Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig.
Die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage, ob ein im Grundbuch angemerktes einstweiliges Veräußerungsverbot weiteren bücherlichen Eintragungen, insbesondere der Einverleibung des Eigentumsrechtes entgegensteht, wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger, einheitlicher Rechtsprechung verneint. Die gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO erwirkte Anmerkung des Verbots der Veräußerung der Liegenschaft hindert grundbücherliche Eintragungen nicht. Diese erlangen allerdings ihre volle Wirkung nur für den Fall, als die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Falls der gefährdeten Partei der die Liegenschaft betreffende Anspruch jedoch endgültig zuerkannt wird, haben die nach der Anmerkung des Verbots eingetragenen Verfügungen nur insofern Wirkung, als sie dem Anspruch, bezüglich dessen das Verbot erlassen wurde, nicht entgegenstehen. Stehen sie dem Anspruch der gefährdeten Partei entgegen, so sind die nach dem Verbot eingetragenen Verfügungen, also auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes, zu löschen.Die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage, ob ein im Grundbuch angemerktes einstweiliges Veräußerungsverbot weiteren bücherlichen Eintragungen, insbesondere der Einverleibung des Eigentumsrechtes entgegensteht, wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger, einheitlicher Rechtsprechung verneint. Die gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO erwirkte Anmerkung des Verbots der Veräußerung der Liegenschaft hindert grundbücherliche Eintragungen nicht. Diese erlangen allerdings ihre volle Wirkung nur für den Fall, als die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Falls der gefährdeten Partei der die Liegenschaft betreffende Anspruch jedoch endgültig zuerkannt wird, haben die nach der Anmerkung des Verbots eingetragenen Verfügungen nur insofern Wirkung, als sie dem Anspruch, bezüglich dessen das Verbot erlassen wurde, nicht entgegenstehen. Stehen sie dem Anspruch der gefährdeten Partei entgegen, so sind die nach dem Verbot eingetragenen Verfügungen, also auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes, zu löschen.
Es sind also auch nach der Anmerkung des Verbots bücherliche Eintragungen, die mit dem Verbot im Widerspruch stehen, zulässig (EvBl 1958/205; NRsp 1991/127; zuletzt 5 Ob 2336/96g; vgl in diesem Sinn auch RZ 1992/20 = RdW 1991, 263; hiezu zuletzt Hoyer, Die Wirkungen des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes NZ 1996, 97 f; EvBl 1997/74; Feil, Grundbuchsgesetz3 Rz 14 zu § 9 GBG mwN).Es sind also auch nach der Anmerkung des Verbots bücherliche Eintragungen, die mit dem Verbot im Widerspruch stehen, zulässig (EvBl 1958/205; NRsp 1991/127; zuletzt 5 Ob 2336/96g; vergleiche in diesem Sinn auch RZ 1992/20 = RdW 1991, 263; hiezu zuletzt Hoyer, Die Wirkungen des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes NZ 1996, 97 f; EvBl 1997/74; Feil, Grundbuchsgesetz3 Rz 14 zu Paragraph 9, GBG mwN).
Schon im Hinblick auf die deutliche Bestimmung des § 84 Abs 3 EO erübrigt sich ein Vergleich dieser Rechtslage mit jener, die durch ein vertragliches Verbot geschaffen wird.Schon im Hinblick auf die deutliche Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 3, EO erübrigt sich ein Vergleich dieser Rechtslage mit jener, die durch ein vertragliches Verbot geschaffen wird.
Im Hinblick auf die durch den Wortlaut des § 384 Abs 3 EO geschaffene klare Rechtslage, daß während des Schwebezustandes vor Entscheidung über das Bestehen des geschützten Hauptanspruchs keine Grundbuchssperre besteht (vgl auch Hoyer aaO 103 mwN) sowie die dargestellte gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehlt es an der Erheblichkeit der Rechtsfrage, die gemäß § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs erforderlich ist.Im Hinblick auf die durch den Wortlaut des Paragraph 384, Absatz 3, EO geschaffene klare Rechtslage, daß während des Schwebezustandes vor Entscheidung über das Bestehen des geschützten Hauptanspruchs keine Grundbuchssperre besteht vergleiche auch Hoyer aaO 103 mwN) sowie die dargestellte gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehlt es an der Erheblichkeit der Rechtsfrage, die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs erforderlich ist.
Der Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen.