits in verbücherungsfähiger Form erfolgt sein müsse, um von der Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht berührt zu werden (SZ 11/182), oder ob es einer derart qualifizierten Form der Veräußerung nicht bedarf, weil der Verkäufer dem Käufer gegenüber verpflichtet sei, alle zur grundbücherlichen Durchführung notwendigen Erklärungen abzugeben, sodass diese Erklärungen nicht als „freiwillige Verfügungen“ iSd Paragraph 384, Absatz 3, EO angesehen werden könnten (8 Ob 553/77; in den von Heller-Berger-Stix 2748 zitierten Entscheidungen SZ 5/283 und SZ 37/99 waren die strittigen Rechtsgeschäfte schon vor der Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbots in verbücherungsfähiger Form errichtet worden; vergleiche zu diesen Fragen auch die Entscheidungen SZ 28/204 und JBl 1960, 52), für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung. Eine Einverleibung des Eigentumsrechts für Roswitha F*****, die die Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO hindern würde (SZ 43/119), wurde vor der Anmerkung dieses Verbots nicht vorgenommen. Die erwirkte Anmerkung aber hindert zunächst grundbücherliche Eintragungen nicht, die Eintragungen erlangen lediglich ihre volle Wirkung erst mit Aufhebung der einstweiligen Verfügung bzw dann, wenn sie dem - hier schon endgültig zuerkannten - Anspruch, bezüglich dessen das Verbot erlassen wurde nicht entgegenstehen (EvBl 1958/205, 1 Ob 15/75, Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 298, Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 1972, 195). Ein allfälliger Antrag der Roswitha F*****, ihr Eigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft einzuverleiben, könnte daher nicht wegen des aufgrund der einstweiligen Verfügung angemerkten Veräußerungs- und Belastungsverbots abgewiesen werden, und zwar unabhängig davon, wann der einem solchen Ansuchen zugrundeliegende Vertrag in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurde.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts hindert deshalb die noch nicht verbücherte Veräußerung der in Betracht kommenden Liegenschaft an einem Dritten nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht die Erlassung eines Veräußerungsverbots iSd § 382 Z 6 EO (SZ 43/119; EvBl 1961/151; JBl 1976, 534; eine gegenteilige Ansicht kann auch den Ausführungen von Heller-Berger-Stix 2749 nicht entnommen werden). Ob aber durch die begehrte einstweilige Verfügung die von der gefährdeten Partei angestrebte Anspruchssicherung auch tatsächlich erreicht wird, ist im Verfahren zur Erlassung dieser Verfügung nicht zu untersuchen (Heller-Berger-Stix 2749, JBl 1976, 534). Es ist immerhin möglich, dass die Verbücherung eines bereits errichteten Kaufvertrags wegen Vorliegens formeller Mängel nicht möglich ist.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts hindert deshalb die noch nicht verbücherte Veräußerung der in Betracht kommenden Liegenschaft an einem Dritten nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht die Erlassung eines Veräußerungsverbots iSd Paragraph 382, Ziffer 6, EO (SZ 43/119; EvBl 1961/151; JBl 1976, 534; eine gegenteilige Ansicht kann auch den Ausführungen von Heller-Berger-Stix 2749 nicht entnommen werden). Ob aber durch die begehrte einstweilige Verfügung die von der gefährdeten Partei angestrebte Anspruchssicherung auch tatsächlich erreicht wird, ist im Verfahren zur Erlassung dieser Verfügung nicht zu untersuchen (Heller-Berger-Stix 2749, JBl 1976, 534). Es ist immerhin möglich, dass die Verbücherung eines bereits errichteten Kaufvertrags wegen Vorliegens formeller Mängel nicht möglich ist.
Richtig ist, dass gemäß § 23 GBG dann, wenn ein zur Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert wird, dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen ist. Ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit es im vorliegenden Fall zu einer Eintragung aufgrund dieser Bestimmung kommt, ist für die Zulässigkeit der gegenständlichen einstweiligen Verfügung ohne Bedeutung. Die vom Erstgericht gesetzte Frist entspricht den Bestimmungen des § 391 Abs 1, § 375 Abs 2 EO.Richtig ist, dass gemäß Paragraph 23, GBG dann, wenn ein zur Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert wird, dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen ist. Ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit es im vorliegenden Fall zu einer Eintragung aufgrund dieser Bestimmung kommt, ist für die Zulässigkeit der gegenständlichen einstweiligen Verfügung ohne Bedeutung. Die vom Erstgericht gesetzte Frist entspricht den Bestimmungen des Paragraph 391, Absatz eins,, Paragraph 375, Absatz 2, EO.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als zulässig (da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht) und berechtigt, sodass ihm Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern war, dass die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.Der Revisionsrekurs erweist sich damit als zulässig (da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht) und berechtigt, sodass ihm Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern war, dass die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten der gefährdeten Partei auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Kosten des Antragsgegners auf den §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten der gefährdeten Partei auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich der Kosten des Antragsgegners auf den Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.