Rechtssatz RS0005159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005159
Entscheidungsdatum
16.05.2006
Rechtssatz
1.) Das einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert zunächst nicht weitere bücherliche Eintragungen, sie entfalten nur ihre volle Wirkung erst mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
2.) Dem Gegner der geführdeten Partei wird hiedurch weder der Abschluß eines Kaufvertrages mit anderen Kaufwerbern, noch auch die Verbücherung eines solchen Vertrages unmöglich gemacht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 15/75
Entscheidungstext OGH 05.03.1975 1 Ob 15/75
- 3 Ob 27/84
Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 27/84
nur: Das einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert zunächst nicht weitere bücherliche Eintragungen, sie entfalten nur ihre volle Wirkung erst mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung. (T1)
- 3 Ob 520/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 520/84
Auch; nur T1
- 5 Ob 5/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 5 Ob 5/91
nur T1; Beisatz: Für die Verbücherung eines Veräußerungsgeschäftes spielt es auch keine Rolle, ob es vor oder nach der Erlassung des einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbotes abgeschlossen wurde. (T2) = RZ 1992/20 S 44
- 10 Ob 1533/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1533/96
- 5 Ob 193/98p
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 193/98p
Auch; nur T1; Beisatz: Es sind also auch nach der Anmerkung des Verbots bücherliche Eintragungen, die mit dem Verbot im Widerspruch stehen, zulässig (EvBl 1958/205; NRsp 1991/127). (T3)
- 5 Ob 100/06a
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 100/06a
nur T1; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005159
Dokumentnummer
JJR_19750305_OGH0002_0010OB00015_7500000_001